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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 8. März 1951

Band I

Ericheint wöchentlich Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nahchnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsbebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko au Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Vom 27. Februar 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 29. September 1950 im Internationalen Arbeitsamt in Genf von der Schweiz unterzeichnete internationale Abkommen, vom 27. Juli 1950, über die soziale Sicherheit der Bheinschiffer zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Die Entstehung des Abkommens 1. Vorgeschichte Wenn man die wirtschaftliche Bedeutung der Rheinschiffahrt in Betracht zieht, so ist es nicht erstaunlich, dass auf den über 8000 Flussfahrzeugen mehr als 30 000 Arbeitnehmer als Mitglieder der Besatzungen beschäftigt werden.

Dieses Personal stammt vornehmlich aus den vier Rheinuferstaaten, d. h.

aus Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz sowie aus Belgien, Sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bechte und Pflichten hinsichtlich der Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Alter, Invalidität, Tod und anderer Eisiken sind naturgemäss von den verschiedenen Staaten und Arbeitgebern sehr unterschiedlich geregelt worden.

So wurde denn seit langem, hauptsächlich von den zuständigen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Wunsch geäussert, die beteiligten Staaten möchten die Koordination der verschiedenen Begelungen auf diesen Gebieten prüfen. Besonders seit der intensiven Entwicklung der Sozialversicherung nach dem zweiten Weltkrieg machte sich die Verschiedenartigkeit der Lösungen Bundesblatt. 103. Jahrg.

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noch stärker fühlbar, so dass das Problem einer zweckmässigen Koordination immer häufiger Gegenstand der Beratungen im Schosse der zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen wurde.

Demzufolge gelangten die internationalen Vereinigungen der verschiedenen Gewerkschaften der Transportarbeiter einerseits und die Kommission der französischen Eeeder anderseits im Jahre 1947 in diesem Sinne an die Internationale Arbeitsorganisation in Genf. Der Verwaltungsrat der.erwähnten Organisation beschloss anlässlich seiner 102. Session im Juni des genannten Jahres, mit den beteiligten Regierungen Fühlung aufzunehmen zwecks Einberufung einer Sonderkonferenz, welche ein multilaterales Abkommen betreffend die gegenseitige Angleichung der Arbeitsbedingungen sowie die .Koordination der Probleme der Sozialversicherung ausarbeiten sollte.

Parallel zu diesen Bestrebungen beauftragte die Zentralkommission für die Eheinschiffahrt eine ad hoc bestellte Kommission für soziale Fragen, die Probleme betreffend eine einheitliche Eegelung der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Internationalen Arbeitsamt zu studieren. Die Kommission tagte im November 1947 und im Februar 1949 in Brüssel. Schweizerischerseits waren dabei anwesend die Herren Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und Dr. A.. Schaller, Vertreter der Schweiz bei der Zentralkommission für die Kheinschiffahrt und Direktor des Eheinschiffahrtsamtes in Basel.

Inzwischen versandte das Internationale Arbeitsamt im Juni 1948 einen Fragebogen an die zuständigen Eegierungen, um gestützt auf die eingegangenen Antworten einen Vorentwurf für das Abkommen betreffend die soziale Sicherheit des fahrenden Personals der Eheinschiffer vorbereiten zu können. Die Kommission für soziale Fragen der Zentralkommission für die Eheirischiffahrt nahm zum- Fragebogen ebenfalls Stellung.

2. Die dreigliedrige Sonderkonferenz in Genf Am 81. Oktober 1949 trat die vom Internationalen Arbeitsamt einberufene Sonderkonferenz zu ihrer ersten Session in Genf zusammen. Obwohl es sich nicht .um eine auf dem Statut der Internationalen Arbeitsorganisation beruhende Konferenz handelte, wurden die verschiedenen Staaten eingeladen, mit dreigliedrigen Delegationen an den Verhandlungen teilzunehmen, nämlich Vertretern der Eegierung, der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen. Folgende Staaten waren dabei vertreten: -- die Eheinuferstaaten : die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Eepublik, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eid. genossenschaft, -- das Königreich Belgien, -- das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika als Besetzungsmächte der Bundesrepublik Deutschland.

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. Die gleichen Staaten sind übrigens auch in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertreten.

Zudem wohnten Delegationen folgender, an diesen Fragen interessierten Organisationen den Verhandlungen bei: Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, die Internationale Arbeitsorganisation, vertreten durch einige Mitglieder des Verwaltungsrates, die Abteilung für Transportfragen der Europäischen Wirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen, die Internationale Gesundheitsorganisation, die Internationale Vereinigung der Transportarbeiter und die Internationale Vereinigung der Christlichen Gewerkschaften der Industrie- und Transportunternehmungen.

Die schweizerische Delegation war folgend ermassenzusammengesetzt: -- Begierungsvertreter : Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Delegationschef, Dr. E. Eichholzer, Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Als stellvertretende Delegierte amtete Legationsrat J. Merminod vom Politischen Departement und Dr. E. Kaiser, Sektionschef im Bundesamt für Sozialversicherung.

-- Arbeitgebervertreter : Nationalrat N. Jaquet, Direktor der Schweiz. Reederei , AG., Basel. Stellvertreter: B. Eingier, Abteilungschef der Schweiz. Eeederei AG.

-- Arbeitnehmervertreter : H. W. Brunner, Zentralsekretär des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter Zürich.

-- Sekretär: Dr. 0.Reymond, Jurist im Bundesamt für Sozialversicherung.

Die Konferenz tagte während zwei Sessionen in Genf, nämlich vom 31. Oktober bis 5. November und vom 4. bis 14. Dezember 1949. Der schweizerischen Delegation wurde die Ehre zuteil, ihren Chef, Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, einstimmig als Präsidenten der Plenarkonferenz gewählt zu sehen.

Zwei Subkommissionen arbeiteten die technischen Klauseln der in Aussicht genommenen Abkommen aus, nämlich jenes betreffend die Arbeitsbedingungen und jenes über die soziale Sicherheit. Infolge der Wahl des schweizerischen Delegationachefs zum Präsidenten der Plenarkonferenz wurde die Schweiz in der technischen Kommission betreffend die soziale Sicherheit durch die Herren Dr. E. Kaiser und Dr. 0. Keymond vertreten, wogegen sich die übrigen Delegationsmitglieder vorwiegend den Problemen widmeten, welche in der Kommission für die Arbeitsbedingungen behandelt
wurden. Die Plenarkonferenz konnte an ihrer Schlußsitzung dem redaktionell bereinigten Text betreffend die technischen Bestimmungen zweier getrennter multilateraler Abkommen über die beiden Gebiete zustimmen.

3. Die Konferenz der Regierungsvertreter in Paris Neben den technischen Klauseln enthalten die beiden Abkommen noch Bestimmungen über die Durchführung und die Auslegung der Abkommen sowie

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die üblichen Klauseln betreffend Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer, Kündigung und Eatifikation. Hierüber wurden von der Sonderkonferenz in Genf nur Grundsätze aufgestellt, Zui\ endgültigen Festlegung dieser Bestimmungen tagte eine Konferenz der Begierungsvertreter in Paris vom 24. bis 27. Juli 1950.

Schweizerischerseits nahmen daran teil die Herren Direktoren Dr. A. Saxer, vom Bundesamt für Sozialversicherung, als Delegationschef, und Fürsprech M. Kaufmann, vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, sowie Herr Dr. 0. Eeymond, vom Bundesamt für Sozialversicherung, als Sekretär.

Das Schlussprotokoll vom 27. Juli 1950 dieser Konferenz sieht vor, dass die beiden Abkommen vor dem 1. Oktober 1950 in Genf durch die Bevollmächtigten der beteiligten Begierungen unterzeichnet und anschliessend in kürzester Frist ratifiziert werden sollen.

4. Die Unterzeichnung des Abkommens über die soziale Sicherheit Die schweizerische Delegation trat nochmals am 16. August 1950 in Bern zusammen. Anlässlich der erneuten Aussprache wurde festgestellt, dass die Vereinbarung betreffend die soziale Sicherheit eine entschiedene Verbesserung der Versicherungsbedingungen des Bheinschiffahrtpersonals mit sich bringe, so dass die Unterzeichnung des Abkommens einstimmig empfohlen wurde; Gestützt auf diese Empfehlung sowie nach Entgegennahme einer eiiilässlichen Berichterstattung haben wir Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung und Chef der schweizerischen Delegation, ermächtigt und beauftragt, das Abkommen über die soziale Sicherheit der Bheinschiffer innert der vorgesehenen Frist namens der Schweiz zu unterzeichnen, was am 29. September 1950 beim Internationalen Arbeitsamt in Genf rechtsgültig geschehen ist. Dieses Abkommen wurde in der gesetzten Frist auch von den Bevollmächtigten der übrigen Eheinuferstaaten und Belgiens unterzeichnet, so dass der Batifikation des Abkommens über die soziale Sicherheit nichts entgegensteht.

Hingegen konnte das Abkommen betreffend die Arbeitsbedingungen schweizeriacherseits. vorläufig nicht unterzeichnet werden, da dessen Bestimmungen noch einer erneuten Prüfung durch die interessierten Kreise unterzogen werden sollen.

II. Die von der schweizerischen Delegation befolgten Richtlinien 1. Ausgangslage und Lösungsmöglichkeiten a. Von den eingangs erwähnten 8000
Flussfahrzeugen gehören rund 850 den 24 schweizerischen Firmen an, welche die eigentliche Bheinschiffahrt im Sinne des Abkommens betreiben. Es ist schwierig, genaue Angaben über den Umfang der Besatzungsmannschaft zu machen ; nach den Angaben des Bheinsehiffahrtsamtes in Basel dürfte es sich um etwa 1000 Arbeitnehmer handeln,

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wovon rund 300 schweizerischer Nationalität. Demgegenüber sind nur etwa 10-20 Schweizer auf ausländischen Schiffen der Eheinflotte tätig. Diese Zahlen besagen, dass das direkte Interesse der Schweiz in diesen Fragen scheinbar verhältnismässig klein ist. Man darf jedoch nicht vergessen, dass die schweizerischen Unternehmen Gewicht darauf legen, dass ihr gesamtes Personal einen ausreichenden Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen der verschiedenen Eisiken geniesst. Neben den sozialen sprechen auch rein wirtschaftliche Gründe dafür. Bestünden nämlich für die Besatzungen der schweizerischen Schiffe schlechtere Versicherungsbedingungen als für diejenigen der anderen Schiffe, so könnten für die Eekrutierung des fahrenden Personals nicht zu unterschätzende Schwierigkeiten entstehen. Demgemäss hatte auch die Schweiz von Anfang an ein offensichtliches Interesse, dass die Versicherungsfrage zweckmässig gelöst werde.

