Übersetzung1

Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ) Abgeschlossen in Utrecht am 16. November 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden unterzeichnen, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, die verschiedenen Staaten angehören, unter Beachtung der politischen und administrativen Strukturen der Staaten und ihrer internationalen Verpflichtungen zu erleichtern; entschlossen, zu diesem Zweck den durch das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden und die dazugehörigen Protokolle vom 9. November 1995 und vom 5. Mai 1998 vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen; eingedenk der Erklärung des Dritten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16. und 17. Mai 2005) und des auf dem Gipfel angenommenen Aktionsplans, der vorsieht, die «grenzüberschreitende Zusammenarbeit, soweit erforderlich, weiterzuentwickeln»; in dem Bewusstsein der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf die politische und administrative Organisation der Gebietskörperschaften; in dem Wunsch, den Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht im Bereich der grenzüberschreitenden oder interterritorialen Zusammenarbeit ergeben könnten; in dem Wunsch, den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zu entsprechen, die zur weiteren Harmonisierung ihres innerstaatlichen Rechtes entschlossen sind;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2010-2215

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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ). Prot. Nr. 3

in dem Bewusstsein, dass für eine Reihe von Mitgliedstaaten eine Rahmenregelung ausreichend sein kann, insbesondere in Anbetracht des augenblicklichen Standes ihres innerstaatlichen Rechtes, welches die von den zuständigen Organen der Europäischen Union verabschiedeten einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts umfasst, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Art. 1

Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)

Gebietskörperschaften oder Behörden und sonstige in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtungen können im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen eine Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Form eines «Verbunds für euroregionale Zusammenarbeit» (VEZ) errichten.

1

Ziel des Verbunds ist die dem Wohl der Bevölkerung dienende Förderung, Unterstützung und Entwicklung der grenzüberschreitenden und interterritorialen Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung der Zuständigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Staaten.

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Art. 2

Rechtspersönlichkeit, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und anzuwendendes Recht

Der Verbund besitzt Rechtspersönlichkeit nach Massgabe des Rechtes der Vertragspartei, die Mitgliedstaat des Europarats ist, in dem er seinen Sitz hat.

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Der Verbund besitzt die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates juristischen Personen zuerkannt wird.

2

Das auf den von den Mitgliedern für den Verbund gewählten Körperschaftstyp anzuwendende Recht wird in der Vereinbarung zur Errichtung des Verbunds unbeschadet dieses Protokolls oder anderer von der Vertragspartei nach Artikel 13 angenommener spezieller Bestimmungen festgelegt.

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Der Verbund hat das Recht auf einen eigenen Haushalt und die Befugnis zu dessen Umsetzung.

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Der Verbund kann Verträge schliessen, Personal einstellen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und vor Gericht stehen.

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Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbunds sind Gebietskörperschaften oder Behörden der Vertragsparteien; zu ihnen können auch die betreffenden Mitgliedstaaten des Europarats gehören.

1

Alle juristischen Personen, die ausdrücklich zur Befriedigung von im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnissen errichtet wurden und keinen industriellen oder gewerblichen Charakter haben, können Mitglieder werden, sofern ­

ihre Tätigkeit hauptsächlich vom Staat, Gebietskörperschaften oder Behörden oder ähnlichen Einrichtungen finanziert wird oder

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ihre Geschäftsführung der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegt oder

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die Hälfte der Mitglieder ihrer Verwaltungs , Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane vom Staat, Gebietskörperschaften oder Behörden oder ähnlichen Einrichtungen ernannt werden.

Natürliche Personen können nicht Mitglied eines Verbunds sein.

Gebietskörperschaften oder Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, jedoch an eine Vertragspartei angrenzt, in welcher der Verbund seinen Sitz hat oder haben wird, können sich unbeschadet dieses Protokolls daran beteiligen, den Verbund zu errichten oder Mitglied zu werden, sofern eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten dies gestattet.

2

Die Gebietskörperschaften oder Behörden der Vertragsparteien verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte in dem Verbund.

3

Art. 4

Errichtung des Verbunds

Der Verbund wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen seinen Gründungsmitgliedern errichtet.

