Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 2. Juni 2010 und im Zirkularverfahren vom 8. Juni 2010, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen NEO Schweizerische Gesellschaft für Neonatologie, Prof. Dr. med. H.U.

Bucher, Klinik für Neonatologie, Universitätsspital Zürich, Projekt «Erweiterung des Schweizerischen Frühgeborenen-Registers der Swiss Neonatal Network & Follow-up Group: Einschluss von Neugeborenen mit perinataler Asphyxie», betreffend Gesuch vom 29. März 2010 für eine Anpassung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Das Verfügungsdispositiv der Sonderbewilligung vom 10. Januar 2007 für das Schweizerische Frühgeborenen-Register der Swiss Neonatal Network & Follow-up Group wird wie folgt angepasst: 1. Bewilligungsnehmer Unverändert.

2. Umfang der Sonderbewilligung a)

Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der am Register teilnehmenden perinatalen Zentren in Aarau, Basel, Bern, Chur, Genf, Lausanne, Luzern, St. Gallen, Zürich wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern Daten von ­ Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht <1500 g und/oder einem Gestationsalter <32 Wochen und ­ Neugeborenen (>36 Schwangerschaftswochen) mit klinischen Zeichen perinataler Asphyxie bekannt zu geben, welche in einem der genannten Zentren hospitalisiert waren, und bei denen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Datenbekanntgabe nicht eingeholt werden kann.

b)

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Unverändert.

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4. Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

6. Auflagen Unverändert.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

12. Oktober 2010

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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