Übersetzung1

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung; in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden; eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten; in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten; eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen; von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Das Institut

Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als «Institut» bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.

Art. 2

Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschliesslich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu

1

Übersetzung des englischen Originaltextes.

2009-2424

343

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.

(2) Um seinen Zweck zu erfüllen, a)

stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forstund Holzwirtschaftssektor zur Verfügung;

b)

führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch;

c)

entwickelt das Institut Forschungsmethoden;

d)

veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und

e)

verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.

Art. 3

Informationen

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschliesslich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.

Art. 4

Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts

(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.

(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als «assoziierte Mitglieder» bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als «angeschlossene Mitglieder» bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.

Art. 5

Organe

Die Organe des Instituts sind: ­

ein Rat,

­

eine Konferenz,

­

ein Vorstand und

­

ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

344

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Art. 6

Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine ausserordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen.

(2) Der Rat a)

ernennt Vorstandsmitglieder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c und d;

b)

stimmt der Ernennung des Direktors nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d zu;

c)

bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts;

d)

fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller oder verwaltungstechnischer Art, die von den Mitgliedern, von der Konferenz oder vom Vorstand unterbreitet werden;

e)

genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leitlinien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe und

f)

genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.

Art. 7

Die Konferenz

(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.

(2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe, a)

die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen;

b)

die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen;

c)

Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;

d)

die geprüften Finanzberichte zu genehmigen;

e)

den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen;

f)

den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschliessen und

g)

ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.

345

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Art. 8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein.

(2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt.

b)

Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt.

c)

Der Rat und die Konferenz beschliessen Regelungen für das Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen.

d)

Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz.

(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand hat die Aufgabe, a)

innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungsund Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen;

b)

vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu treffen;

c)

den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen;

d)

vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen;

e)

die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen;

f)

dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten;

g)

vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen;

h)

seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern und

i)

die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.

Art. 9

Das Sekretariat

(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.

(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.

346

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Art. 10

Finanzielle Mittel

Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: a)

von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;

b)

von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und

c)

aus etwaigen sonstigen Quellen.

Art. 11

Haushalt und Rechnungslegung

Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.

Art. 12

Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland geniesst es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.

Art. 13

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.

Art. 14

Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

(3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

347

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

(4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.

Art. 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

Art. 16

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht bis zu diesem Datum satzungsgemäss ihren Austritt erklärt haben, assoziierte Mitglieder des Instituts.

Ebenso werden Einrichtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinstituts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, angeschlossene Mitglieder des Instituts.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Institut mit dem Europäischen Forstinstitut, das 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.

Art. 17

Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.

(2) Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben.

(3) Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.

348

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Art. 18

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.

Art. 19

Ausserkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.

349

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

350