Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092, beschliesst: Art. 1 1 Das Abkommen vom 25. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens nach Artikel 1 zu genehmigen.

Art. 3 Das Zollgesetz vom 18. März 20054 wird wie folgt geändert: Art. 42a

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1

a.

1 2 3 4

die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;

SR 101 BBl 2009 8929 SR ...; BBl 2009 8953 SR 631.0

2009-2109

4341

Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit. BB

b.

ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;

c.

die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und

d.

geeignete Sicherheitsstandards.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.

2

Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.

3

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Gesetzesänderung.

2

Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

5

BBl 2010 4341

4342