Der gegenwärtige Zustand vermöchte auf die Dauer nicht zu befriedigen.

So sind die Rheinschiffer zum Teil für wichtige Eisiken, wie Alter und Tod, überhaupt nicht versichert, oder dann haben sie für das gleiche Eisiko an Versicherungsträger verschiedener Staaten Beiträge zu entrichten. Um solche Mehrspurigkeit schweizerischerseits zu vermeiden, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am .10. März 1948 eine Verfügung erlassen, wonach Ausländer, die auf schweizerischen Schiffen tätig sind, in der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht versichert sind. Wie nachfolgende Darlegungen zeigen werden, inuss diese Verfügung nach erfolgter Ratifikation, wenigstens für die Eheinschiffer, abgeändert werden.

b. Zur zweckmassigen Lösung des Koordinationsproblenis wurden sowohl vom Internationalen Arbeitsamt als auch von der Schweiz verschiedene Möglichkeiten studiert. So hat das genannte Amt einen Vorschlag geprüft, wonach alle Eisiken bei einem zentral organisierten speziellen Versicherungsorgan gedeckt worden wären. Aus naheliegenden Gründen hat das Internationale Arbeitsamt selber diese Möglichkeit nicht weiter zur Diskussion gestellt. Ihrerseits hat die schweizerische Delegation zu Beginn der Verhandlungen einen Antrag eingereicht, gemäss welchem multilateral nur ein Rahmenabkommen abgeschlossen werden sollte, das die Versicherten nach dem Sitz des Unternehmens erfasst
und im übrigen die detaillierte Eegelung bilateralen Verträgen überlassen hätte. Einem solchen mit dem Vorentwurf des Internationalen Arbeitsamtes nicht in Einklang stehenden Antrag konnten die übrigen Delegationen schon deshalb nicht zustimmen, weil er die mehrseitige Zusarnmenrechnung (multilaterale Totalisation) der Vorsicherungsperioden verunmöglichte und nur noch die bilaterale Totalisation zuliess. Die schweizerische Delegation mußste demzufolge danach trachten, ihre grundlegende Auffassung in bezug auf die Nichtberücksichtigung ausländischer Versicherungszeiton mittels Abänderungsanträgen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens durchzusetzen, was ihr, wie der vorliegende Text beweist, restlos gelang.

678 2. Die Ablehnung der Methode der Totalisation der Versicherungszeiten

q. Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 10. Januar 1950 über das mit Frankreich geschlossene Abkommen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicheru die Frage der bilateralen Totalisation der Versicherungszeiten kurz erörtert und die wichtigsten Gründe gestreift, welche es der Schweiz verunmöglichen, diese Methode den von ihr abgeschlossenen Staatsverträgen zugrunde zu legen. Da nun das vorliegende Abkommen für die Rheinschiffer die multilaterale Totalisation nichtschweizerischer Versicherungszeiten vorsieht, welche auch den schweizerischen Staatsangehörigen zugute kommt, sehen wir uns veranlasst, den erwähnten Versicherungsmechanismu etwas näher zu erläutern und gleichzeitig die Gründe darzulegen, welche schweizerischerseits gegen die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten sprechen.

Betrachten wir zu diesem Zwecke beispielsweise die Altersversicherung dreier verschiedener Staaten A, B und C. Die Gesetzgebung der beiden erstgenannten Staaten sehe je eine Karenzfrist von 15 Jahren und der Staat C eine solche von 10 Jahren vor. So verlangt tatsächlich z. B. die Sozialversicherung der deutschen Bundesrepublik nicht nur für Ausländer, sondern auch für die deutschen Staatsangehörigen eine Mindest Versicherungsdauer von 15 Jahren, damit eine Altersrente gewährt werden kann. Demgegenüber sieht die schweizerische Gesetzgebung (Art. 18, AHVG) eine 10jährige Karenzfrist für Angehörige anderer Staaten vor, wogegen von den Schweizern nur ein einziges Beitragsjahr verlangt wird, um in den Genuss einer ordentlichen Altersrente zu kommen. Nehmen wir nun an, ein Versicherter habe dem Versicherungsträger des Staates A 12, jenem des Staates B 8 und demjenigen des Staates C 4 Jahresbeiträge entrichtet. Obschon er gesamthaft 24 volle Beitragsjahre aufweist, kann er im Hinblick auf die im Beispiel eingangs erwähnten Karenzfristen von keinem der drei Versicherungsträger eine Altersrente verlangen, es sei denn, es handle sich um einen Schweizer und beim Staat C um die Schweiz.

Das Wesen der Totalisation der Versicherungszeiten besteht nun darin, dass die drei Staaten übereinkommen, die nicht im eigenen Lande verbrachten Versicherungszeiten in bezug auf die eigene Karenzfrist ebenfalls anzurechnen.

Die einfachste Methode, die in anderen Staaten verbrachten Versicherungszeiten zu berücksichtigen,
besteht darin, alle in Betracht kommenden Zeiten zu addieren und zu vereinbaren, dass der Leistungsanspruch gestützt auf die zusammengerechnete Zeit ermittelt werde. In unserem Beispiel würde jeder der drei Staaten in bezug auf die eigene Karenzfrist die gesamte Versicherungszeit von 24 Jahren so betrachten, als ob sie im eigenen Staate verbracht worden wäre, so dass der Versicherte von jedem der drei Versicherungsträger eine Altersrente fordern könnte. -- Dieses Zusammenrechnen gilt allerdings nur zur Ermittlung des Anspruches, nicht aber zur Berechnung der Eente. Würde auch der Rentenberechnung von jedem Staat getrennt die volle Beitragsdauer von 24 Jahren zugrunde gelegt, so würde der betreffende Versicherte in jedem

679 Lande eine gleich hohe Eente erhalten wie ein Staatsangehöriger, der 24 Jahre ausschliesslich im gleichen Lande verbracht hatte, was offensichtlich zu einer ungerechten Überversicherung führen würde. Die Totalisation der Versicherungszeiten ruft deshalb als notwendige Korrektur einer Bentenberechnung, bei welcher nur die in jedem Lande verbrachte Versicherungszeit angerechnet wird. Die einfachste Korrektur ergibt sich aus der Pro-rata-temporis-Methode, gemäss welcher jeder Staat die Eente nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Beitragsdauer zur zusammengerechneten Gesamtdauer gewährt. Im gewählten Beispiel würden die drei Staaten in einem ersten Arbeitsgang die Bente gemäss den eigenen Berechnungsregeln und gestützt auf eine 24jährige Beitragsdauer ermitteln; in Befolgung der Pro-rata-temporis-Methode dürfte jedoch der Staat A nur 12/M> also die Hälfte der von ihm ermittelten Rente, gewähren, der Staat B nur %4, d. h. ein Drittel, und der Staat C nur 4/84, also ein Sechstel, Ausser der Vermeidung einer ungerechten Überversicherung wird so auch eine zweckmässige Lastenverteilung unter den verschiedenen Versicherungsträgern erreicht.

Im Jahre 1935 versuchte die Internationale Arbeitskonferenz die Anwendung dieser Methode mittels eines multilateralen Abkommens für alle Mitgliedstaaten verbindlich zu erklären. Das Abkommen wurde jedoch nur von vier Staaten ratifiziert, so dass es praktisch nie zur Anwendung gelangte.

Allerdings war die Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten in einer etwas anderen Form vorgesehen, welche sich jedoch mit der soeben beschriebenen Methode in den meisten Fällen deckt. Das Zusammenrechnen der Versicherungszeiten und die Pro-rata-temporis-Berechnung gilt nicht nur in der Altersversicherung, sondern auch für die Hinterlassenen- und oft für die Invalidenversicherung.

b. Unsere Darlegungen zeigen, dass die Einführung der erwähnten Methode nur deshalb notwendig wurde, weil die ausländischen Staaten in ihrer Gesetzgebung verhältnismässig lange Karenzfristen vorsehen. Hätten sie von Beginn an für ihre eigenen Landsleute kürzere Karenzfristen, z. B. ein Jahr, wie die Schweiz, eingeführt, so hätte man nie ein derartiges System konzipieren müssen.

Dank der für Schweizer vorgesehenen einjährigen Karenzfrist brauchen unsere Landsleute keine fremden Versicherungszoiten zu
erwerben, um in den Genuss ihrer Renten gelangen zu können. Der Einbezug ausländischer Versicherungszeiten würde deshalb mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht harmonieren.

Die Methode der Totalisation ist die natürliche Ergänzung der ausländischen Gesetzgebungen, wirkt jedoch im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung als unnötiger Fremdkörper. Dieser grundsätzliche Unterschied in der Struktur der verschiedenen Sozialversicherungssysteme genügt für sich allein, um schweizerischerseits das Zusammenrechnen der ausländischen mit den eigenen Versicherungszeiten abzulehnen.

Es besteht noch eine Reihe anderer Gründe, welche die Schweiz bewogen haben, ihren Staatsverträgon nicht die Pro-rata-temporis-Methode zugrunde

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zu legen. Ein weiterer wichtiger Ablehnungsgrund liegt in der gesetzlichen Garantie der Minimalrente in unserer Altera- und Hinterlassenenversicherung.

