353 Herr Julien Eossat, Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten beim Politischen Departement, wird zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Türkei ernannt.

(Vom 6. Februar 1951) Herr Dr. Marc Staehelin, von Basel-Stadt, bisher Botaniker I. Klasse, wurde zum Adjunkten L Klasse bei der "Weinbauversuchanstalt LausanneMontagibert befördert.

Herr Alfred Zeller, Abteilungschef bei der Oberzolldirektion, wird als Vertreter des Bundesrates für den im September 1951 in Amsterdam stattfindenden Internationalen Tabakkongress bezeichnet.

Der Bundesrat hat dem Kanton Aargau an die Erstellungskosten der berufsbäuerlichen Siedelung «Hohlandschaft» in der Gemeinde Kaiseraugst einen Bundesbeitrag bewilligt.

56

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. Januar bis 3. Februar 1951 Bulgarien. Herr Braïco Guérguieff, Handelsbeirat, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr au und hat die Schweiz verlassen. Er ist durch Herrn Metodi Simeonov Pop o v ersetzt worden.

58

Register der schweizerischen Seeschiffe Der Einschraubenfrachtdampfer L a u s a n n e (ex Nowrooz, ex Ermelino Matarazzo), Eigentümerin: «Suisse Atlantique S. A.» in Lausanne, ist unter der Nummer 31 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden, Basel, den 3.Februar 1951.

58

. · Eidgenössisches Schiffsregisteramt

354

Verleihung für

die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden (Vom 1. Juni 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung und Artikel 7 und 88, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Badischen Regierung gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und BaselLandschaft erteilt dem Kanton Basel-Landschaft

und dem Kanton Basel-Stadt zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft*) (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) das R e c h t ,

unter nachstehenden Bedingungen eine

Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden zu errichten und zu betreiben.

*) Vgl. unten Fussnote zu Art. 35.

355

I.

Gegenstand, Umfang und Dauer der Verleihung Art. l Umfang des Wasserrechts

Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung : a. des Gefäll es des Eheins von der Ausmündung der Ablauf kanäle der Kraftwerke Augst-Wyhlen (bad. km 13,980, Nullpunkt an der badischschweizerischen Landesgrenze bei Kleinh üningen) bis zu einer Linie, welche 50 m unterhalb des im Rheinbett gelegenen Eckpunktes der Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft senkrecht zur Flussachse gezogen wird (bad. km 5,488) ; das Kraftwerksunternehmen ist überdies berechtigt, den Rheinwasserspiegel am Stauwehr bei Birsfelden auf Kote 254,25 (neuer schweizerischer Horizont E. P. N. = 378,60) aufzustauen; b. einer Wassermenge bis zu 1300 m3/see, dio jedoch jeweils nur so weit zum Zwecke der Wasserkräftnutzung benützt werden darf als sie nicht für die Speisung und den Betrieb der Schleusen und anderen Schiffahrtseinrichtungen sowie der Fischauf Stiegvorrichtungen nötig ist. Für die Bestimmung der Wassermengen sind die amtlichen Messungen massgebendArt. l a Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs 1 Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Äugst und Wyhlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Aufstau bei Birsfelden auf Kote 254,25 (E. P. N, = 373,60) erleiden. Die Entschädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Kraft loco Äugst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die Nutzungsberechtigten setzen die näheren Bedingungen untereinander fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerichte.

Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Äugst und Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt beim Kraftwerk Äugst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müssen.

2 Räumt der Schweizerische Bundesrat dem Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs das Eecht ein, den Wasserspiegel des Eheins auf Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das Kraftwerksunternehmen den Einstau des Unterwassers seines Werkes gegen eine durch den

356 Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kerubs zu entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitäten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Eechtes nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.

Art. 2 Dauer der Verleihung Die Verleihung gilt 88 Jahre, von der Zustellung der beidseitigen Verleihungsurkunden an gerechnet.

II.

Bau- und Betriebsvorschriften

Art. 3 Anlagen 1 Dem Kraftwerksunternehmen wird zur Ausnützung der Wasserkraft gestattet, folgende im Projekt vom 20. Februar 1942 mit Änderungen und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 vorgesehenen Kraftwerksanlageri auszuführen: a. ein Stauwehr im Rhein bei Birsfelden (bad. km 6,180) ; fc. ein Maschinenhaus am linken Eheinufer, in der Verlängerung der Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden.

