Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fluroxypyr als Ester 259.1 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Fluroxypyr-180

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4411 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033721-00/020 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Fluroxypyr-180

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4412 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033721-00/048 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Fluroxypyr-180

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4410 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: Pi033721-00/050 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau: Sommergetreide

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.6­1 l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf bis BBCH 31.

1

1

SR 916.161

8134

2010-2875

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Wintergetreide

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.6­1 l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf bis BBCH 39.

1

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf Packungsetiketten ist auf die Wirkungslücken gegen diverse dikotyle und monokotyle Unkräuter sowie auf geeignete Mischungspartner und eine frühe Anwendung hinzuweisen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

8135