1

Die voraussichtlichen Mitglieder legen alle geeigneten Unterlagen vor, um nachzuweisen, dass die nach dem auf sie anzuwendenden innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren oder Formalitäten eingehalten wurden. Diese Unterlagen werden der Vereinbarung als Anhang beigefügt.

2

In der Vereinbarung sind abgesehen von der Liste der Mitglieder der Name des Verbunds, die Anschrift seines Sitzes, die Dauer, die Zielsetzung und der Aufgabenbereich des Verbunds sowie ihr räumlicher Geltungsbereich anzugeben. Der Name eines Verbunds, dessen Mitglieder beschränkt haften, hat die Worte «mit beschränkter Haftung» zu enthalten.

3

Vor Abschluss einer Vereinbarung zur Gründung eines Verbunds oder vor Beitritt zu einem Verbund informieren die Gebietskörperschaften oder Behörden die innerstaatlichen Behörden von ihrer Absicht, notifizieren ihnen diese oder holen hierfür die Genehmigung ein, je nachdem, was erforderlich ist.

4

Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Verbund eine Verletzung dieses Protokolls oder des innerstaatlichen Rechtes, einschliesslich der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der voraussichtlichen Mitglie-

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der, darstellt oder die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung der betreffenden Vertragspartei nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt die Vertragspartei ihre Gründe für die Versagung der Genehmigung an.

Jeder Staat kann durch eine bei der Ratifikation oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zu hinterlegende Erklärung auf das Erfordernis der Information, Notifikation oder Genehmigung nach Absatz 4 im Allgemeinen oder für bestimmte Arten von Gebietskörperschaften oder Behörden oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit verzichten.

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Die Vereinbarung wird im Einklang mit dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht in dem Staat, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in allen Staaten, denen seine Mitglieder angehören, registriert oder veröffentlicht.

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Die Gebietskörperschaften oder Behörden, die Mitglieder des Verbunds sind, informieren ihre innerstaatlichen Behörden darüber, dass der Verbund rechtswirksam errichtet wurde.

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Die Vereinbarung wird in der Sprache oder den Sprachen des Staates abgefasst, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in der Sprache oder den Sprachen der Mitglieder, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind.

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Art. 5

Satzung

Die Satzung des Verbunds ist Bestandteil der zu seiner Errichtung geschlossenen Vereinbarung.

1

Die Satzung wird in der Sprache oder den Sprachen des Staates abgefasst, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in der Sprache oder den Sprachen der Mitglieder, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind. In der Satzung kann festgelegt werden, welche Sprache oder welche Sprachen als Arbeitssprache oder Arbeitssprachen gelten.

2

Zusätzlich zu den verbindlichen Bestimmungen der Vereinbarung enthält die Satzung, unbeschadet dieses Protokolls und im Einklang mit dem anzuwendenden Recht, Regeln über die Mitgliedschaft, den Austritt aus dem Verbund und seine Auflösung, einschliesslich der sich hieraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen, sowie Regeln zur Arbeitsweise, zu den Organen und ihren Aufgaben, zur personellen Ausstattung, zum Haushalt und zur Finanzierung, zur Haftung, zur Rechenschaftspflicht und zur Transparenz des Verbunds.

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Art. 6

Änderungen der Vereinbarung und der Satzung

Jede Änderung der in Artikel 4 genannten Vereinbarung und jede wesentliche Änderung der in Artikel 5 genannten Satzung erfolgen nach den Verfahren und in der Form, wie sie in diesen Artikeln jeweils vorgesehen sind. Wesentliche Satzungsänderungen sind solche, die direkt oder indirekt eine Änderung der Vereinbarung zur Folge haben. Die zur Annahme derartiger Änderungen erforderliche Mehrheit wird in der Satzung festgelegt.

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Art. 7

Aufgaben und Tätigkeitsbereich

Der Verbund erfüllt die Aufgaben, die ihm seine Mitglieder übertragen. Diese Aufgaben stehen im Einklang mit den Zuständigkeiten der Mitglieder nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht und werden sowohl in der Vereinbarung als auch in der Satzung aufgeführt.