Die Anwendung der Totaligationsmethode würde nämlich eine Pro-ratatemporis-Aufsplitterung der Minimalrente mit sich bringen, was kaUm mit dem beabsichtigten Mindestschutz vereinbar wäre. Man würde so dem Schweizerbürger eines seiner wichtigsten Eechte auf dem Gebiete der Sozialversicherung entziehen. Es ist zuzugeben, dass der nicht gewährte Teil der Minimalrente durch entsprechende Teile ausländischer Eenten ersetzt würde; infolge der währungspolitischen Schwierigkeiten könnten diese Ersatzrenten jedoch unter Umständen ganz oder teilweise illusorisch werden. Zudem wären die Auswirkungen der Anwendung der erwähnten Methode für die Schweiz auch verwaltungstechnisch kaum tragbar. Man denke insbesondere an die über 100 000 ausländischen Arbeitskräfte, die in der Schweiz nur kurzfristige Arbeitsbewilligungen erhalten. Dank der Anrechnung ihrer ausländischen Beitragszeiten wäre es ihnen möglich, die im AHVG vorgesehene zehnjährige Karenzfrist zu erreichen und mit einem einzigen Beitragsjahr einen Bruchteil einer schweizerischen Kente zu erwerben ; so hätten wir nach und nach eine, am schweizerischen Bentnsrbestand gemessen, unverhältnismässig grosse Zahl von Splitterrenten ins Ausland zu bezahlen, und es dürfte schwierig sein, die Bentenberechtigung, u. a. anhand der Lebensbescheinigungen, in allen in Betracht fallenden Ländern laufend zu überprüfen. Sodann würde die Berücksichtigung ausländischer Versichemngszeiten noch andere administrative Schwierigkeiten nach sich ziehen; es wäre z. B. eine Überprüfung der ausländischen Beitragsperioden und der oft vorkommenden Ersatzzeiten kaum zu vermeiden.

Die schweizerische Delegation hat diese Gründe an der Konferenz eingehend dargelegt und fand bei den Vertretern der übrigen Staaten für ihren Standpunkt das notwendige Verständnis. Die anderen Delegationen erklärten sich bereit, einer Lösung zuzustimmen, bei welcher die schweizerischen Eenten ausschliesslich gestützt auf schweizerische Beitragszeiten berechnet werden sollten.

3. Sinn und Bedeutung der getroffenen Lösung Wir werden die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens unter Ziffer III hiernach erläutern. Die schweizerische Delegation stiess nur in bezug
auf die AHV auf die oben erörterten Schwierigkeiten, wogegen die für die anderen Eisiken gefundenen Lösungen keine grundsätzlichen Probleme auf warf en.

Hinsichtlich des erstgenannten Versicherungszweiges wurde folgende Eogelung in den Vertrag aufgenommen. Für die Ermittlung des Eentenanspruches ausländischer Eenten werden die nichtschweizerischen Versicherungszeiten zusammengerechnet und die Eenten pro rata temporis unter den ausländischen Versicherungsträgern aufgeteilt. Dieses Vorgehen gilt auch für schweizerische Eheinschiffer, soweit sie ausländische Versicherungszeiten aufweisen. Anderseits wird der Anspruch auf schweizerische Leistungen von den zuständigen Ausgleichskassen für die Schweizer genau nach den innerstaatlich gültigen

681 Bestimmungen ermittelt, und für die Ausländer werden die drei im Bundesgesetz über die Alters- und HinterlassenenVersicherung aufgeführten einschränkenden Bestimmungen weitgehend aufgehoben, d. h. die Karenzzeit von 10 Jahren wird je nach der Wohnsitzdauer in der Schweiz auf 5 Jahre bzw.

l Jahr reduziert, die Drittelskürzung der Renten wird fallengelassen und dio Möglichkeit der Rentenzahlung ins Ausland ausdrücklich vorgesehen. Sollte der ausländische Rheinschiffer trotz Reduktion der Karenzfrist keine Rente erhalten, so werden ihm die bezahlten Beiträge zurückerstattet.

Wenn es also der Schweiz unmöglich war, zur Erreichung der im AHV G vorgesehenen zehnjährigen Karenzfrist ausländische Zeiten anzurechnen, so konnte unser Land den ausländischen Rheinschiffern auf andere Weise entgegenkommen, nämlich durch entsprechende Herabsetzung der Karenzfrist. Die getroffene Regelung entspricht übrigens derjenigen, welche den vier bis anhin abgeschlossenen bilateralen Staatsverträgen mit Italien, Frankreich, Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt wurde. Dem Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer kommt grundsätzliche Bedeutung ·/.n, indem der Beweis erbracht werden konnte, dass die spezifisch schweizerische Methode reibungslos neben der Methode der Totalisation der Versicherung«Zeiten bestehen kann. Das Fallenlassen der einschränkenden Bestimmungen des AHVG zugunsten der ausländischen Rheinschiffer konnte übrigens nur deshalb vorgesehen werden, weil die schweizerische Delegation die im. Artikel 18 AHVG erwähnte Gleichwertigkeit der Sozialversicherungssysteme der vier in Betracht kommenden Staaten (Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Belgien und Holland) anerkennen konnte, was übrigens in bezug auf die beiden erstgenannten Staaten bereits durch den Abschluss der bilateralen Verträge geschehen war.

III. Die wichtigsten materiellen Bestimmungen des Abkommens 1. Allgemeine Bestimmungen a. Der G e l t u n g s b e r e i c h . Der persönliche Geltungsbereich wird in Artikel 3 des Abkommens definiert. Das Abkommen gilt im wesentlichen für das fahrende Personal der gewerbsmässig betriebenen Rheinschiffahrt, soweit es sich um Angehörige der Vertragsstaaten handelt. Es erstreckt sich hingegen z. B. nicht auf Besatzungen von Schiffen, die fast ausschliesslich in Binnenund
Seehäfen verwendet werden. Der Geltungsbereich hinsichtlich der erfasston Risiken geht sehr weit, indem, praktisch alle gewöhnlich von der Sozialversicherung gedeckten Risiken ins Abkommen (Art. 2) einbezogen werden, nämlich : Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld) ; Invalidität (Renten) ; Alter und Tod (Renten); Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; Arbeitslosigkeit; Familienzulagen.

b. Der G r u n d s a t z der Gleichstellung. Wie in den bilateralen Abkommen, werden in jedem der Vertragsstaaten ausländische Rheinschiffer in ihren Rechten und Pflichten gegenüber der Sozialversicherung grundsätzlich

682 den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt (Art. 3). Von diesem Grundsatz musste schweizerischerseits etwas abgewichen werden, indem die Ausländer in bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht schlechtweg den Schweizern gleichgestellt werden konnten. Immerhin war es möglich, auch diesbezüglich die Gleichstellung zu erreichen, sofern es sich um ausländische Rheinschiffer handelt, -welche seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansässig waren.

c. Die massgebende Gesetzgebung. Jeder Rheinschiffer ist für die Gesamtheit der versicherten Risiken gleichzeitig nur einor einzigen nationalen Gesetzgebung unterstellt (Art. 4, Abs. 1), Das Abkommen gilt sowohl für die bestehende als auch für die künftige Gesetzgebung. Schweizerischerseits wird durch das Abkommen natürlich nur die Gesetzgebung des Bundes berührt und diese wiederum nur soweit, als sie Rechte und Pflichten im Einzelfall abschliessend ordnet ; Bundesgesetze, welche lediglich Minimalnormen vorsehen, wie z. B. jenes über die Krankenversicherung, werden daher durch das Abkommen nicht direkt berührt.

d. Das Sitzprinzip. Die massgebende Gesetzgebung wird durch den Sitz des Unternehmens bestimmt (Art. 4, Abs. 2 und 3). Diese grundlegende und einfache Regelung ermöglicht es, in die gegenwärtigen Verhältnisse Ordnung zu bringen, indem insbesondere die gleichzeitige Beitragserhöhung seitens der Versicherungsträger verschiedener Staaten verunmöglicht wird. Die meisten Delegationen anerkannten ohne weiteres die Anwendung des Sitzprinzipes welches in der Binnenschiffahrt auch auf anderen Strömen im Vordergrund steht, im Gegensatz zum Flaggenprinzip, welches in der Regel in der Seeschifffahrt zur Anwendimg gelangt. Wie schon gesagt, wird auf diese Weise das gesamte fahrende Personal von 24 Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz durch das Abkommen in die schweizerische Sozialversicherung einbezogen.

2, Bestimmungen über die verschiedenen Risiken Es wurde zu weit führen, die technischen Bestimmungen betreffend die verschiedenen Risiken in allen Einzelheiten zu kommentieren. Wir verweisen auf den Text (Art. 6-20) des im Anhang beigegebenen Abkommens (durch das Internationale Arbeitsamt ausgefertigte amtliche deutsche Übersetzung). An dieser Stelle seien lediglich zwei Aspekte der Frage hervorgehoben, nämlich einerseits die den
schweizerischen Versicherungsträgern durch den Vertrag auferlegten neuen Verpflichtungen und anderseits die den auf ausländischen Schifi'en tätigen schweizerischen Rheinschiffern durch das Abkommen zukommenden Eechte. Daneben hat das Abkommen noch verschiedene Auswirkungen für die ausländischen Eheinschiffer in bezug auf die Gesetzgebung ihres eigenen Heimatlandes, hingegen berührt es die Rechte und Pflichten der schweizerischen Bheinschiffer im Eahmen der schweizerischen Gesetzgebung nicht, weshalb wir auf diese Seite des Abkommens nicht einzutreten brauchen.

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Zunächst sei festgehalten, dass der Vertrag keine materiellen Bestimmungen weder über die Arbeitslosenversicherung noch über die Familienhilfe enthält.

