Verfügung betreffend Verkehrsanordnung wegen Baustellen auf der Nationalstrasse N01, Unterhaltsabschnitt 16, Ableitung Autobahnentwässerung Gäbelbach

A. Sachverhalt Nördlich des Autobahnanschlusses Bern-Brünnen wird eine Strassen-AbwasserBehandlungs-Anlage (SABA) erstellt. Die Strassenabwasser der Nationalstrasse N1 werden zukünftig über eine neue Zuleitung der SABA zugeführt. Dies erfordert in zwei Bauphasen Arbeiten im Nationalstrassenbereich mit Anpassungen an die Verkehrsführung.

Für die Bauausführung im Mittelstreifen müssen beide Fahrspuren in beiden Fahrtrichtungen um die Baustelle geführt werden, dies kann ohne Spurabbau erfolgen, aber bedingt eine temporäre Signalisation und ein Herabsenken des Geschwindigkeitsregimes.

Die geplante Verkehrsführung ist auf dem Plan «Situation Verkehrsführung» Plan Nr. BE.N.07094 RE_Si_009 vom 28. Oktober 2010 dargestellt.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979; SSV; SR 741.21) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss Signalisationsplan installiert.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 sowie 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Autobahn N01: ­ Fahrtrichtung Bern­Lausanne von km 159.500 bis km 158.515: 80 km/h

2.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Autobahn N01: ­ Fahrtrichtung Lausanne­Bern von km 157.815 bis km 158.215: 100 km/h ­ Fahrtrichtung Lausanne­Bern von km 158.215 bis km 159.063: 80 km/h

3.

Signalisierte Höchstbreite 2.0 m im Baustellenbereich, jeweils auf dem linken, äusseren Fahrstreifen vom km 158.565 bis km 159.250 in beiden Fahrtrichtungen.

4.. Die Verkehrsanordnungen gelten ab 17. Januar 2011 bis voraussichtlich am 29. April 2011.

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2010-3071

5.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

16. November 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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