Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 12. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Juni 2006, vom 13. August 2007, vom 29. April 2008 und vom 9. März 20091 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 9 A. Lohnanpassung (ausgenommen Kanton Genf) Art. 36 Abs. 3 GAV bleibt vorbehalten.

B. Lohnanpassung gültig für den Kanton Genf II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2010 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2012.

12. April 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2006 5567, 2007 6105, 2008 3401, 2009 1381 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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