Gemäsa einer von der Konferenz gebilligten Erklärung seitens des Internationalen Arbeitsamtes handelt es sich hier lediglich darum, die Gleichbehandlung der Angehörigen der anderen Vertragsstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen zu proklamieren und die anzuwendende innerstaatliche Gesetzgebung festzustellen. Da die entsprechenden schweizerischen Sozialversicherungsgesetze das Prinzip der Gleichbehandlung der Ausländer bereits anerkennen, bringt der Vertrag auf diesen beiden Gebieten keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich, um so weniger, als die Unterstellung unter die beiden Versicherungszweige den Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt.

o. Kranken- und Mutterschaftsversicherung. Vorerst ist zu erwähnen, dass das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung bezüglich der anerkannten Krankenkassen lediglich Minimalnormen aufstellt, und die Gestaltung der Rechte und Pflichten im Einzelfall den Statuten der verschiedenen Kassen überlässt. Aus diesem Grunde können die im Abkommen aufgeführten Bestimmungen nur durch eine freiwillige Mitarbeit der in Frage kommenden Krankenkassen durchgeführt werden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung bereits angefragten Versicherungsträger haben sich bereit erklärt, die Krankenversicherung der Rheinschiffer gemäss dem Abkommen durchzuführen. Als einfachstes Mittel der Durchführung dürfte wohl der Abschluss von Kollektivverträgen zwischen den beteiligten Eheinschiffahrtsunternehmen und den Krankenkassen in Frage kommen; es wäre wünschenswert, wenn der Abschluss von solchen Kollektivverträgen auf möglichst wenige Kassen konzentriert werden könnte. So könnten insbesondere die in den Statuten der anerkannten Kassen vorgesehenen Karenzfristen von z. B. 3 Monaten im Kollektivvertrag wegbedungen werden, so dass die in Artikel 6 des Abkommens vorgesehene Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten auf die Karenzfrist automatisch dahinfallen würde. Im übrigen beschränkt sich das Abkommen vorwiegend darauf, die Gewährung der Sachleistungen auch für den Fall zu regem, wo der Eheinschiffer in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen seines Versicherungsträgers erkrankt. In solchen Fällen hat der Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates die Sachleistungen zu gewähren ; sie werden ihm aber vom zuständigen Versicherungsträger wieder zurückerstattet. Es handelt sich somit lediglich um Vorschussleistungen. Auch hieraus dürften für die schweizerischen Versicherungsträger keine undurchführbaren Verpflichtungen entstehen.

Auf der anderen Seite können die einer schweizerischen Krankenkasse angeschlossenen Ebeinschiffer von den Vorschussleistungen ausländischer Versicherungsträger Gebrauch machen, was ebenfalls wünschbar ist.

b. Die Invaliditätsrenten. Bekanntlich fehlt in der schweizerischen Gesetzgebung die allgemeine Invalidenversicherung; lediglich die UnfallInvalidität ist gedeckt, soweit ein Betrieb dem Unfallversicherungsgesetz unterstellt ist. Dieses Kapitel bringt deshalb für die schweizerischen Versicherungeträger keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich. Die auf ausländischen

684 Schiffen arbeitenden schweizerischen Eheinschiffer können hingegen in den Genuas einer ausländischen Invaliditätsrente gelangen. Zur Feststellung des Leistungsanspruches werden alle ausländischen Versicherungszeiten addiert; selbst Zeiten, welche in einer anderen Tätigkeit als der eines Eheinschiffers zurückgelegt werden, worden berücksichtigt, falls der Versicherte in dem betreffenden Staat mindestens ein Jahr als Eheinschiffer gearbeitet hat. Da die Karenzfristen in der ausländischen Invalidenversicherung verhältnismässig kurz sind, erwirbt der Versicherte rasch das Becht auf eine solche Bente. Diese wird übrigens, im Gegensatz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, nicht gemäss der Pro-rata-temporis-Methode auf die verschiedenen Versicherungsträger verteilt, sondern geht in der Kegel voll zulasten des Versicherungsträgers, der im Zeitpunkt der ersten gesetzlichen Peststellung der Invalidität zuständig war. Ferner ist zu beachten, dass bei Erreichung des Grenzalters betreffend den Anspruchsbeginn auf Altersrenten die Invalidenrenten als Altersrenten betrachtet werden, und dass von diesem Zeitpunkt an die Eente nach der Prorata-teinporis-Methode unter die verschiedenen Träger aufgeteilt wird.

c. Die A l t e r s - und Hinterlassenenversicherung. Der Anspruch der auf ausländischen Flussfahrzeugen tätigen schweizerischen Eheinschiffer wird von den ausländischen Versicherungsträgern durch Zusammenrechnen aller nichtschweizerischer Versicherungszeiten festgelegt und deren Eente gemäss der Pvo-rata-temporis-Möthode berechnet. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen unter Ziffer II, 2, lit. a. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Karenzfristen hinsichtlich der ausländischen Hinterlassenenrenten im allgemeinen kleiner sind als diejenigen betreffend die Altersrenten, so dass der aus dem Totalisationsprinzip sich ergebende Anspruch verhältnismässig rasch erworben wird. Ähnlich wie bei den Invalidenrenten werden auch Zeiten berücksichtigt, welche nicht in der Tätigkeit als Eheinschiffer erworben wurden, vorausgesetzt, dass mindestens ein Jahr Arbeit in der Bheinschiffahrt ausgewiesen werden kann.

Die unter Ziffer II dargelegte Eichtlinie der schweizerischen Delegation hat es mit sich gebracht, dass für die Schweiz ein besonderer Artikel 18 in das Abkommen aufgenommen
werden musste. Darin wird festgelegt, dass die schweizerischen Versicherungsträger; d. h. die zuständigen Ausgleichskassen, zwecks Berechnung einer schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrente die auslän-' dischen Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, und zwar weder für Schweizer noch für Ausländer, Die schweizerischen Beuten werden demgemäss für Schweizer unverändert nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wogegen für die Ausländer, wie unter Ziffer II, 3, bereits angedeutet wurde, durch das Abkommen die drei einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen weitgehend gelockert werden. Der Vertrag enthält in dieser Hinsicht in bezug auf den Eentenanspruch folgende wesentlichen Bestimmungen: -- Für ausländische B.heinschiffer, welche mindestens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wird die sonst notwendige Beitragsdauer von zehn Jahren

685 (Art. 18 AHVG) auf ein einziges Jahr reduziert, wogegen von den übrigen mindestens fünf statt zehn volle Beitragsjahre verlangt werden.

-- Die in Artikel 40 AHVG vorgesehene Drittelskürzung der Eenten wird aufgehohen.

-- Die ordentliche Ben te kann im Gebiet irgendeines Staates ausbezahlt werden.

-- Hat der ausländische Versicherte trotz den reduzierten .Karenzfristen bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Eentenanspruch erworben, so müssen ihm seine eigenen sowie die Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet werden.

Die von der Schweiz zugestandenen Erleichterungen lehnen sich eng an die im schweizerisch-französischen und im schweizerisch-deutschen Abkommet) enthaltenen Bestimmungen an. Im Gegensatz zum schweizerisch-französischen Abkommen können dagegen keine Ubergangarenten an ausländische Rheinschiffer mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden.

d.Die Unfallversicherung. Hinsichtlich der Unfallversicherung betrifft das Abkommen ausschliesslich die Betriebsunfälle sowie die Berufskrankheiten.

Weder das in den bilateralen Verträgen im Vordergrund stehende Problem der Nichtbetriebsunfälle noch die Ausrichtung der Teuerungszulagen schweizerischerseits wurden zur Diskussion gestellt. Das Abkommen bringt keine neue Eechtslage mit »ich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Besatzungen der Rheinschiffe von Unternehmungen, die ihren Sitz in Basel haben, bereits der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellt. Es gilt somit weiterhin grundsätzlich das bestehende nationale Recht.

3. Übrige Bestimmuntjen In bezug auf die administrativen Bestimmungen ist die Schaffung einer besonderen Verwaltungszentrale für die soziale Sicherheit der Bheinschiffer hervorzuheben, deren Sekretariat vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Eheinschiffahrt besorgt wird. Diesem Verwaltungsorgan ist lediglich eine koordinierende Tätigkeit zugedacht, welche die Belange der verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht berührt. Für die Rechtsprechung betreffend Streitigkeiten unter den Vertragsstaaten über die Auslegung des Abkommens wird in der ersten Stufe der Weg der unmittelbaren Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen vorgesehen. Führt dieser Weg nicht zum Ziel, so ist die Streitigkeit einer eigens geschaffenen Schiedsstelle vorzulegen. -- Die Gültigkeitsdauer des
Abkommens ist auf 3 Jahre festgesetzt; sie wird jedoch von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls das Abkommen nicht von einem oder mehreren Vertragsstaaten gekündigt wird.

Des weitern sind in den Übergangs- und Schlussbestimrnungen Regelungen in bezug auf die Renten vorgesehen, welche Rheinschiffern vor Inkrafttreten des Abkommens nicht gewährt werden konnten, weil der Leistungsberechtigte im Gebiet eines andern Vertragsstaates wohnte. Zudem wird festgelegt, dass

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die erworbenen Hechte durch die Kündigung des Vertrages unberührt bleiben und dass die Erhaltung der Anwartschaften bei einer allfälligen Kündigung Gegenstand eines besonderen Abkommens bilden wird.

IV. Das Verhältnis des multilateralen Abkommens za den bilateralen Vertragen 1. Gegenwärtige Rechtslage und Vergleiche a. Wie bekannt, hat die Schweiz im Verlaufe der zwei letzten Jahre mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. In diesen Verträgen werden nur die Bechte und Pflichten der Angehörigen der vertragschliessenden Staaten geregelt. Beide Verträge enthalten in ihren Schlussprotokollen eine Bestimmung über das Verhältnis zum vorliegenden multilateralen Abkommen für die Rheinschiffer.

-- So wird im Generalprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom O.Juli 1949 in Punkt 7 ausdrücklich festgestellt: «Die Bestimmungen des heutigen Abkommens finden einstweilen keine Anwendung auf das Rheinschiff ahrtspersonal»; -- Im Schlussprotokoll des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 wird in Punkt 13 folgendes gesagt: «Das Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutachland über Sozialversicherung nicht berührt, jedoch bleiben ZusatzVereinbarungen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile, insbesondere zur Vermeidung von Harten, vorbehalten«.