2 Es ist verpflichtet, zur Wahrung der Schiffahrt und der Fischerei zu ·erstellen : c. Schiffahrtsanlagen am linken Eheinufer, gemäss den Änderungen und Ergänzungen vom 80. Dezember 1948, zum Projekt vom 20. Februar 1942, sowie alle zürn Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Einrichtungen; d. eine Kahnrampe; e. einen Fischpass.

Art. 4 Ausführung und Unterhalt der Anlagen 1 Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Ausführungsplänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Er.gänzangen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern. Von den genehmigten Ausfülirungsplänen darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung ·der Behörden abgewichen werden.

2 Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen

357 Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind.

Das gleiehe gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden.

3 Sämtliche in Artikel 8 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke sind den Eegeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.

4 Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 5 Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und, soweit dies die Behörden als erforderlich erachten, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Stauwehres Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offenen Ehein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchtigung erfährt, solange die Abflussmengen des Eheins 2000 ms/sec nicht überschreiten.

Das Kraftwerksunternehmen hat sich den behördlichen Anordnungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf seine Kosten auszuführen.

2 Das Stauwehr muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge von 5500 m3/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist.

Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten bei einer Hochwassermenge von 5500 ms/sec, selbst wenn eine Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 m über dem sich unter den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der Unterkanten der hochgezogeneii Wehr Verschlüsse wird, auf Grund der vom Kraftwerksunternehmen durchgeführten Modellversuche, durch die Behörden festgesetzt.

3 Beim Stauwehr darf das Wasser des Eheins nicht höher als auf Kote 254,25 m aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.

4 Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt und ausserdem von Hand betätigt werden können.

5 Sofern sich der Untergrund im Plussbett unterhalb des Stauwehres nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein. entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu untersuchen. Das Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

25 1

358

Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen.

8 Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Bei Vorhaben, die unvermeidbar eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Behörden bezeichneten Unterheger rechtzeitig vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen.

Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.

7 Die Behörden behalten sieh vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Eegelung der Wasserstände der Einbau von Eegistrierapparaten, die die Stellung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.

8 Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Art. 6 a Nachprüfung der Wasserstände An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksuntemehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen und zu unterhalten.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement dos Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.

1

Art. 7 Entnahme von kleinen Wassermengen Das Kraftwerksunternehmen hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Entnahme von kleinen Wassermengen aus dem Ehein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestattet wird.

359 Art. 8

Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss, die Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsarilagen sowie sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen in jeder Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.

a Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, welches der behördlichen Genehmigung bedarf.

s Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; derselbe wird von den beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.

1

III.

Flussbau und Verkehr

Art. 9 Uîerschutz 1 Vom Stauwehr aufwärts, bis 600 m unterhalb des Wehres Äugst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis zur unteren Verleihungsgrenze (bad. km 5,488) sind die beidseitigen Bheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behörden so weit instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird.

Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anlagen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.

2 Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle der Beschädigung der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 10 Öffentliches Ufergebiet Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstauung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht öffentliches Gebiet ist. Auf Gesuch des Kraftwerksunternehmens können die zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.

Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchsten schiffbaren Wasserstande (4,80 m am Pegel Bheinfelden, Sohlen-

360

zustand vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Eheins in Eheinfelden von 2468 m3/sec) ein Uferstreifen von 2 m Breite, in der Horizontalen gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.

Das Kraftwerksuntornehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten; es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, m begehen und beim Uferunterhalt zu benutzen.

Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerksuntemehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Art. 33 der vorliegenden Verleihung) die erforderlichen dinglichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.

Art. 11 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschatz 1 Ale Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunternehmen längs dem Maschinenbaus und dem Wehr einen Durchgang für FUSSganger offenzuhalten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Verkehrsverbesserung interessierten Gemeinden bleibt eine Verständigung zwischen den Beteiligten vorbehalten.

* Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verbältnissen anzupassen.

Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Bücksicht zu nehmen.

3 Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten Gebiete festzustellen.

Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksuntemehmen nach Weisung der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leisten. Kulturland ist möglichst zu erhalten.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erforderlich aind, uin bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwerkes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen oder für welche ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes veränderten Verhältnissen anzupassen.

