Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli vom 17. Februar 2010

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Bundesgasse 3, 3003 Bern, und die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG), vertreten durch ihre Präsidentin, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich, gestützt auf die Schenkungsurkunde der SGG vom zweiten Heumonat (Juli) 1860 sowie auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), schliessen folgende Vereinbarung ab: 1. Grundlagen 1.1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist aufgrund einer Schenkung durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) im Jahr 1860 Grundeigentümerin des Rütli. Die SGG hatte das Rütli im Jahr 1859 gekauft.

1.2

Gemäss der Schenkungsurkunde von 1860 verwaltet die SGG das Rütli. Sie steht dabei unter der Oberaufsicht des Bundesrates.

2. Zweck und Gegenstand 2.1

Mit dieser Vereinbarung sollen sichergestellt werden: a. eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den für das Immobilienmanagement des Rütli zuständigen Stellen; b. eine langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung im Immobilienmanagement des Rütli.

2.2

Zu diesem Zweck regelt die Vereinbarung die Zuständigkeiten der SGG, der Bundeskanzlei (BK) und des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL).

1

SR 172.010.21

2009-2681

1725

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli

3. Das BBL als Eigentümervertreterin 3.1

Das BBL ist als Eigentümervertreterin für das Immobilienmanagement des Rütli im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 VILB verantwortlich.

3.2

Es erfüllt seine Aufgabe gemäss Artikel 9 VILB. Dabei stehen ihm die Befugnisse nach Artikel 12 VILB zu. Die Zuständigkeiten der SGG nach Ziffer 4 sind vorbehalten.

3.3

Das BBL bewahrt die Rütliakten auf.

3.4

Die SGG und die BK unterstützen das BBL bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

4. Verwaltung und kleiner Unterhalt 4.1

Die Verwaltung des Rütli ist Sache der SGG.

4.2

Unter Verwaltung werden die Massnahmen verstanden, die nötig sind, damit das Rütli als bewirtschafteter Ort Besucherinnen und Besuchern zugänglich ist. Dazu gehört insbesondere: a. der Erlass der notwendigen Benutzungsreglemente; b. die Zulassung und Durchführung von Veranstaltungen auf dem Rütli; c. die Ausgestaltung und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

4.3

Die nach dem Recht des Kantons Uri notwendigen polizeirechtlichen Bewilligungen sind vorbehalten.

4.4

Die SGG arbeitet mit den Kantonen der Zentralschweiz zusammen, um die Sicherheit und den Zugang zum Rütli zu gewährleisten.

4.5

Das BBL unterstützt die SGG fachlich bei der Ausgestaltung von Miet- und Pachtverträgen sowie bei Fragen der Immobilienbewirtschaftung.

4.6

Die Miet- und Pachtzinseinnahmen gehen als Beitrag an die Verwaltungskosten an die SGG.

4.7

Die SGG kann Kleinreparaturen und Sofortmassnahmen bis zu 5000 Franken direkt auf Rechnung des Bundes in Auftrag geben. Die visierten Rechnungen sind zusammen mit den Bestellungen und allfälligen Offerten dem BBL zur Bezahlung zuzustellen.

5. Anträge der SGG und Entscheide des BBL über Immobilienbedürfnisse 5.1

Die SGG formuliert, begründet und beantragt ihre Immobilienbedürfnisse gemäss den Vorgaben des BBL. Sie muss in ihren Anträgen den betriebswirtschaftlichen Nachweis ihrer Bedürfnisse erbringen.

5.2

Das BBL unterstützt die SGG auf Anfrage bei der Erhebung der Bedürfnisse in baulichen Belangen und in Fragen des Immobilienmanagements.

5.3

Das BBL prüft die Anträge und entscheidet über die Umsetzung.

1726

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli

5.4

Es begründet seine Entscheide, falls es die Anträge nicht oder nicht vollumfänglich gutheisst.

5.5

Hat die SGG ein schutzwürdiges Interesse, so kann sie eine Verfügung des BBL verlangen.

6. Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden und der SGG Für die SGG ist Ansprechstelle beim Bund: a. für Fragen des Immobilienmanagements: die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kaufmännisches Gebäudemanagement beim BBL; b. für Fragen politischer Art, der Repräsentation sowie für Kontakte mit Mitgliedern des Bundesrates: die BK.

7. Differenzen 7.1

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen zu bereinigen.

7.2

Kann in Fällen, auf die Ziffer 5 nicht anwendbar ist, keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so entscheidet das EFD in einer Verfügung.

8. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft.

9. Auflösung und Änderung der Vereinbarung 9.1

Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinstimmung aufgelöst oder geändert werden.

9.2

Jede Partei kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres kündigen.

9.3

Auflösung, Änderung und Kündigung bedürfen der Schriftform.

10. Vollmacht 10.1

Für die Bevollmächtigung der Vertreterin oder des Vertreters der SGG gelten deren interne Bestimmungen.

10.2

Gemäss Bundesratsbeschluss ist der Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartements ermächtigt, die vorliegende Vereinbarung für die schweizerische Eidgenossenschaft zu unterzeichnen.

1727

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli

11. Ausfertigungen 11.1

Diese Vereinbarung ist in zwei Originalen für die Parteien der Vereinbarung zu unterzeichnen.

11.2

Mit der Unterzeichnung erklären die Parteien, je ein Exemplar erhalten zu haben.

26. Januar 2010

Für die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft Die Präsidentin: Annemarie Huber-Hotz

3. März 2010

Für die Schweizerische- Eidgenossenschaft, das Eidgenössische Finanzdepartement Der Vorsteher: Hans-Rudolf Merz

1728