Durch das Nebeneinanderbestehen von je zwei Verträgen werden nun Angehörige des gleichen Staates verschieden behandelt, je nachdem sie Rheinschiffer sind oder nicht. Die wichtigsten Unterschiede seien im folgenden kurz festgehalten.

.

b. Zunächst ein Vergleich betreffend das Abkommen mit Frankreich. Ein Schweizer wird gemäss beiden Verträgen in der französischen Rentenversicherung den französischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt. Weist er in Frankreich eine zu kurze Beitragsdauer auf, um dort in den Rentengenuss ·/M gelangen, so werden ihm gemäss dem bilateralen Abkommen die Beiträge zurückerstattet, was laut dem multilateralen Abkommen nicht der Fall ist ; hingegen kann ihm. dieses auch in solchen Fällen den Genuss einer Rente verschaffen, sofern er als Rheinschiffer noch auf anderen, nichtschweizerischen
Schiffen genügend lang tätig war, da ja diese Zeiten zu den französischen hinzugerechnet werden. Erhält er auf diese Weise eine Bente, so ist er somit bessergestellt als durch eine blosse einmalige Beitragsrückerstattung ; ist hingegen die französische Wartezeit trotz dem Zusammenrechnen ausländischer Zeiten nicht erfüllt, so würde ihn der bilaterale Vertrag begünstigen, da der multilaterale die Beitragsrückerstattung nicht kennt. Man kann also zum vorneherein nicht

687 sagen, welche der beiden Begolungen für einen Schweizer günstiger ausfallen wird. Demgegenüber sind die Eechte eines französischen Staatsangehörigen in der schweizerischen AHV durch beide Abkommen grundsätzlich gleich geregelt, so dass es ihm gleichgültig sein kann, welcher Vertrag schweizerischerseits angewendet wird.

Weitere Unterschiede bestehen für die Angehörigen der beiden Staaten in bezug auf die schweizerischen Übergangsrenten bzw. die französischen Beihilfen an die alten Arbeitnehmer sowie die Nichtbetriebsunfälle und die Teuerungszulagen in der Unfallversicherung, in welchen Fällen der bilaterale Vertrag sich günstiger auswirkt, o. Nicht genau gleich liegen die Verhältnisse in bezug auf den bilateralen Vertrag nit Deutschland. Laut dem letzterwähnten Abkommen gewährt ein deutscher Sozialversicherungsträger einem Schweizer z!. B. nur dann eine Altersrente, wenn er mindestens 5 deutsche Beitragsjahre aufweist und das Total der deutschen und schweizerischen Versicherungszeiten mindestens die deutsche Wartezeit von 15 Jahren erreicht. Gemäss dem Rheinschiffervertrag genügt eine einjährige Arbeitszeit auf einem deutschen Rheinschiff sowie die Erfüllung der deutschen Wartezeit durch das Zusammenrechnen deutscher und anderer nichtschweizerischer Versicherungszeiten, um dem schweizerischen Bheinschiffer eine deutsche Rente zu sichern. Man beachte, dass in einem Fall schweizerische Zeiten totalisiert werden, im andern hingegen nicht berücksichtigt, aber durch französische, belgische oder niederländische Zeiten ersetzt werden können. Auch hier kann-kein allgemeines Urteil gefällt werden, welche Regelung für einen Schweizer günstiger ausfällt, alles hängt von der Verteilung der Versioherungszeiten auf die verschiedenen Länder während der beruflichen Laufbahn des Versicherten ab. Demgegenüber sind die Rechte eines deutschen Staatsangehörigen innerhalb der schweizerischen AHV, abgesehen von kleinen Abweichungen, durch beide Verträge wiederum gleich geregelt. -- Auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen Unterschiede in bezuj; auf die Unfallversicherung zugunsten des bilateralen Vertrages, 2. Die Koordination des multilateralen Abkommens mit den bilateralen Verträgen Es wäre wünschbar, dass die Rechte und Pflichten Versicherter gleicher Nationalität nach den gleichen Grundsätzen
geregelt werden. Es stellt sich demnach zunächst die Frage, ob das multilaterale Abkommen für die Rheinschiffer jeweils nicht durch die Bestimmungen des einschlägigen bilateralen Vertrages ersetzt werden könnte. Eine solche Regelung hätte u. a. den Vorteil, dass weder für Schweizer noch für Ausländer Beiträge verlorengingen; denn, wie bereits dargelegt, sehen die beiden in Frage stehenden bilateralen Verträge immer dann die Beitragsrückerstattung vor, wenn kein Anspruch auf Renten besteht. Innerhalb des Rheinschiffahrtsabkommens war eine derartige Ergänzung unmöglich, da die Delegationen der anderen Staaten einer solchen allgemein nicht zustimmten. Dieso Regelung besteht übrigens nicht nur für schwei-

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zerisclie Versicherte, sondern auch für alle ausländischen Eheinsehiffer, soweit die Totalisation nichtschweizerischer Zeiten ihnen keine Eento verschafft.

Die Ablösung des multilateralen Abkommens durch die bestehenden bilateralen Verträge ergäbe somit eine lückenlosere Eegehmg. Immerhin musa festgehalten -werden, dass der multilateralen Lösung, sozial gesehen, der Vorzug gegeben werden niuss, sobald das Zusammenrechnen der ausländischen Zeiten die Ausrichtung einer periodisch wiederkehrenden Eente ermöglicht.

Gegenwärtig bestehen bilaterale Verträge nur mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland, ähnliche Vereinbarungen mit Belgien und den Niederlanden fehlen heute noch. Es ist zwar beabsichtigt, in nächster Zukunft auch mit diesen beiden Staaten derartige Staats vertrage a bzuschliessen. Erst wenn solche abgeschlossen und durch die zuständigen Parlamente ratifiziert sein werden, kann die Frage entschieden werden, ob das vorliegende Abkommen durch die vier bilateralen Verträge ersetzt werden soll oder nicht. Sofern es sich um Fälle handelt, bei denen ein schweizerischer Bheinschiffer nur französische und schweizerische bzw. ausschliesslich deutsche und schweizerische Versicherungszeiten aufweist, könnte heute schon übereingekommen werden, diese Fälle bilateral zu regeln. Sobald jedoch Versicherungszeiten eines Drittlandes berücksichtigt werden raüssten, so könnte letzteres wohl kaum damit einverstanden sein, die Eechte des Versicherten allein nach dem multilateralen Abkommen zu regeln und die beiden anderen Vertragspartner eifle verschiedenartige bilaterale Eegelung anwenden zu lassen. Für ausländische Versicherte dürfte es natürlich belanglos sein, ob ihre Eechte gegenüber der schweizerischen Versicherung nach dorn bilateralen oder dem multilateralen Vertrag ermittelt werden, da die Ecgelungen weitgehend übereinstimmen; gegenüber den Versicherungen der andern Vertragsstaaten müssten die ausländischen Versicherten hingegen die Durchführung des multilateralen Abkommens verlangen, da die multilaterale Totalisation immer günstiger wirkt als nur eine bilaterale. Für den schweizerischen Rheinschiffer ist es im Gegensatz dazu nicht gleichgültig, -welcher Vertrag zur Anwendung gelangt; je nach dem Einzelfall kann sich ein bilaterales Abkommen vorteilhafter auswirken als das multilaterale oder
umgekehrt.

Die sozial wertvollste Lösung für schweizerische Bheinschiffer dürfte wohl darin liegen, auch nach Abschluss der bilateralen Verträge mit Belgien und den Niederlanden das multilaterale Eheinschiffahrtsabkommen für sie weiterhin aufrechtzuerhalten und durch zusätzliche bilaterale Abkommen vorzusehen, in Fällen, in denen die Totalisation der nichtschweizerischen Zeiten keinen ausländischen Eentenanspruch begründet, die ausländischen Beiträge zurückzuerstatten. Darin liegt übrigens der tiefere Sinn der im Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland eingangs zitierten Zusatzbestimmung in bezug auf Härtefälle. Die Frage der Koordination des multilateralen Abkommens mit den bilateralen bleibt also vorderhand noch offen, dürfte jedoch am zweckmässigsten im soeben angedeuteten Sinn geregelt werden.

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V. Schlussbetrachtungen Unsere Darlegungen mögen gezeigt haben, dass der Absehluss des vorliegenden internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer einer sozialen und wirtschaftlichen Notwendigkeit entspricht. Das fahrende Personal der Rheinschiffahrt bildet eine eng zusammengehörende Arbeitsgemeinschaft, deren Versicherungsbedingungen koordiniert werden müssen, was durch den Absehluss der multilateralen Vereinbarung sicher erreicht wird. Dem Abkommen kommt auch eine grundsätzliche Bedeutung zu, indem der Beweis erbracht werden konnte, dass die spezifisch schweizerische Auffassung hinsichtlich der Angleichung der Karenzfristen in den Staatsverträgen mit der ausländischen Konzeption der Totalisation der Versicherungszeiten durchaus vereinbar ist. · Die Interessen der schweizerischen Rheinschiffer konnten durch den Vertrag voll gewahrt werden, indem einerseits unsere nationale Gesetzgebung lückenlos auf sie Anwendung findet, und anderseits die noch möglichen Härtefälle durch den Absehluss zusätzlicher bilateraler Vereinbarungen ausgemerzt werden können.

In finanzieller Hinsicht hat das Abkommen für die schweizerische Sozialversicherung einen kaum fühlbaren Einfluss. Wenn schon der Absehluss von bilateralen Verträgen in bezug auf alle ca. 800 000 an die AHV beitragszahlenden Ausländer finanziell tragbar ist, wie wir dies unter Ziffer III unserer Botschaft betreffend das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland dargelegt haben, so sind die finanziellen Konsequenzen für die rund 700 auf schweizerischen Schiffen tätigen Ausländer verschwindend klein.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen: Es sei das am 29. September 1950 im Internationalen Arbeitsamt in Genf von der Schweiz unterzeichnete internationale Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses gutzuheissen.

. Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Februar 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprâsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss

_

betreffend

die Genehmigung des internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1951, beschliesst: Einziger Artikel Das am 29. September 1950 im Internationalen Arbeitsamt in Genf von der Schweiz unterzeichnete internationale Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Eheinschiffer wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

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Abkommen über

die eoziale Sicherheit der Rheinschiffer (Vom 27. Juli 1950)

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Eepublik, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben beschlossen, ein Abkommen über die soziale Sicherheit des Besatzungspersonals in der Eheinschiffahrt abzuschliessen, zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, und die folgenden Bestimmungen angenommen: Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel l 1. Dieses Abkommen gilt für die gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und die ihnen nach der massgebenden Gesetzgebung gleichgestellten Personen, die Angehörige der Vertragsstaaten oder der anderen in der Zentralkommission für die Eheinschiffahrt vertretenen Staaten oder staatenlos und Mitglieder der Besatzungen von Fahrzeugen sind, welche in der Eheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet werden und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Eheinschiffahrtsakte, unter Berücksichtigung der späteren Abänderungen dieser Akte sowie ihrer Durchführungsbestimmungen, besitzen. Diese Personen werden im folgenden a l s «Rheinschiffer» bezeichnet.

' . ' . ' .

2. Dieses 'Abkommen gilt nicht für die Besatzüngsmitglieder von · a. Seeschiffen, die als solche durch die Gesetzgebung des Staates, dessen Flagge sie führen, anerkannt sind, ?>. Schiffen, die aüsschliesslich oder fast ausschliesslich in Binnenhäfen oder Seehäfen verwendet werden.

692 Artikel 2 Dieses Abkommen gilt für alle bestehenden und künftigen gesetzlichen Vorschriften und Begelungen über a. Krankheit, Mutterschaft, und Tod (Sterbegeld), b. Invalidität (Benten), e. Alter und Tod (Benten), d. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, e. Arbeitslosigkeit, /. Familienzulagen.

Artikel 8 Für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten gesetzlichen Vorschriften und Begelungen werden die Bheinschiffer (sowie ihre Familienangehörigen im Sinn der massgebenden Gesetzgebung) den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Artikel 4 und 18.

Artikel 4 1. Jeder Bheinschiffer unterliegt hinsichtlich aller in Artikel 2 bezeichneten Wagnisse der Gesetzgebung nur eines einzigen Vertragsstaates.

2. Im Sinne dos vorstehenden Absatzes ist die Gesetzgebung des Staates anzuwenden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Unterhält das Unternehmen ausser in dem Vertragsstaat, in dem es seinen Sitz hat, noch in einem anderen Vertragsstaat oder in mehreren anderen Vertragsstaaten eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so kann zwecks Bestimmung der massgebenden Gesetzgebung diese Zweigstelle oder ständige Vertretung auf Grund eines Abkommens, zwischen den Verwaltungsbehörden dieser Staaten als selbständiges Unternehmen angesehen werden.

3. Wenn der Eigentümer sein Schiff als eigenes Unternehmen führt und sein Unternehmen keinen Sitz in einem der Vertragsstaaten hat, so gilt für die Besatzungsmitglieder die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sich der gesetzliche Wohnsitz des Eigentümers befindet. Hat der Eigentümer keinen gesetzlichen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, so gilt die Gesetzgebung des Vertragsstaates, dem er angehört.

Artikel 5 Bheinschiffer, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sieh gegebenenfalls in dem Staat, in dem sie wohnen, freiwillig veisichern. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen und Fristen wie für Versicherte, die aus der in diesem Staat in Kraft befindlichen Pflichtversicherung ausgeschieden sind. Zu diesem Zweck werden die in den anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so angerechnet, als ob sie auf Grund der Gesetzgebung des Wohnsitzlahdes zurückgelegt wären.

693 Teil II Sonderbestimmungen über die verschiedenen Wagnisse

Abschnitt l Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld) Artikel 6 1. Bei Rheinschiffern, die nacheinander oder abwechselnd in zwei oder mehr Vertragsstaaten versichert .waren, werden die in allen Versicherungen zurückgelegten Zeiten sowie die diesen Zeiten gleichgestellten Ersatzzeiten, sofern sie sich nicht überschneiden, sowohl für den Erwerb als auch für die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistüngsanspruches zusammengerechnet. Die in einem Vertragsstaat in einer anderen Tätigkeit als der eines Rheinschiffers zurückgelegten Zeiten werden jedoch im Sinn dieses Artikels nur dann zusammengerechnet, wenn der Versicherte in diesem Staat während des massgebenden Zeitraumes (période de référence) oder der Wartezeit, wie sie in der Gesetzgebung des die Leistung gewährenden Staates vorgesehen sind, als Rheinschiffer gearbeitet hat.

2. Die im Krankheitsfall zu gewährenden Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers, dem der Versicherte im Zeitpunkt der ersten ärztlichen Feststellung der Erkrankung angehört hat.

8. Die im Fall der Mutterschaft zu gewährenden Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers, dem der Versicherte im vermutlichen Zeitpunkt der Empfängnis angehört hat. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so wird als solcher der 270. Tag vor der Niederkunft angenommen.

4. Das Sterbegeld geht zu Lasten des Versicherungsträgers, dem der Rheinschiffer im Zeitpunkt seines Ablebens angehört hat.

Artikel 7 1. Erkranken Rheinschiffer in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen, in welchem der Versicherungsträger, dem sie angehören, seinen Sitz hat, so werden die ihnen zustehenden Sachleistungen von dem Träger der Krankenversicherung ihres Aufenthaltsortes gewährt.

2. Erkrankt ein Rheinschiffer in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen seines Wohnsitzes und begibt er sich während seiner Krankheit in den letztgenannten Staat, so hat er auf die von dem Träger der Krankenversicherung seines Wohnsitzes gewährten Sachleistungen nur dann Anspruch, wenn der Versicherungsträger, dem er angehört, den Ortswechsel vorher genehmigt hat.

8. Die Sachleistungen, auf welche die Familienangehörigen Anspruch haben, die in einem anderen Vertragsstaat als in dem der Versicherungszugehörigkeit wohnen, werden von den Trägern der Krankenversicherung des Staates gewährt, in dem sie wohnen.

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4. In den durch die vorstehenden Absätze bezeichneten Fällen gelten die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, welche für den die Leistungen gewährenden Versicherungsträger massgebend sind.

5. Der Versicherungsträger, dem der Versicherte angehört, hat den tatsächlichen Betrag der Sachleistungen dem Versicherungsträger zu erstatten, der sie gewährt hat. Die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können durch Verwaltungsabkommen zwischen allen diesen Staaten andere Abmachungen über die Erstattung treffen oder auf jede Erstattung verzichten.

Abschnitt 2 Invalidität (Renten) Artikel 8

.

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: 1. Bei Versicherten, die nacheinander oder abwechselnd in zwei oder mehr Vertragsstaaten versichert waren, werden die in allen Versicherungen zurückgelegten Zeiten sowie die diesen Zeiten gleichgestellten Ersatzzeiten, sofern sie sich nicht überschneiden, sowohl für den Erwerb als auch für die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchos zusammengerechnet. Die in einem Vertragsstaat in einer anderen Tätigkeit als der eines Bheinschiffers zurückgelegten Zeiten werden jedoch im Sinne dieses Artikels nur dann zusammengerechnet, wenn der Versicherte in diesem Staat mindestens ein Jahr als Eheinschiffer gearbeitet hat.

2. Macht die Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Zeiten in einer Sonderversicherung zurückgelegt wurden, so werden für die Gewährung solcher Leistungen nur die bei den entsprechenden Sonderversicherungen der anderen Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet. Wenn einer dieser anderen.Staaten keine entsprechende Sonderversicherung besitzt, so werden die in seiner allgemeinen Versicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt, soweit sie in einer Beschäftigung zurückgelegt wurden, die unter eine solche Sonderversicherung gefallen wäre, wenn sie bestanden hätte. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.

3. Hängt die Höhe der Invaliditätsrente von der Versicherungsdauer ab> so sind alle in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Zeiten für die Berechnung der Eente nach der Gesetzgebung zu berücksichtigen, welche für den die Eente festsetzenden Versicherungsträger massgebend ist.

4. Ergibt sich aus der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten, däss die Invaliditätsrente nach einem Durchschnittsentgelt, einem Durchschnittsbei;trag oder einem durchschnittlichen Steigerungsbetrag berechnet wird, so werden zur Ermittlung dieser Durchschnittswerte bei Berechnung der zu Lasten des Versicherungsträgers dieses Staates gehenden Invaliditätsrante lediglich die auf Grund der Gesetzgebung dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

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Artikel 9 1. Die Invaliditätsrente wird nach der Gesetzgebung, die für den Versicherten im Zeitpunkt des Unfalles oder der ersten ärztlichen Feststellung der die Invalidität verursachenden Krankheit massgebend war, von dem nach dieser Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger gewährt.

2. Unterstand der Invalide jedoch zu Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Krankheit aufgetreten ist, nicht seit mindestens einem Jahre der im vorstehenden Absätze bezeichneten Gesetzgebung und erfüllt er im Sinn von Artikel 8 die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente nach der Gesetzgebung eines anderen Vertragsstaates, dessen Versicherung er früher angehört hat, so erhält er von dem zuständigen Versicherungsträger dieses anderen Staates die in dessen Gesetzgebung vorgesehene Invaliditätsrente.

Hat der Versicherte auf Grund dieser Bestimmungen Bentenanspruche nach der Gesetzgebung mehrerer anderer Vertragsstaaten als des Staates, dessen Gesetzgebung im vorstehenden Absatz bezeichnet ist, so gilt für. den Versicherten nur die Gesetzgebung, der er zuletzt unterstand.

3. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 gelten nicht, wenn die Invalidität Folge eines Unfalles ist.

4. Die Invaliditätsrente geht völlig zu Lasten des in den vorstehenden Absätzen l oder 2 bezeichneten Versicherungsträgers.