Ebenso hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen.

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Unberührt bleiben die in bereits erteilten "Verleihungen und Bewilligungen enthaltenen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.

6 Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunternehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche Wege.

Art. 12 Benützung von öffentlichem Eigentum 1 Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3 Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Artikel 9 bezeichneten Flußstrecken nach Weisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Art. 13 Änderung der Anlagen

Wenn den beidseitigen Behörden aus bau- oder flusspolizeilichen Gründen Änderungen oder Ergänzungen an den Kraftwerksanlagen als geboten erscheinen, so hat das Kraftwerksuntemehmen diese gemäss ihren Verfügungen auf seme Kosten auszuführen.

IV.

Schiffahrt und Fischerei Art. 14 Kleinschiffahrt 1

Beim Wehr oder Maschinenhaus ist für die Kleinschiffahrt eine Kahnrampe mit zugehörigem Windwerk nach Weisung der zuständigen Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen dauernd deutlich bezeichnet und leicht zugänglich sein.

362 2

Während der Tageszeit, d. h. eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 15 Großschffiahrt 1 Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Artikel 3, Ziffer 2, Buchstabe c, der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen.

"Diese Schiffahrtsanlagen sind öffentliche Sachen des Kantons BaselLandschaft und als solche im Grundbuch einzutragen.

Die zu 22 440 000 Schweizer Franken veranschlagten Erstellungskosten der erwähnten Schiffahrtsanlagen sind zu 62,5% vom Kraftwerksunternehmen aufzubringen. Überdies hat es an die verbleibenden 87,5% weitere 800 000 Schweizer Franken zu leisten. Der Best ist im Verhältnis von 40 zu 60 vom Kanton Basel-Landschaft und vom Lande Baden zu übernehmen und in Jahresraten nach Massgabe der durchgeführten Arbeiten zu leisten. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft und des Landes Baden sind auf den Höchstbetrag von 7 622 000 Schweizer Franken begrenzt. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens.

Bei der Berechnung des Beitrages werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen, aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages.

Die betreffenden Ausweise sind den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten Schiffsschleuse erforderliche Gelände, nach Weisung der zuständigen Behörden, zu einem angemessenen Preise zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt unbebaut abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden Bauten errichten.

3 Im Falle einer Erweiterung der gemäss Artikel 8, Ziffer 2, Buchstabe c, auszuführenden Schiffahrtsanlagen hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Artikel 8, Ziffer 2, Buchstabe c, der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Die hiefür erforderlichen Aufwendungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer jährlichen Abfindung von 145 000 Schweizer Franken, die von dem Kanton Basel-Landschaft mit 40% und vom Land Baden mit 60% getragen wird.

363 6 Beschliessen die zuständigen Behörden eine Erweiterung der gemass Artikel 8, Ziffer 2, Buchstabe c, auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunternehmen zu vergüten.

6 Zu. den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Kähne in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besondern Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist ebenfalls unentgeltlich zu liefern.

7 Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen dio jeweils gültigen Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindlichen allgemeinen Anweisung vorbehalten.

Die Bestimmungen des Artikels 83 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.

Art. 16 Fischerei Zur Ermöglichung des freien Durchzugs der Fische ist ein nach Anordnung der zuständigen Behörden zu erstellender Fischpass vorzusehen. Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtung hat im Einvernehmen mit den Eegierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfolgen.

2 Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichein Niederwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Der Fischpass und seine Ein- und Ausläufe sind dauernd vom Geschwemmsei freizuhalten.

4 Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.

ß Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werkes von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.

6 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zuständigen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische einen angemessenen Beitrag zu leisten.

7 Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerksuntornehmens bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.

1

364

V.

Wirtschaftliche Bestimmungen Art. 17 Verteilung der Wasserkraft Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft des Rheins wird vorläufig so verteilt, das 58,75 % auf die Schweiz und 41,25 % auf Baden entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen vorläufig 9,5 % auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25 % auf den Kanton Basel-Landschaft. Die Kraftanteile sind vor der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes neu festzusetzen. Die beidseitigen Behörden behalten sich vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen der Unterwasserstände eintreten.

z Das Kraftwerksunternehmen hat, sowohl dem Bund als den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Diese Behörden haben das Recht, Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl und so oft sie es für nötig halten in oder bei der Wasserkraftanlage, einschliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen.

