Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Florasulam 50 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Florasulam

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4384 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024622-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Feldbau: Getreide

Dicotyledonen (Unkräuter)

1 Aufwandmenge: 0.075­0.15 l/ha Anwendung: Frühjahr, Stadium 13-39 (BBCH).

Aufwandmenge: 0.1 l/ha Anwendung: Nachauflauf ab BBCH 13. Bei sehr später Behandlung: Unterblattbehandlung (wegen Spritzschatten).

Mais

Winden Teilwirkung: Dicotyledonen (Unkräuter)

Nichtkulturland: Auf und an National- und Kantonsstrassen

1

Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.15 l/ha

(*)

2, 3

SR 916.161

7576

2010-2488

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Böschungen und Aufrechtes Traubenkraut Grünstreifen entlang (Ambrosia artemisiifolia) von Verkehrswegen (gem. ChemRRV)

Anwendung

(*)

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.15 l/ha

3, 4

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Niedrige Aufwandmenge nur in empfohlenen Tankmischungen.

2 = Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf und an National- und Kantonsstrassen.

3 = Nur in Kombination mit Mulchen oder Schnitt einsetzen.

4 = Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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