Notifikation (Art. 36 Bst. a VwVG).

UT Vertriebs AG in Liquidation, ehemals Feldstrasse 4, 9500 Wil SG, im Handelsregister gelöscht.

Auf die Beschwerde vom 11. März 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2010 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 4000 Franken teilweise verrechnet.

Der überschiessende Betrag von 3500 Franken wird der Beschwerdeführerin bzw. den in Rechtsnachfolge Berechtigten zurückerstattet. Diese werden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zahlungsstelle bekannt zu geben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

26. Januar 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-0056

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