Art. 18 1

Rechnungswesen. Energie-Verkaufspreise 1

Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in je 8 Exemplaren zu übersenden: die Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife, die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge (vergleiche auch Artikel 27 dieser Verleihung).

2 Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.

3 Der Bundesrat kann nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht berechnete Beingewinn des Kraftwerksuntemehmens im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre durchschnittlich acht Prozent des einbezahlten Grundkapitals übersteigt. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im

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vorhergehenden Satz bezeichnete Maas herabgedrückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen,

Art. 19 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und BaselLandschaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen.

Die Höhe des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.

Art. 20 Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens 1

Die zu gründende Aktiengesellschaft ist mit Hauptniederlassung im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Artikel 638 des schweizerischen Obligationenrechtes zu errichten.

8 Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche gemäss Artikel 640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sinne von Artikel 657 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in gleicher Weise diesen Behörden bekanntzugeben.

Art. 21 Beteiligung am Kraftwerksunternehmen 1

Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil (Art. 17) entsprechender Teil m Namenaktien zerlegt sein, die bei der Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinngemäss bei Kapitalerhöhungen.

2 Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sorgen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und BaselLandschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.

Art. 22 Verwaltung des Kraftwerksunternehmens 1

Die Mitglieder der Verwaltung müssen mindestens im Verhältnis des schweizerischen Kraftanteiles aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

366 a Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann, 3 An Stelle des im 2. Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes kann der Bundesrat einen Kommissär ernennen, der das Recht hat, an den Sitzungen dès Verwaltungsrates und seiner Delegationen teilzunehmen.

Art. 28 Zoüschutz und Landesverteidigung Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössischen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau bedingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzengnisse Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.

2 Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksichtigen.

1

Art. 25 Heimfall Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraftwerksunternehmen, gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremdem Boden zustehenden Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich zu ziehen.

Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser für das Dienstpersonal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.

2 Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden die unter a fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallsrecht besteht.

1

367

Für die unter a fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Eechte und Anlagen dem Kraftwerksuntemehmen eine angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu entrichten ist, 3 Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der Kraftanteile (Art. 17) über; auch die Eechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus gilt jedoch die Kegel, dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

4 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Eechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Artikels 947 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufnehmen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26 Bückkauf 1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von 40, 50 und 60 Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Eückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Goschäftswert.

Der E r s t e l l u n g s w e r t wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlage abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Jahr vom Beginn des 11. Betriebsjahres an festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstelhmgswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt.

368

Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amortisationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Janresgewinnes aus den dem Bückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.

2 Im Falle des Bückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie das Land Baden berechtigt und auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerksunternehmens bedeuten.

3 Beim Bückkauf finden die Bestimmungen des Artikels 25, Ziffer 3, sinngemäss Anwendung.

Art. 27 Nachweis der Erstellungskosten 1 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneuerungen. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Bückkaufpreises keine Berücksichtigung.

Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat in gleicher Weise die Nachweise über die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.

Art. 28

'

Betriebsfähiger Zustand Im Falle des Rüokkaufes oder des Heinifalles ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 29 Haftpflicht 1

Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage und der Schiffahrtsanlagen an Rechten Dritter entsteht. Es übernimmt ausser-

369 dem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigentümer der Schiffahrtsanlagen.

2 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten oder den beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Bückgriff zu nehmen.

Art. 30 Enteignung Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 31 Zustand des Rheinbettes Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Ausbau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flußstrecke durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können verlangen, dass die Aufnahmen auch nach dein Aufstau von Zeit zu Zeit wiederholt werden (vergleiche Art. 6, Ziff. 5, dieser Verleihung).

Art. 32 Planvorlagen 1

Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich: 1. Übersichtskarte 1:25 000, 2. Situationsplan 1:5000 (nach Katasterplan) mit Höhenangaben, S. Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder 1:1000 und Schnitte 1:200, 4. Längenprofil des Rheins l :------- mit eingetragenen natürlichen und ge100

stauten Wasserspiegeln des Rhein s, entsprechend den Abflussmengen in Birsfelden von 500, 1000, 1600 und 2500 m3/sec, 2000 5. Längenprofil der Anlage 1: -----,

370

6. Schiffsschleuse und Vorhäfen, Situation, Längenschnitt und Schnitte 1:200, 7. Querprofile im Ober- und Unterwasser 1:200, 8. Kahnrampe, Situation und Schnitte 1:200, 9. Fischpass, Situation und Schnitte 1:200.

