Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom 19. März 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20081, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.

2

Art. 11 Abs. 4 Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.

4

Art. 16 Abs. 3 und 3bis 3

Betrifft nur den französischen Text.

Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.

3bis

1 2

BBl 2008 7733 SR 837.0

2008-1668

2089

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 18 Abs. 1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

1

a.

10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.­ und 90 000.­ Franken;

b.

15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.­ und 125 000.­ Franken;

c.

20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.­ Franken.

Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:

2

a.

keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;

c.

keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

Art. 23 Abs. 3bis, 4 und 5 Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt.

Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a.

3bis

4

und 5 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4

Art. 27 Abs. 2, 4, 5 und 5bis 2

Die versicherte Person hat Anspruch auf: a.

höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;

b.

höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;

c.

höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und:

2090

Arbeitslosenversicherungsgesetz

1.

2.

das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

4

5

Aufgehoben

Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.

5bis

Art. 28 Abs. 4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:

4

a.

das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;

b.

das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

Art. 36 Abs. 1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.

1

Art. 52 Abs. 1 und 1bis Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

1

1bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.

Art. 58

Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.

2091

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59 Abs. 1bis, 1ter, 1quater und 3bis 1bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.

1ter

1quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.

3bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.

Art. 59cbis

Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.

1

Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.

2

Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.

3

Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.

4

Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Höchstbeträge fest.

5

Art. 59d

Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

1

Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.

2

2092

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 60 Sachüberschrift (aufgehoben), Abs. 2 Bst. b 2

Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: b.

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.

Art. 61 und 62 Aufgehoben Art. 64a Abs. 1 Bst. b und c sowie 5 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:

1

b.

Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;

c.

Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.

Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen.

5

Art. 64b Abs. 1 Aufgehoben Art. 66 Abs. 2, 2bis und 3 zweiter Satz Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet.

2

2bis Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse.

... Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt.

3

Art. 66c Abs. 1 und 3 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.

1

2093

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge.

3

Art. 71d Abs. 2 erster Satz Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. ...

2

Art. 82 Sachüberschrift und Abs. 5 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.

5

Art. 85g Abs. 5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird.

5

Art. 88 Abs. 1 Bst. d 1

Die Arbeitgeber: d.

erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG3 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.

Art. 90a

Beteiligung des Bundes

Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

Art. 90c Abs. 1 zweiter Satz ... Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. ...

1

3

SR 830.1

2094

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 92 Abs. 7bis erster Satz 7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.

...

Art. 94 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19524, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

1

Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen.

3

Art. 95 Abs. 1 und 1bis erster Satz 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG5 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.

1bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. ...

Art. 96c Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2bis und 2ter 1

Betrifft nur den französischen Text.

Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19897 (AVG) notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.

2bis

4 5 6 7

SR 834.1 SR 830.1 SR 834.1 SR 823.11

2095

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Organe der Sozialhilfe dürfen mittels Abrufverfahren auf die von der Ausgleichstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zurückgreifen.

Der Bundesrat schränkt den Zugriff und die Verwendung der Informationen ein, welche der Dossierverwaltung und der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitslosen und sozialhilfeabhängigen Ausgesteuerten dienen.

2ter

Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 7 und Abs. 2bis Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG8 bekannt geben:

1

f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 7. den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20059 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Vollzug des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 199910 samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind.

2bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199911 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben.

Art. 100 Abs. 2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

2

Art. 105 vierter und fünfter Absatz ...

wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches12 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

8 9 10 11 12

SR 830.1 SR 142.20 SR 0.142.112.681 SR 823.20 SR 311.0

2096

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 106 letzter Absatz ...

wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198913 Art. 35 Abs. 1 Bst. e, Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 3bis 1

Das SECO betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung: e.

3

der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern.

Betrifft nur den französischen Text.

Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198214 notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) ausgetauscht werden.

3bis

2. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199915 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 8 Abs. 4 Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR16 sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind.

4

13 14 15 16

SR 823.11 SR 837.0 SR 823.20 SR 220

2097

Arbeitslosenversicherungsgesetz

3. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200917 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bestimmung im Mehrwertsteuergesetz sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen Leistungen von Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung untereinander sowie Leistungen, die diese Durchführungsorgane aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erbringen oder die der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat, wird auf dem Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben; die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Betrag einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2010

Nationalrat, 19. März 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 201018 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

17 18

SR 641.20 BBl 2010 2089

2098