Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

(SchKG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 173a Abs. 2, 299 Absatz 3; 304 Absätze 1 und 2, 305 Absatz 3, 306a Absätze 1, 2 und 4, 313 Absatz 1, 315 Absätze 1 und 2, 316 Absatz 1, 330 Absätze 1 und 2, 332 Absatz 2, 333 Absatz 1, 334 Absätze 1 und 4, 335 Absatz 3, 338 Absätze 1, 2 und 4, 339 Absätze 1, 2, und 4, 340 Absatz 3, 341 Absatz 1, 345 Randtitel, Absätze 1 und 2, 347 Absätze 1­4 sowie 348 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Nachlassrichter» durch «Nachlassgericht» ersetzt.

Art. 4a (neu) Cbis. Koordination

1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Vollstreckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.

2 Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.

Art. 56 A. Grundsätze und Begriffe

1 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

1.

1 2

in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;

BBl 2010 6455 SR 281.1

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2.

während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;

3.

gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57­62) gewährt ist.

Art. 173a Abs. 1 und Abs. 3 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.

1

3

Aufgehoben

Art. 174 Die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

4. Weiterziehung 1

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2.

der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

3

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 Aufgehoben Art. 192 C. Von Amtes wegen

Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.

Art. 211a (neu)

Dbis. Dauerschuldverhältnisse 3

SR 272

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1 Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffnung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen

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Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.

2 Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten.

3 Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.

Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. e Aufgehoben Art. 219 Abs. 5 5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:

1.

die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;

2.

die Dauer eines Prozesses über die Forderung;

3.

bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.

Art. 283 und 284 Aufgehoben Art. 285 Randtitel und Abs. 3 (neu) A. Grundsätze

Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.

3

Art. 286 Abs. 3 (neu) 3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahe stehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns (Art. 663e OR4).

4

SR 220

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Art. 288 Abs. 2 (neu) 2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahe stehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns (Art. 663e OR5).

Art. 288a 4. Berechnung der Fristen

Bei den Fristen der Artikel 286­288 werden nicht mitberechnet: 1.

die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;

2.

bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation;

3.

die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.

Art. 292 E. Verjährung

Das Anfechtungsrecht verjährt: 1.

nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);

2.

nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);

3.

nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

Art. 293 A. Einleitung

Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch: a.

ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;

b.

ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;

c.

die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.

Art. 293a (neu) B. Provisorische Stundung 1. Bewilligung

5

SR 220

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Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provi1

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sorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.

2 Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung darf vier Monate nicht überschreiten.

3 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet es von Amtes wegen den Konkurs.

Art. 293b (neu) 2. Provisorischer Sachwalter

1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.

2 In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

Art. 293c (neu) 3. Wirkungen der provisorischen Stundung

1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.

2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:

a.

unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;

b.

kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;

c.

tritt die Rechtsfolge von Art. 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;

d.

ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.

Art. 293d (neu) 4. Rechtsmittel

Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.

Art. 294

C. Definitive Stundung 1. Verhandlung und Entscheid

1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.

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Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

2

Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

3

Art. 295 2. Sachwalter

1

Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.

2

Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: a.

er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;

b.

er überwacht die Handlungen des Schuldners;

c.

er erfüllt die in den Artikeln 298­302 und 304 bezeichneten Aufgaben;

d.

er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.

Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.

3

Art. 295a (neu) 3. Gläubigerausschuss

1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.

Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Weisungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.

2

Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.

3

Art. 295b (neu) 4. Verlängerung der Stundung

1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.

2

Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abbe3

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rufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 295c (neu) 5. Rechtsmittel

Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086 anfechten.

1

2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

Art. 296 6. Öffentliche Bekanntmachung

Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregisterund dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.

Art. 296a (neu)

7. Aufhebung

1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 angefochten werden.

Art. 296b (neu) 8. Konkurseröffnung

6 7

Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn: a.

dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;

b.

offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder

c.

der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.

SR 272 SR 272

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Art. 297 D. Wirkungen der Stundung 1. Auf die Rechte der Gläubiger

Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

1

Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.

2

Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.

3

Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.

4

Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.

5

6

Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.

Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

7

8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213­214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.

Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

9

Art. 297a (neu) 2. Auf Dauerschuldverhältnisse des Schuldners

Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauerschuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen; die Entschädigung gilt als Nachlassforderung. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsverträgen.

Art. 298

3. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners

Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.

1

2 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder

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bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.

3

Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.

Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.

4

Art. 299 Randtitel E. Stundungsverfahren 1. Inventar und Pfandschätzung

Art. 300 Abs. 1 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind.

Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.

Art. 301 Abs. 2 2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.

Art. 302 Randtitel F. Gläubigerversammlung

Art. 303 Randtitel G. Rechte gegen Mitverpflichtete

Art. 304 Randtitel H. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht

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Art. 305 Abs. 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat: 1

a.

die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder

b.

ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.

Art. 306 B. Bestätigungsentscheid 1. Voraussetzungen

Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1

1.

Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen;

2.

Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten. Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss;

3.

Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.

Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.

2

Art. 307 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088 angefochten werden.

3. Weiterziehung 1

2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.

8

SR 272

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Art. 308 4. Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung

Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist: 1

a.

unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;

b.

öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.

2

Art. 309 C. Wirkungen 1. Ablehnung

Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.

Art. 310

2. Bestätigung a. Verbindlichkeit für die Gläubiger

1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.

2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.

Art. 314 Abs. 1bis (neu) Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.

1bis

Art. 318 Abs. 1 und Abs. 1bis B. Inhalt

1

Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über: 1.

den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;

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2.

die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;

3.

die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;

4.

die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.

Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.

1bis

Art. 331 Abs. 2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach Artikel 286, 287 und 288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.

2

Art. 332 Abs. 1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vorschlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.

1

Art. 350 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch9 Art. 712k Aufgehoben

2. Obligationenrecht10 Art. 268, 268a, 268b und 299c Aufgehoben Art. 333b (neu) 3. Betriebsübergang bei Insolvenz

Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333 und 333a sinngemäss.

Art. 335e Abs. 2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

2

Art. 335h (neu) 5. Sozialplan a. Begriff und Grundsätze

1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

2

9 10

Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

SR 210 SR 220

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Art. 335i (neu) b.Verhandlungspflicht

Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er: 1

a.

üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt und

b.

beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.

Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.

2

3

Er verhandelt: a.

mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;

b.

mit der Arbeitnehmervertretung; oder

c.

direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt.

Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4

Art. 335j (neu) c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht

Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.

1

2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

Art. 335k (neu) d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens

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Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h­335j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen.

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Art. 362 Abs. 1 (neu) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: 1

...

Artikel 335i:

(Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans)

Artikel 335j:

(Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht)

...

Art. 491 Abs. 2 Aufgehoben Art. 679 Abs. 2 Aufgehoben Art. 725a Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Das Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters von Geschäftsräumen bleibt für einen Zeitraum von drei Jahren über das Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, sofern der Miet- oder Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen wurde.

3. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200311 Art. 47 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

11

SR 221.301

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4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 Art. 58 Bei einer Nachlassstundung gilt dieses Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

5. Bankengesetz vom 8. November 193413 Art. 25 Abs. 3 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 SchKG14) und über die Anzeigepflichten des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle (Art. 725, 728c und 729c des Obligationenrechts15) sind auf Banken nicht anwendbar.

12 13 14 15

SR 837.0 SR 952.0 SR 281.1 SR 220

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