Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 7. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Metazachlor 500 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte AGRO METAZACHLOR

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4729 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033401-00/031 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

AGRO METAZACHLOR

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4730 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033401-00/040 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Butisan S

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4673 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033401-00/081 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Butisan S

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4674 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033401-00/087 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

2010-2889

8405

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Beerenbau: Erdbeere [ohne Vermehrungsanlagen]

Einjährige Dicotyledonen Aufwandmenge: 1.5­2.5 l/ha (Unkräuter), Einjährige Monoco- Anwendung: tyledonen (Ungräser) Nach dem Pflanzen.

Gemüsebau: Johanniskraut Kohlarten Radies, Rettich Feldbau: Winterraps Winterraps Winterraps

Zierpflanzen: allg., Ziergehölze (ausserhalb Forst)

Anwendung

(*)

1

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Dicotyledonen (Unkräuter) und Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1.5 l/ha

1

Aufwandmenge: 1.5­2.5 l/ha Anwendung: Nach dem Pflanzen.

Aufwandmenge: 1 l/ha

1

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Hirtentäschelkraut

Aufwandmenge: 2.5 l/ha 1, 2 Anwendung: Nach der Saat, im Vorauflauf.

Aufwandmenge: 1­1.5 l/ha 1 Anwendung: Zweitbehandlung nach Vorsaat-Herbizid.

Aufwandmenge: 3 l/ha 1, 3, 4 Anwendung: Nach der Saat, im Vorauflauf.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2.5 l/ha

1

1, 5, 6

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf Packungen und in anderen Prospekten ist auf die fehlende Wirkung gegen Galium aparine (Klettenlabkraut) und Ausfallgetreide hinzuweisen.

2 = Sandiger, schwach humoser Boden.

3 = Mittelschwerer, humoser Boden.

4 = Schwerer, humoser Boden.

5 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur und Jahr.

6 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

8406

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. Dezember 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

8407