5. Von den Bestimmungen der Absätze l, 2, 3 und 4 dieses Artikels kann durch Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten abgewichen werden, nach denen die zu Lasten der Versicherungsträger jedes dieser Staaten gehenden Invaliditätsrenten oder -rontenteile nach Artikel 11 dieses Abkommens bestimmt werden.

Artikel 10 1. Gegebenenfalls wird die Invaliditätsrente nach den Bedingungen der Gesetzgebung, nach der sie festgesetzt wurde, in eine Altersrente umgewandelt.

In diesem Fall gelten die Bestimmungen des nachstehenden Abschnittes 3.

2. Bei der Durchführung dieses Abkommens gilt in jedem Fall die Invaliditätsrente nach der deutschen Gesetzgebung von der Vollendung des 65. Lebensjahres an als Altersrente.

Abschnitt 3 Älter, Tod (Renten) Artikel 11 1. Bei Versicherten, die nacheinander oder abwechselnd in zwei oder mehr Vertragsstaaten versichert waren, werden die in allen Versicherungen zurückgelegten Zeiten sowie die diesen Zeiten gleichgestellten Ersatzzeiten, sofern sie sich nicht überschneiden, sowohl für den Erwerb als auch für die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zusammengerech-

696 net. Die in einem Vertragsstaat in einer anderen Tätigkeit als der eines Rheinschiffers zurückgelegten Zeiten werden jedoch im Sinn dieses Artikels nur dann zusammengerechnet, wenn der Versicherte in diesem Staat mindestens ein Jahr als Rheinschiffer gearbeitet hat.

2. Macht die Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Zeiten in einer Sonderversicherung zurückgelegt wurden, so werden für die Gewährung solcher Leistungen nur die bei den entsprechenden Sonderversicherungen der anderen Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet. Wenn einer dieser anderen Staaten keine entsprechende Sonderversicherung besitzt, so werden die in seiner allgemeinen Versicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt, soweit sie in einer Beschäftigung zurückgelegt wurden, die unter eine solche Sonderversicherung gefallen wäre, wenn sie bestanden hätte. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.

8. (i) Die Leistungen, auf die ein Versicherter aus der Altersversicherung oder der Todesfallversicherung (Eenten) eines der Vertragsstaaten Anspruch hat, werden grundsätzlich durch Ermittlung des Leistungsbetrages berechnet, auf den der Versicherte Anspruch hätte, wenn die Gesamtheit der in Absatz l bezeichneten Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung jedes der Vertragsstaaten zurückgelegt worden wäre, welcher der Versicherte unterstanden hat.

(ii) Der beteiligte Versicherungsträger jedes Vertragsstaates bestimmt nach der für ihn geltenden Gesetzgebung, ob der Versicherte unter Berücksichtigung aller Versicherungszeiten die Voraussetzungen für den in dieser Gesetzgebung vorgesehenen Leistungsanspruoh erfüllt.

(iii) Dieser Versicherungsträger berechnet zunächst den Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn sämtliche Versicherung«Zeiten ausschliesslich unter seiner eigenen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären, und bestimmt dann den geschuldeten Leistungsbetrag im Verhältnis zur Dauer der nach seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten.

4. Ergibt sich aus der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten, dass die Leistungen nach einem Durchschnittsentgelt, einem Durchschnittsbeitrag oder ' einem durchschnittlichen Steigerungsbetrag berechnet werden, so werden zur Ermittlung dieser Durchschnittswerte bei
Berechnung der zu Lasten des Versicherungsträgers dieses Staates gehenden Leistungen lediglich die auf Grund der Gesetzgebung dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

5. (i) Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung mehrerer Vertragsstaaten und übersteigt der Betrag der Leistung, auf die er nach der Gesetzgebung eines dieser Staaten Anspruch erheben kann, die Gesamtsumme der Leistungen auf Grund der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels, so hat er gegen den Veisicherungsträger dieses Staates Anspruch auf eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

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(ji) Hat der Leistungsberechtigte Anspruch auf Zulagen in mehreren Staaten, so -wird ihm nur die höchste dieser Zulagen gewährt. Die Aufwendungen für diese Zulage werden unter die Versicherungsträger der beteiligten Staaten im Verhältnis zu den Zulagen aufgeteilt, die jeder von ihnen gewähren müsste.

6. (i) Der Leistungsberechtigte kann in dem Zeitpunkt, in dem seni Eentenanspruch entsteht, auf die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze verzichten. In diesem Fall werden die Leistungen, auf die er nach der Gesetzgebung jedes der Vertragastaaten Anspruch erheben kann, von jedem Versicherungsträger ohne Bücksicht auf die in den anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt.

(ii) Der Leistungsberechtigte kann von dieser Wahlmöglichkeit erneut Gebrauch machen, wenn daraus Vorteile für ihn entstehen, weil die Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten geändert wurde oder er seinen Wohnsitz von einem Vertragsstaat in einen anderen verlegt hat, oder in dem nachstehend in Absatz 7 vorgesehenen Fall, sobald für ihn ehi neuer Rentenanspruch nach einer für ihn massgebenden Gesetzgebung entsteht, 7. Erfüllt der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung sämtlicher in Absatz l bezeichneten Zeiten nicht gleichzeitig die in den für ihn massgebenden Vorschriften festgelegten Voraussetzungen, so wird sein Rentenanspruch auf Grund der Vorschriften jedes einzelnen Staates festgesetzt, und zwar sobald und soweit er diese Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 12 Erreichen die in einem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und Ersatzzeiten zusammen nicht sechsundzwanzig Wochen (oder sechs Monate oder zwei Vierteljahre), so begründen sie keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates. Solche Zeiten werden jedoch nach Artikel 11, Absätze l und 2, berücksichtigt, bleiben aber bei der Berechnung des Leistungsbetrags nach Absatz 3 des bezeichneten Artikels ausser Betracht.

Artikel 13 1. In bezug auf die Schweiz wird von den Bestimmungen des Artikels 11 nach den in den folgenden Absätzen festgesetzten Bedingungen und Grenzen abgewichen.

2. Bei Festsetzung der Bentenansprüche und Berechnung der Eenten werden die in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von den schweizerischen Versicherungsträgern nicht berücksichtigt.

8. Bei der Festsetzung des
Leistungsanspruches in der Altersversicherung werden die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten von den Versicherungsträgern der anderen Vertragsstaaten nicht berücksichtigt.

4. Eheinschiffer, die nicht schweizerische Staatsangehörige sind und der schweizerischen Gesetzgebung nach Artikel 4 unterstehen, gemessen ohne Bück-

698 sieht auf ihren Wohnsitz unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige die Vorteile des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenveraicherung vom 20. Dezember 1946 sowie der dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen und Verfügungen, unter Ausschluss der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, Dabei gelten jedoch für sie die nachstehenden Vorbehalte und Abweichungen : a. Artikel 40 des vorstehend bezeichneten Bundesgesetzes über die Kürzung der Eenten findet keine Anwendung.

b. Sie haben Anspruch auf die ordentlichen Altersrenten nach dem vorstehend bezeichneten Bundesgesetz, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet haben oder insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

c. Stirbt ein Versicherter, der die im vorstehenden Absatz b festgesetzten Bedingungen erfüllt hat, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten nach dem vorstehend bezeichneten Bundesgesetz.

d. Haben die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen bei Eintritt des Versicherungsfallg keinen Eentenanspruch an die schweizerische Versicherung, so haben sie Anspruch auf Bückerstattung der vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge ; nach der Eückerstattung dieser Beiträge können sie an die schweizerische Versicherung keinerlei Ansprüche stellen.

Abschnitt 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 14 1. Wer im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als dem, in dem er versichert ist, einen Arbeitsunfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann von dem Träger der Unfallversicherung oder dem Träger der Krankenversicherung des Staates, in dem er sich aufhält, jede erforderliche ärztliche Betreuung beanspruchen. In diesem Fall gilt Artikel 7, Absätze l, 2, 4 und 5, gleichfallsr 2. In Belgien werden die Sachleistungen durch Vermittlung des Staatsfonds der Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere durch die Bezirksämter der Kranken- und Invalidenversicherung, gewährt, Artikel 15 Zur Peststellung des Gesamtgrades der Erwerbsunfähigkeit bei aufeinanderfolgenden Arbeitsunfällen werden die früheren Unfälle, für deren Entschädigung die Vorschriften eines anderen Vertragsstaates gelten oder gegolten hätten, in

699 gleicher Weise berücksichtigt wie Unfälle, für welche die Vorschriften gelten, denen der Verunglückte in bezug auf den neuen Unfall untersteht.

Abschnitt 5 Verschiedene Bestimmungeil Artikel 16 1. Die Barleistungen dürften weder gekürzt noch eingestellt werden, weil der Leistungsberechtigte im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt.

2. Auf Antrag des Leistungsberechtigten, der in einem der Vertragsstaaten wohnt, kann der Versicherungsträger des Wohnsitzlandes die von dem Versicherungsträger eines anderen Vertragsstaates geschuldeten Barleistungen unter den zwischen den Versicherungsträgern vereinbarten Bedingungen übernehmen.

Artikel 17 1. Die in der Gesetzgebung eines Vertragsstaates enthaltenen Bestimmungen über Kürzung oder Buhen von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder bei Ausübung einer Beschäftigung sind gegenüber dem Leistungsberechtigten auch dann anzuwenden, wenn es sich um Ansprüche, die in der Versicherung eines anderen Vertragsstaates erworben wurden, oder um eine Beschäftigung in einem anderen Vertragsstaat handelt.

2. Die Bestimmungen über Kürzung oder Buhen von Leistungen bei Zusammentreffen von Leistungen für dasselbe Wagnis gelten jedoch nicht für die nach, den Artikeln 11 und 13 erworbenen Renten.

