Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern (im Folgenden als «das Abkommen» respektive als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «a) in Polen: (i) die Körperschaftssteuer; (ii) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen; (im folgenden als «polnische Steuer» bezeichnet);».

Art. II Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.».

2010-1921

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Polen

Art. III 1. Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.» 2. Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird durch die folgenden Absätze 2a und 2b ergänzt: «2. a. Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte (i) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die anlässlich der Dividendenzahlung direkt mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und diese Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten, in welcher der Zeitpunkt der Dividendenzahlung fällt, hält oder halten wird; oder (ii) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Altersleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.

2. b.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 2a durchzuführen sind.

Diese Absätze berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.».

Art. IV 1. Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.».

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2. Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird durch den folgenden Absatz 2a ergänzt: «2. a. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leistenden Gesellschaft verbunden ist.».

3. Artikel 11 Absatz 5 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.».

Art. V 1. Artikel 12 Absatz 2 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.».

2. Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird durch den folgenden Absatz 2a ergänzt: «2. a. Ungeachtet von Absatz 2 können Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leistenden Gesellschaft verbunden ist.».

3. Artikel 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von jeglicher Urheberrechte einschliesslich Urheberrechte an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmänni5643

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scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.».

4. Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.».

Art. VI 1. Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird durch den folgenden Absatz 3a ergänzt: «3. a. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.» 2. Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.».

Art. VII Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a (Unselbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Unterabsatz ersetzt: «a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und».

Art. VIII 1. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «b) Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anwendung ermittelten 5644

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Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt.».

2. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der in Artikel 13 Absatz 3a erwähnten Kapitalgewinne wird jedoch nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Kapitalgewinne in Polen gewährt.».

3. Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird durch den folgenden Absatz c) ergänzt: «c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Polen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.».

Art. IX Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: «5. Wenn: a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behör-

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den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25a Absatz 2 des Abkommens.».

Art. X Das Abkommen wird durch den folgenden Artikel 25a ergänzt: «Art. 25a

Austausch von Informationen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates, dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsmethoden an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3; diese sind jedoch nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.».

Art. XI 1. Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

2. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende neue Ziffer 3 ergänzt: «3. Zu den Art. 11 und 12 In Bezug auf Artikel 11 Absatz 2a und Art. 12 Absatz 2a besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft «mit der anderen Gesellschaft verbunden» ist, wenn: (i)

die erstgenannte Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft innehat, oder

(ii) die andere Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der erstgenannten Gesellschaft innehat, oder (iii) eine dritte Gesellschaft, welche in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital sowohl der erstgenannten wie auch der anderen Gesellschaft innehat.».

3. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 4 ergänzt: «4. Zu Art. 12 In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass Polen, sofern es mit einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen abschliessen sollte, das einen tieferen als den in Artikel 12 vorgesehenen Steuersatz von 5 Prozent aufweist, mit dem in Kraft treten des Abkommens zwischen Polen und diesem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums dieser tiefere Satz automatisch auch auf vorliegende Abkommen Anwendung findet.».

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4. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 5 ergänzt: «5. Zu den Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.».

5. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 6 ergänzt: «6. Zu den Art. 18 und 24 In Bezug auf Artikel 18 und Artikel 24 besteht Einvernehmen darüber, dass Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, welche in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln sind wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern: a)

die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und

b)

die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.».

6. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 7 ergänzt: «7. Zu Art. 25a a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen ordentlichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25a vorgesehene Amtshilfe keine Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

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(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d)

Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.».

Art. XII Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Dessen Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden;

b)

hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel IV Absätze 1 und 2, Artikel V Absätze 1 und 2 und Artikel XI Absätze 1­3 auf Zinsen und Lizenzgebühren, welche am oder nach dem 1. Juli 2013 geleistet werden;

d)

auf Anfragen zum Austausch von Informationen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Warschau, am 20. April 2010, im Doppel in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Republik Polen:

Bénédict de Cerjat

Maciej Grabowski

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