Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Nikola Pavlovic, Svetosavska 4, RS-23261 Lukicevo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 20. August 2009, eingereicht per Telefax am 21. August 2009, hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2010 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

30. März 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-0635

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