Allgemeinverfügung über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) vom 23. September 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 41 Absatz 6 der Verordnung vom 28. Februar 20011 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt: 1. Definition Im Sinne dieser Verfügung bezeichnet der Ausdruck: a.

spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp.

und Ulmus spp.;

b.

Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach dem einschlägigen internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO2;

c.

EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Überseegebiete;

d.

Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Einfuhr aus Drittländern ausser China Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 5 Absatz 1, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 1 PSV dürfen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, mit Ausnahme von China, nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn die spezifizierten Pflanzen:

1 2

a.

den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Kapitel I Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs entsprechen; und

b.

bei der Einfuhr in die Schweiz einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) gemäss Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs unterzogen und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

SR 916.20 International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) No. 5: Glossary of phytosanitary terms des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, FAO, Rom.

6404

2010-2165

3. Einfuhr aus China Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 5 Absatz 1, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wenn: 1

a.

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs entsprechen;

b.

sie bei der Einfuhr in die Schweiz einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) gemäss Kapitel I Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs unterzogen und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden;

c.

sie von einem Erzeugungsort stammen der in der neuesten Fassung des von der Europäischen Kommission geführten Registers gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 20083, zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/380/EU der Kommission vom 7. Juli 2010 4, über die Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster), eingetragen ist.

Spezifizierte Pflanzen aus China dürfen in die Schweiz nicht eingeführt werden, wenn: 2

a.

es sich um Pflanzen der Gattung Acer L. handelt, oder

b.

sie aus einem Erzeugungsort gemäss Abschnitt 1 Buchstabe c stammen, für welchen der Schweiz Informationen vorliegen, wonach dieser Erzeugungsort die Bedingungen gemäss Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) an von diesem Erzeugungsstandort spezifizierten Pflanzen gefunden wurde.

4. Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU Sollen spezifizierte Pflanzen aus der EU eingeführt werden, ist darauf zu achten, ob sie aus Gebieten stammen, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermassen auftritt. Falls dies zutrifft, darf die Einfuhr nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen: a.

aus abgegrenzten Gebieten gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission3 kommen;

b.

den besonderen Bedingungen gemäss Kapitel II des Anhangs entsprechen.

5. Inverkehrbringen spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Ziffer 2 aus Drittländern oder gemäss Ziffer 3 aus China eingeführt wurden, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Kapitel III Nummer 1 des Anhangs entsprechen.

1

3 4

Amtsblatt Nr. L 300 der Europäischen Union vom 11.11.2008, Seite 36.

Amtsblatt Nr. L 174 der Europäischen Union vom 09.07.2010, Seite 46.

6405

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der EU stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Kapitel III Nummer 2 des Anhangs entsprechen.

2

6. Überprüfung Diese Verfügung wird spätestens am 31. März 2011 überprüft.

7. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19685 die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

23. September 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

5

SR 172.021

6406

Anhang (Zi. 2­5)

Kapitel I Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern Abschnitt A.

Einfuhren aus Drittländern ausser China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, ein Zeugnis gemäss Artikel 8 Absatz 1 PSV beigelegt sein. Im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a.

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder

b.

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde und: i) und der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben, ­ auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder ­ auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden; werden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

6407

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 9 PSV oder an einem anderen geeignetem Standort gemäss Artikel 10 Absatz 5 PSV gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird.

Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Genügen die spezifizierten Pflanzen den Importanforderungen, so stellt das Bundesamt für Landwirtschaft einen Pflanzenpass gemäss Artikel 21 Absatz 1 PSV aus.

Abschnitt B.

Einfuhren aus China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäss Artikel 8 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Zeugnisses wird angegeben: a.

dass die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder

b.

dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde, i) und der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation registriert wurde und überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, ­ auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder ­ auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und

6408

iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; c.

die Registernummer des Erzeugungsorts.

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 9 PSV oder an einem anderen geeignetem Standort gemäss Artikel 10 Absatz 5 PSV gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

Die destruktive Probenahme wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt: Anzahl der Pflanzen pro Partie

Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1­4500

10 % der Partiegrösse

> 4500

450

Genügen die spezifizierten Pflanzen den Importanforderungen, so stellt das Bundesamt für Landwirtschaft einen Pflanzenpass gemäss Artikel 21 Absatz 1 PSV aus.

Kapitel II Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der EU Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten im Sinne von Ziffer 4 stammen, dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen ein EG-Pflanzenpass nach der Richtlinie 92/105/EWG vom 3. Dezember 1992 der Kommission6 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

6 7

i)

der nach der Richtlinie 92/90/EWG vom 3. November 1992 der Kommission7 registriert ist; und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschliessen; und

Amtsblatt Nr. L 4 der Europäischen Union vom 08.01.1993, Seite 22.

Amtsblatt Nr. L 344 der Europäischen Union vom 26.11.1992, Seite 38.

6409

iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: ­ auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder ­ auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinaus umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird.

Kapitel III Bedingungen für das weitere Inverkehrbringen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Kapitel I Nummer 2 oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

2. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der EU im Sinne von Kapitel II eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der EG-Pflanzenpass gemäss Kapitel II oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

6410