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu herzustellen.

3 Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.

Art. 33 Staatsaufsicht Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben, sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2 Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichem Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen obliegenden "Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3 Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydroinetrische Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikauf steht usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.

& Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehiaen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen . und dergleichen in keiner Weise entbunden.

1

Art. 34 Kosten des Verleiüungsverfahrens und der Staatsaufsicht Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des Vcrleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der Übertragung der Verleihung (Art. 35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist ferner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Artikel 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

371 · Art. 35 Übertragung der Verleihung Diese Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Vorstehende Bestimmung gilt auch für die Übertragung auf das nach Artikel 20 zu errichtende Kraftwerksunternehmen*).

Art. 36 Verwirkung und Erlöschen der Verleihung 1 Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Vorleihungsdauer. Ferner erlischt" sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind: a. binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird; &. binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200 ms/sec ausgebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird.

Ausserdem erlischt die Verleihung: c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerkunternehmens, d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens ein Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunternehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenutzt abgelaufen ist, e. durch Bückkauf.

2 Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederholter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt.

Ehe der Schweizerische Bundesrat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Begierung ins Benehmen setzen.

3 In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann.

4 Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmon verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

*) Der Bundesrat hat die Verleihung am 20. Januar 1951 auf die am 4. September

1950 gegründete Kraftwerk Birsfelden AG. mit Sitz in Birsfeldeii übertragen.

372

Art, 87

-

Wirksamkeit der Verleihung 1 Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2 Die beiden Eegierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verleihungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

B e r n , den 1. Juni 1950, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

L. S.

20

Inkraftsetzung: Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht und die wichtigeren Einsprachen erledigt sind, wird die vorliegende Verleihung auf den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt.

Bern, den 15. Dezember 1950.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Escher Zustellung: Im gegenseitigen Einverständnis der beidseitigen zustandigen Behörden ist die vorliegende Verleihung am 15. Januar 1951 zugestellt worden.

Bern, den 15. Januar 1951.

Eidgenössisches Ami für Wasserwirtschaft: Knutschen

373

Verzeichnis der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten (gemäss Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1888) Stand: 1. Februar 1951

Liste des agences d'émigration et de passage et de leurs sous-agents (conformément aux prescriptions de la loi fédérale du 22 mars 1888) Etat au 1er février 1951

Prospetto delle agenzie di emigrazione e di passaggio e dei loro sottagenti (in conformità della legge federale del 22 marzo 1888) Stato al 1» febbraio 1951

1. Zwilchenbart AG. in Basel Centralbahnplatz 9 Patentinhaber: Rudolf Wullschleger [

2. Reisebüro B. Kündig AG. in Zürich Agences de voyages B. Kündig S. A., Zürich Bahnhofstrasse 80 Patentinhaber: Eichard Kündig und Eichard Albert Kündig Unteragenten: Elmiger Johann Georg ] Meier Werner | (auf dem Hauptbureau) Kyncl Hans J Eicher Franz (Volksbank Interlaken AG.)

Gisler-Gisler Karl (Versicherungsagentur «im Höfli») Biser Karl (Vertreter und Coiffeur), Herreugasse Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

Zürich Interlaken Altdorf Schwyz 26

374

Birchler Basilius Schumacher Leonz Schweighauser Paul Wild=Im-Hof Kaspar

(Verkehrsbureau) (Versicherungen) (Ernst Grieder AG., Intern. Transp.)

(AG. Bronner & Cie., Spedition und Reisebureau), Aeschengraben 88

Einsiedeln Wangs (St. G.)

Kreuzungen Basel

3. Déménagements et voyages Natural, Le Coultre S. A., à Genève 24, Grand Quai Titulaire de la patente: Charles-Emile Le Coultre Obermann Alfred E.

