Mitteilung (Art. 36 des BG über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) Herr Ernst Niederer (sel.), Laufenbachstrasse 21, 8625 Gossau ZH.

Auf die Beschwerde vom 6. Februar 2010 hin hat das Bundesamt für Kommunikation BAKOM am 17. November 2010 entschieden: 1.

Die Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2010 wird annulliert.

2.

Die Beschwerde von Herr Ernst Niederer wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten ausgefällt.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 3000 Bern 14, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Diese Verfügung wächst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

7. Dezember 2010

2010-3140

Bundesamt für Kommunikation

8421