Artikel 18 Wohnt der Rentenberechtigte in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen, in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete Versicherungsträger .seinen Sitz hat, so werden ihm die Sachleistungen von dem Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt, vorausgesetzt, dass sie nach den Vorschriften der beiden Staaten den eigenen Rentenberechtigten gewährt werden. Wird die Rente von einem einzigen Staat gezahlt, so gehen diese Sachleistungen zu Lasten dieses Staates. Wird die Rente von mehreren Staaten gezahlt, so gehen diese Sachleistungen zu Lasten des Staates, in dessen Rentenversicherung der Versicherte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat.

Artikel 19 1. Für Versicherte, die in einem der Vertragsstaaten vor Vollendung des 35. Lebensjahres einer Pflichtversicherung angehört haben, tritt an Stelle des in Artikel 33 des niederländischen Invalidengesetzea vorgesehenen Alters von

700

85 Jahren das Alter von 65 Jahren und an Stelle des in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Betrages von 8000 Gulden der Betrag von 4500 Gulden.

2. In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Fall gilt Artikel 872 des niederländischen Invalidengesetzes nicht für einen Versicherten, der nie nach dem genannten Gesetz pflichtversichert war und der das Alter von 85 Jahren überschritten hat; zwecks Anwendung von Artikel 75 des Gesetzes wird angenommen, dass die Pflichtversicherung im Alter von 85 Jahren begonnen hat.

Artikel 20 Besteht die Leistung aus Leistungsteilen, die von den Versicherungsträgem mehrerer Vertragsstaaten geschuldet werden, so braucht der Antragsteller seinen Antrag nur an einen der Versicherungsträger zu richten, denen der angehört hat. Wohnt der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat als dem Staat, in dem er versichert ist, so kann er seinen Antrag an den für seinen Wohnort zuständigen Versicherungsträger richten. In beiden Fällen setzt sich der Versicherungsträger, der den Antrag erhalten hat, mit den anderen beteiligten im Antrag angeführten Versicherungsträgern in Verbindung, Teil III Verwaltougsbestimmnngen Artikel 21 1. Die Behörden sowie die Träger der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig im gleichen Umfang Hilfe wie bei der Durchführung ihrer eigenen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit.

2. Die Behörden und die Träger der sozialen Sicherheit leisten die Verwaltungshilfe grundsätzlich kostenfrei, jedoch können sie die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

Artikel 22 1. Die in der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Vergünstigung der Befreiung von Steuern, Stempel-, Schreib- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke, die den Behörden oder den Trägern der sozialen Sicherheit vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke erstreckt, die den Be* hörden oder den Trägern der sozialen Sicherheit jedes anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

2. Alle Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die zwecks Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, sind von der Légalisation durch die diplomatischen und konsularischen Behörden befreit.

Artikel 28 Müssten Eechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder Stelle eingereicht werden, die in einem der Vertragsstaaten für die Ent^

701 gegennahmen von Rechtsmitteln im Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist, so gelten sie als zulässig, wenn s i e innerhalb d e r gleichen Frist b e i einer die Rechtsmittel unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle. Ist der Behörde oder Stelle, bei der das Rechtsmittel eingereicht wurde, die zuständige Behörde oder Stelle nicht bekannt, so kann es über die Verwaltungsbehörden derVertragsstaatenn weitergeleitet werden.

Artikel 24 1. Es wird eine «Zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiff er» errichtet, deren Aufgabe es ist, o. den von der Anwendung dieses Abkommens betroffenen Personen Hilfe zu leisten, insbesondere den Rheinschiffern und Ihren Familienangehörigen, wenn sie auf Schwierigkeiten stossen, in den Genuas der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, b. mit den zuständigen Stellen zur praktischen Erledigung von Einzelfällen Fühlung zu nehmen.

" 2, (i) Die Zentrale Verwaltungsstelle besteht aus je zwei Vertretern der Regierung, je einem Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und je einem Vertreter der Rheinschiffer aus jedem Vertragsstaat. Sie gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Den Vorsitz führt einer der Regierungsvertreter.

(ii) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsentativste Verbänden der von diesem Abkommen betroffenen Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmer andererseit bezeichnet.

8. Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

4. Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt geführt. Der mit dem Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Übereinkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der Zentralkom mission für die Rheinschiffahrt bestimmt.

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Artikel 25 Jeder Vertragsstaat kann in seinem Gebiet eine Verbindungsstelle erriten, deren sich die Zentrale Verwaltungsstelle bedient, um mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates Fühlung zu nehmen, und deren Aufgabe es ist, den von der Anwendung dieses Abkommens betroffenen Personen Hilfe zu leisten.

702 Artikel 26

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· Die von der Zentralen Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ausgestellten Belege gemessen den gleichen Schutz und die gleichen Vorrechte wie die anderen von den Behörden der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit ausgestellten Belege.

Artikel 27 Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Massnahraen werden gegebenenfalls durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgelegt.

Teil IV

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Auslegung des Abkommens Artikel 28 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens wird durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen beigelegt.

2. Kann die Streitigkeit binnen drei Monaten vom Beginn der Verhandlungen an auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied dieser Stelle.

Die Schiedsstelle wird binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet und gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

8. Die Entscheidungen der Schiedsstelle werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und im Geist dieses Abkommens getroffen. Sie sind bindend.

Teil V

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' ' '

Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 29' l. Eenten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Vertragsstaa.t nicht gewährt wurden oder geruht haben, weil der Leistungsberechtigte im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnte, werden mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt oder leben wieder auf, jedoch unter Vorbehalt, dass a. der Versicherungsfall eingetreten ist, während der Versicherte als Bheinschiffer beschäftigt war, wenn es sich um Eenten auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit handelt, b. der Versicherte wenigstens fünf Jahre als Eheinschiffer versichert war, wenn es sich um andere Eenten handelt.

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2. Der vorstehende Absatz wird nur angewendet, wenn die Anträge innerhalb der Frist eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an gerechnet, gestellt werden.

8. Zwecks Durchführung dieses Abkommens sind die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten oder Ersatzzeiten anzurechnen, sofern sie angerechnet worden wären, wenn das Abkommen zur Zeit ihrer Zurücklegung in Kraft gewesen wäre.

4. Durch Zusatzabkommen wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die früher gewährten Ansprüche sowie die sich aus Absatz l dieses Artikels ergebenden Ansprüche zu überprüfen sind, um die Rentengewährung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang zu bringen. Sind die früher gewährten Ansprüche durch Kapitalabfindung erledigt worden, so findet keine Überprüfung statt.

Artikel 30 1. Verpflichtungen der Träger der sozialen Sicherheit bleiben von einer Kündigung dieses Vertrages unberührt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Versicherungsfälle vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten sind, 2. Anwartschaften erlöschen infolge der Kündigung nicht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Versicherungszeiten vor dem Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind. Ihre Aufrechterhaltung für den nachfolgenden Zeitraum wird durch ein späteres Abkommen oder, falls ein solches nicht zustande kommt, durch die für den beteiligten Versicherungsträger massgebende Gesetzgebung geregelt.

Artikel 31 Dieses Abkommen steht allen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen und unterliegt der Ratifikation.

Artikel 32 Jede Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen wird beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, der sie einträgt und den in Artikel 31 bezeichneten Staaten Kenntnis vom Eingang der Urkunde gibt, Artikel 33 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde aller vertragschliessenden Rheinuferstaaten und Belgiens hinterlegt worden ist. Für jeden anderen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staat tritt das Abkommen in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

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Artikel 84 1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.

In der Folge wird es durch stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr erneuert. Jedoch bleibt jedem Vertragsstaat das Becht vorbehalten, das Abkommen durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige wirksam.

2. Wird das Abkommen von einem der vertragschliessenden BheinuferStaaten oder von Belgien gekündigt, so gilt es für alle anderen Staaten von dem Zeitpunkt an nicht mehr, in dem die Kündigung wirksam wird.

Artikel 85 1. Massgebend ist der französische Wortlaut dieses Abkommens. Er wird mit den Unterschriften der vertragschliessenden Teile versehen und im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt.

2. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stellt ebenfalls jedem Bheinuferstaat, Belgien, den anderen in der. Zentralkommission für die Bheinschiffahrt vertretenen Staaten und der Zentralkommission selbst je eine beglaubigte Abschrift zu.

4. Das Internationale Arbeitsamt fertigt amtliche Übersetzungen in englischer, deutscher und holländischer Sprache an und stellt sie den beteiligten Staaten zu.

Artikel 36 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes verständigt den Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen von jeder Batifikation und jeder Kündigung, die ihm angezeigt worden ist.

705 Anhang Artikel l Die in Artikel 11, Absätze 3 und 4, dieses Abkommens festgelegte allgemeine Eegel ist so auszulegen, dass sie den Bentenversicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die zu ihren Lasten gehenden Leistungen Wie folgt zu berechnen: a. Die von der Versicherungszeit abhängigen Leistungen oder Leistungsteile, die ausschliesslich auf Grund der nach der deutschen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden, unterliegen keiner Kürzung.

b. Die von der Versicherungszeit unabhängigen Leistungen oder Leistungsteile werden im Verhältnis der Zeiten, die bei der Leistungsberechnung nach der deutschen Gesetzgebung angerechnet werden, zur Gesamtsumme der bei der Leistungsberechnung nach der Gesetzgebung aller beteiligten Versicherungsträger anzurechnenden Zeiten gekürzt.

Artikel 2 Zwecks Auslegung von Artikel 8, Absätze 8 und 4, und Artikel 11, Absätze 8 und 4, dieses Abkommens gelten die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und Ersatzzeiten als Beitragszeiten im Sinn der niederländischen Gesetzgebung.

Gegeben in Paris am 27. Juli 1950 in einem einzigen Urtext in französischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Vertreter nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

Für Belgien : Für Frankreich: Für die Niederlande : Für die Bundesrepublik Deutschland: Für die Schweiz:

(gez-) B. de Kerchove (gez.) E.Lambert (gez.) 0. H. B. Schoenewald (gez.) Scheuble (gez.) Saxer.

90

Bundesblatt. 103. Jahrg.

Bd. 1.

48

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Vom 27.

Februar 1951)

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1951

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10

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5987

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08.03.1951

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