Eeinmann Gustav

Unteragenten - Sous-agents: (au bureau principal) (Versicherungen) Bälliz 27

Genève Thun

4. Josef Baumeier in Luzern Alpenstrasse 7 Patentinhaber: Josef Baumeier 5. Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich Voyages A. Kuoni Société Anonyme, à Zurich Bahnhofplatz 7 Patentinhaber: Paul Heinrich Hugentobler und Alb. Otto Huber Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Nanz Paul l Locher Hans Jakob (auf dem Hauptbureau) Zürich Bolli Jakob j Altorfer Willi (Reisebureau und Versicherungen), Bankstrasse 2 Winterthur Mollet Hans (A. Kuoni AG.), Bärenplatz 4.

Bern Läderach Arnold Baumgartner Heinz (Cunard Steam Ship Company Ltd.)

Schwanenplatz 8 Luzern Wiget- Franz (Liegenschaftsbureau und Restaurant «Wiget») Brunnen Senn Paul (Eeisebureau Senn),Unt. Bankstrasse Glarus Pavoni Albert (Bureau de transports et voyages), 88, place de la Gare Fribourg von Sury Viktor (Geschäfts- und Eeisebureau), Marktgasse 47 Solothurn

375 Kneubühler Josef Waldmeyer Karl Hohl August Pitschen Claudio Hoffmann Walther F.

Froesch Aldo Albek Werner Buchser Paul

(A. Kuoni AG.), Gerbergasse 26 (Zigarrengeschäft, Vertretungen), Poststrasse 16 (Pitschen & Co., Vertretungen) (Hoffmanns Söhne, Eeisebureau) Feerstrasse 9 (A. Kuoni S. A.), Stazione (Ufficioviaggi«Globus»), viaNassa25 (A.Kuoni S.A.), l, pl. St-Francois

Basel St. Gallen Davos-Platz Aarau Locamo Lugano Lausanne

6. Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (AG.) in Zürich Suisse-Italie, Société de voyages et de transports (S. A.), à Zurich Svizzera-Italia, Società di viaggi e trasporti (S. A.), in Zurigo Rennweg 59 Patentinhaber: Karl Pernsch Unteragenten: Frangi Tullio Altorfer Otto Scherrer Jakob Zaccheo Mario

(im Hauptbureau)

Zürich

(Compagnia Italiana Turismo) Pelikanstrasse 38 Zürich (Viaggi, emigrazione), pza. Stazione Locamo

7. Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel Société par actions Danzas & Cie., à Baie Società per azione Danzas & Co., in Basilea Centralbahnplatz 8 Patentinhaber: Gottlieb Schmid Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Sutter Fritz Hindenlang Paul Schenk Hans Cherbuliez Walter Wild Max Luginbühl Walter LeuenbergerFrl.Emilie von Bergen Adolf Leuenberger Ernst Rippstein Emil Gasser Edwin

(auf dem Hauptbureau)

Basel

(Filiale Danzas & Cie.), Gerberg. 80 (Danzas & Cie.), BahnhofplatzLöwenstrasse (Bank in Langenthal) (Danzas & Cie.), Dufourstrasse 17 (Amtsersparniskasse Oberhasli) (Verkehrsbureau), Bahnhofplatz (Reisebureau Bottal AG.), Schwanenplatz 8 (Photograph)

Basel Zürich Langenthal Biel Meiringen Burgdorf Luzern Einsiedeln

376

(Verkehrsbureau), Hauptgasse 69 Solothurn (Ersparniskasse Ölten) Ölten (Danzas & Cie.), Bahnhof strasse 30 Schaffhausen (Danzas & Cie.), Poststrasse 22 8t. Gallen (Schweiz. Bankgesellschaft), Bahnhofstrasse 61 Aarau (Schweiz. Bankverein) Zofingen Kost Josef (Danzas Trasporti-viaggi) Chiasso Eis Arnoldo (Danzas-Viaggi), p. Manzoni 8 Lugano Sorgesa Waldeck (agente) Sementina Pestoni Eugenio Vacheron Jean-Samuel (Agence de voyage J.Vacheron), sous Montreux-Palace Montreux (Agent général de la Nationale Suisse) Sion Oggier Frédéric (Danzas & Cie.)

