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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Buudesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Casthöfen (Vom 20. November 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die eidgenössischen Eäte nahmen am 22. Juni 1951 einen Bundesbeschluss betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen an.

Gegen diesen Beschluss wurde das Eeferendum ergriffen. Die Volksabstimmung wurde auf den 2. Dezember 1951 angesetzt.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen erlischt am 31. Dezember 1951. Die Annahme des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 bei einer Abstimmung hätte die Verlängerung des vorgenannten Bundesbeschlusses bis zum 31. Dezember 1955 gewährleistet.

Inzwischen ist die Maul- und Klauenseuche in der Schweiz aufgetreten und hat sich im Kanton Uri stark ausgedehnt. Weitere Fälle sind in den benachbarten Kantonen Schwyz und Luzern sowie in den Kantonen Zürich, Zug, Solothurn, Aargau und Tessin festgestellt worden. Die Gefahr der Einschleppung aus dem Ausland, wo die Seuche an zahlreichen Orten stark auftritt, ist gross.

Die Polizeidirektion des Kantons Schwyz hat uns dringend ersucht, die Volksabstimmung mit Eücksicht auf die damit verbundene Gefahr zu verschieben.

Das Eidgenössische Veterinäramt ist der Auffassung, dass in der nächsten Zeit in den am stärksten betroffenen Kantonen keine Abstimmung durchgeführt werden darf.

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Im Hinblick auf diese Sachlage hielten wir es für angezeigt, alle geeigneten Massnahmen im Kampfe gegen eine Seuche, welche äusserst schwerwiegende Polgen für unsere Landwirtschaft haben könnte, zu treffen. Wir haben daher beschlossen, die Abstimmung über den Bimdesbeschluss vom 22. Juni 1951 zu verschieben.

Zwischen dem 1. Januar 1952 bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 wäre demnach keine Gesetzgebung in Kraft. Um den lückenlosen Vollzug und die Aufrechterhaltung der heutigen Eegelung über die Eröffnung und Eiweiterung von Gasthöfen zu gewährleisten, beantragen wir Ihnen, durch einen dringlichen Bundesbeschluss gemäss Artikel 89bls,;Absatz l, der Bundesverfassung die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 bis zum Zeitpunkt, da eine Abstimmung stattfinden kann, aber nicht über den 80. Juni 1952 hinaus, zu verlängern.

Wir empfehlen Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie aufs neue unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

710 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1951, beschliesst:

Art. l Die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen *) wird bis zum Zeitpunkt verlängert, iir dem eine Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des vorgenannten Bundesbeschlusses **) stattfinden kann, aber nicht über den 30. Juni 1952 hinaus.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

*) AS 1949, 1595.

**) BEI 1951, II, 417.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (Vom 20.

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Jahr

1951

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47

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6174

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22.11.1951

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708-710

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