1

Der Verbund fasst Beschlüsse und sorgt für ihre Umsetzung hinsichtlich und zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die der Hoheitsgewalt der Staaten unterstehen, denen seine Mitglieder angehören. Die Mitglieder ergreifen oder erleichtern alle notwendigen Massnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, um die Umsetzung der Beschlüsse des Verbunds sicherzustellen.

2

Die einem Verbund übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung von Rechtssetzungsbefugnissen betreffen. Der Verbund ist weder befugt, Massnahmen zu treffen, welche die Rechte und Freiheiten Einzelner berühren könnten, noch Abgaben steuerlicher Art zu erheben.

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Der Verbund darf keine Zuständigkeiten ausüben, welche Gebietskörperschaften im Auftrag des Staates, dem sie angehören, ausüben, es sei denn, er sei hierzu von ihm ordnungsgemäss ermächtigt. Er darf die Zuständigkeiten ausüben, welche die Mitgliedstaaten des Verbunds ihm übertragen.

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Art. 8

Dauer

Der Verbund wird für einen befristeten oder einen unbefristeten, in der Vereinbarung und in der Satzung festzulegenden Zeitraum errichtet.

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2 Der Verbund wird ipso facto aufgelöst, wenn der Zeitraum, für den er errichtet wurde, abgelaufen ist oder auf die Gebietskörperschaften oder Behörden nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte entfällt. Er kann ferner durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden.

Art. 9

Haftung

Der Verbund haftet gegenüber Dritten für seine Handlungen, auch für Schulden jeglicher Art, selbst wenn diese Handlungen nicht in seinen Aufgabenbereich fallen; reicht das Vermögen des Verbunds nicht aus, haften seine Mitglieder gemeinschaftlich.

1

Der Verbund haftet gegenüber seinen Mitgliedern für jeden Verstoss gegen das Recht, dem er unterliegt.

2

Die Organe des Verbunds haften gegenüber dem Verbund für jeden Verstoss gegen das Recht, den sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben.

3

Sofern ein Mitglied des Verbunds nach dem innerstaatlichen Recht, dem er unterliegt, nur beschränkt haftet, können die anderen Mitglieder ihre Haftung in der Satzung ebenfalls beschränken.

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Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz eines Verbunds errichtet werden soll, kann die Registrierung oder die Veröffentlichung der Gründungsakte eines Verbunds untersagen, wenn eines oder mehrere der voraussichtlichen Mitglieder nur beschränkt haften.

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Art. 10

Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Verbund und seinen Mitgliedern sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Verbund seinen Sitz hat.

1

Im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Verbund und einem Dritten sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Dritte tatsächlich wohnhaft ist, oder, im Fall einer juristischen Person, die Gerichte des Staates, in dem diese eine Niederlassung hat, sofern diese Staaten Mitgliedstaaten des Europarats sind.

2

Ungeachtet des Absatzes 2 können ein Verbund, die Gebietskörperschaften oder Behörden oder andere betroffene öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften und Dritte eine Schiedsvereinbarung schliessen. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz eines Dritten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats des Europarats, so schliesst der Verbund eine Schiedsvereinbarung in Bezug auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten mit diesem Dritten.

3

Dritte behalten gegenüber Gebietskörperschaften oder Behörden, in deren Auftrag ein Verbund bestimmte Aufgaben ausführt, alle Rechte, die sie hätten, wenn diese Aufgaben nicht von dem Verbund ausgeführt würden.

4

Die Rechte natürlicher und juristischer Personen umfassen in jedem Fall das Recht, bei allen zuständigen Einrichtungen und Gerichten Rechtsmittel einzulegen, einschliesslich des Rechtes auf Zugang zu Diensten in ihrer eigenen Sprache und des Rechtes auf Zugang zu Informationen.

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Art. 11

Aufsicht, verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung

Beschlüsse und Handlungen des Verbunds unterliegen derselben Aufsicht und derselben verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit, wie sie für Beschlüsse und Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behörden in dem Staat, in dem der Verbund seinen Sitz hat, vorgeschrieben sind.