Brig Wicht Albert (Société de Banque Suisse) Le Locle Oesch Alfred Werzinger Robert j (Danzas & C i 5 )firue du Mt.Blanc Geneve Grin Marce {v '

Marti Frl. Emilie Kälin Max Blanc Albert Heiliger Arthur Brupbacher Walter

8. C. Blenk et Pert, à Genève l, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente: Francis Fert Sous-agent: (Banque Populaire de Martigny S. A.) Martigny-Ville

Spagnoli Jean

9. Gaston-L. Henneberg, à Genève 4, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente : Gaston-L. Henneberg Borgeaud Francis Deschenaux Arthur Walti Jean

Sous-agents: (Mohdia Express S. A.), 5, rue Petitot Genève (Spseth & Deschenaux, camionnage), 5, avenue de la Gare Fribourg (S. A. Voyages et Transports), 62, rue Leopold-Robert La Chaux-de-Fonds

10. Kehrli & Oeler, Nachf. A. Oeler in Bern Bubenbergplatz 9 Patentinhaber: Albert Eobert Oeler

unteragenten: Kneubühler Gottlieb 1 Schick Walter (auf dem Hauptbureau) Bossert Hans \

Bern

377

11. Reiseboreau J. Ouboter in Zurich Pelikanplatz 15 Patentinhaber: Jan Ouboter und Cornelis Ouboter

Pfister Cölestin

Unter agent: (auf dem Hauptbureau)

Zürich

12. H. Oehl AG. in Basel Hardstrasse 11 Patentinhaber: Hans Oehl 13. Jules Egli in Zürich (The American Express Co. Inc.)

Sihlporteplatz 8 Patentinhaber: Jules Egli Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Weber Werner (im Hauptbureau) Zürich Kirchbaum Johann Bucher Eobert (American Express Co.), Höheweg 95 Interlaken Stutz Herbert Graf Eobert Spiller Werner Sommer Paul Weber Fritz Gerber Gustav Frei Rudolf Hubacher Fritz Givel Oscar Durst Ernst Koller Otto Hofer René Berger Richard Griesser Walter Braun Erwin Meier Paul

(American Express Co.), Schweizerhofquai 4 (Ersparniskasse Ölten)

Luzern Schönenwerd

(American Express Co.), Marktgasse 5 Basel (Christian Hausmann AG., Internat.

Transporte), Waisenhausstr. 17 St. Gallen (Schweiz. Kreditanstalt) Arosa » » Davos » » St. Moritz (American Express Co.), Park-Hotel, Riva Caccia Lugano (American Express Co.), 89, avenue de Collonge Montreux (American Express Co.), 7, rue MontBlanc Genève

378

14. Wm. Müller & Co., Aktiengesellschaft in Basel Centralbahnplatz 8 Patentinhaber: Hans Vogt und Joseph Suter Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: (Filiale Wm. Müller & Co.), Marktplatz 18 Iten Paul (Spar- und Leihkasse), Oberbälliz 64 Wegmann Walter (Handelsagentur Wegmann), Gysnauweg 14 Bast Otto (Bucher & Co. AG., Reisebureau), Haldenstrasse 4 Suess Robert (Banque Populaire Suisse), 4, avenue de la Gare Crivelli Alfonso (viaggi), piazetta San Carlo Heller Karl

Basel Thun Burgdorf Luzern Fribourg Lugano

15. Lavanchy & Cie S. A., à Lausanne 16, place St-Francois Titulaire de la patente: Mlle Louise Menthonnex Allamand Pierre Durst Paul Bolli, Mme Louise Dupuis Armand

Unteragenten -- Sous-agents: (au bureau principal) Lausanne (Reisebüro Eggli), Talacker 41 Zürich (agence Bolli, voyages) Vevey (bureau comptable, agence de voyage) Sion

16. Ernest-L. Charles, à Genève (Wagons-Lits/Cook) 4, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente: Ernest-L.Charles Unteragenten - Sous-agents -- Sottagenti: Wegener Herbert (au bureau principal) Pochon Arthur Bartsch Hugo (W.-Lits/Cook), Bahnhofstr. 42 Küffer Walter » Spitalgasse 2 Schnellmann Oskar » Höheweg Zingg Theodor » Haldenstrasse l Zollinger Heinrich » Centralbahnpl. 7 Ammanii Bobert » Promenadeplatz Locher-Rosa Karl » riva Vinc. Vela Haldemann Jules » 2, av. du Théâtre Kocher Jean » 19, av. Kursaal

Genève Zürich Bern Interlaken Luzern Basel Davos Lugano Lausanne Montreux

379

17. Goth & Co. AG. in Basel Elisabethenstrasse 45 Patentinhaber: Alfred Donzé Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Kirchhofer Karl Lämmli Willy Richterich Alex Aider Jakob Masel Albert Heyer Jean-Pierre

(auf dem Hauptbureau) (Goth & Co. AG.), » » »

Basel

Genferstrasse 8 Zürich Poststrasse 18 St. Gallen 65, rue Serre La Chaux-de-Fonds 6, rue Mt-Blanc Genève

18. Hans Im Obersteg & Cie., Aktiengesellschaft in Basel Aeschengraben 28 Patentinhaber: Justin von Bohr Unteragent: (auf dem Hauptbureau)

Glathar Karl

Basel

19. Bruno Agustoni in St. Gallen St. Leonhardstrasse 12 Patentinhaber: Bruno Agustoni Agustoni Marco Eggli Budolf

Unteragenten: (auf dem Hauptbureau) St. Gallen (Reisebureau vorm. Laible & Cie.), Schwerstrasse 4 Schaffhausen

20. J. Véron, Grauer & Cie, Société Anonyme, à Genève 2, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente: Domenico-James Bascher Kälin Josef

Sous-agent - Unteragent: (J. Véron, Grauer & Cie. AG.), Vadianstrasse 10

St. Gallen

21. Walter Meile in St. Gallen St. Leonhardstrasse 32, Merkatorium Patentinhaber: Walter Meile Leibacher Albert

Unteragent: (Reisebureau Leibacher), Uraniastrasse 85, «Handelshof»

Zürich

380

22. Jaeky, Maeder & Co. in Basel Wallstrasse 8 Patentinhaber: Jean Jacques Maeglin Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: (auf dem Hauptbureau) Basel (Jaeky Maeder & Co.), Uraniastr. 35 «Handelshof» Zürich Schneider Marcel » Helvetiastr. 5 Bern Keil Theodor » Dufourstr. l Biel Meier Arthur » Herrenacker 9 Schaffhausen Sonderegger Karl » St. Leonhardstrasse 81 St. Gallen » Neugutstrasse Buchs (S. G.)

Hotz Alfred » Via Manzoni Chiasso Gutzwiller Eobert Merkli Jacques » 6, rue CharlesMonnard, Lausanne » 24, rue LéopoldCachot Maurice Eobert, La Chaux-de-Fonds » 15, rue Lévrier, Genève Zach Otto

Oser Hans Seiterle Oskar

23. Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich Limmatstrasse 152 Patentinhaber: Max Locher Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: (Filiale Hotel-Plan), Talacker 30 Citterio Arnold (Hotel-Plan), Hirschengraben 10 Jeannet John Ali Wilczek Frl. Hansi » Haldenstrasse 7 Martina » Spalenberg 58 Daicker Hugo » riva Vincenzo Vela 7 Buhoff Bruno » 16, rue du Mont-Blanc von Feiten Otto

Zürich Bern Luzern Basel Lugano Genève

24. Naturai AG. in Basel Hardstrasse 11 Patentinhaber: Georg Friedrich Allmendinger Duvanel Charles

Unteragent: (Naturai AG.), Heilmannstrasse 47

Biel

381

25. Aktiengesellschaft Leu & Co. in Zürich Bahnhofstrasse 32 Patentinhaber: Jean Henri Pfeiffer 26. Gondrand Maritime S. A. in Zürich Pelikanstrasse 37 Patentinhaber: Paul Mär bot

Ritzmann Adolf Bär Otto

Unteragenten: (Agentur Eitzmann), Amthausg. S (Gebrüder Gondrand AG.), Viaduktstrasse 8

Bern Basel

27. Fritz Eichmann in 8t. Gallen Bahnhofstrasse 13 Patentinhaber: Fritz Eichmann

Bommeli Walter

Unteragent: (auf dem Hauptbureau)

8t. Gallen

28. Kredit- & Verwaltungsbank Zug in Zug Bahnhofstrasse 23 Patentinhaber: Hans Eigenmann 29. H. Ritschard & Cie S. A., à Genève 18, place Cornavin Titulaire de la patente: Mme Camille-Antoinette Eitsohard 27

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1951

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