1

Der Verbund hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen die Gebietskörperschaften oder Behörden angehören, nachzukommen. Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungs- und Informationsmöglichkeiten zu schaffen.

2

Beschlüsse und Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behörden und anderen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften unterliegen der Aufsicht und der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit, wie sie für Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in den Staaten vorgeschrieben sind, deren Hoheitsgewalt die genannten Körperschaften oder Behörden unterstehen.

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Sofern der Verbund Handlungen vornimmt, die gegen die Bestimmungen über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Moral der Staaten, denen seine Mitglieder angehören, oder gegen das öffentliche Interesse der genannten Staaten verstossen, so kann die zuständige Behörde oder Einrichtung dieser Staaten diese Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagen oder von den Mitgliedern, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, den Austritt aus dem Verbund verlangen, sofern der Verbund die betreffende Tätigkeit nicht einstellt. Verbote dieser Art dürfen nicht als Mittel zur willkürlichen oder verdeckten Beschränkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern dienen.

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Einrichtung muss möglich sein.

4

Ungeachtet der Vorschriften über die Auflösung des Verbunds nach Massgabe dieses Protokolls und der Satzung kann ein hierfür zuständiges Gericht oder die zuständige Behörde der Vertragspartei, in welcher der Verbund seinen Sitz hat, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die ein berechtigtes Interesse hat, die Auflösung des Verbunds anordnen, wenn es oder sie der Auffassung ist, dass der Verbund ausserhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben handelt. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde kann dem Verbund eine Frist setzen, um wieder ordnungsgemässe Verhältnisse herzustellen. Gelingt dies dem Verbund nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann seine Auflösung erklärt werden.

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Art. 12

Rechnungsprüfung

Die Geschäfts- und die Haushaltsführung des Verbunds unterliegen der Rechnungsprüfung entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der er seinen Sitz hat. Dieser Staat unterrichtet die anderen Staaten, deren Gebietskörperschaften Mitglied des Verbunds sind, unverzüglich vom Ergebnis der Prüfung und den gegenüber dem Verbund ergriffenen Massnahmen.

1

Jeder andere Staat, der entweder aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an dem Verbund oder durch die Beteiligung seiner Gebietskörperschaften oder anderer in Artikel 3 Absatz 1 genannter juristischer Personen betroffen ist, kann bei dem Verbund eine Rechnungsprüfung vornehmen, allerdings nur in seinem Hoheitsgebiet und im Einklang mit dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht. Der Verbund und die Staaten, denen Mitglieder angehören, werden darüber im Voraus unterrichtet.

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Teil II Art. 13

Durchführung des Protokolls

Die Vertragsparteien treffen alle zur Durchführung des Teiles I geeigneten gesetzgeberischen, administrativen oder sonstigen Massnahmen.

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Zur Erleichterung der Durchführung dieses Protokolls werden in einem Anhang ausführlichere, jedoch fakultative Bestimmungen über die Errichtung und Arbeitsweise von Verbünden aufgeführt. Vertragsparteien, die den Anhang ganz oder

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teilweise in ihr innerstaatliches Recht umsetzen möchten, können dies nach Massgabe der entsprechenden verfassungsrechtlichen oder gesetzgeberischen Verfahren tun.

Der Anhang kann in der vorliegenden Form übernommen oder den Bedürfnissen der betreffenden Vertragsparteien angepasst werden.

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Die Vertragsparteien können erklären, dass der Anhang nach seiner Umsetzung in ihre innerstaatliche Rechtsordnung die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsbestimmungen darstellt.

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Der Anhang stellt keine massgebliche Auslegung von Teil I dar.

Der Anhang wird vom Europarat ausgearbeitet und nach Genehmigung durch das Ministerkomitee diesem Protokoll beigefügt.

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Art. 14

Information

Die Vertragsparteien informieren ihre Gebietskörperschaften oder Behörden über die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Massnahmen.

1

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Massnahmen.

2

Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über nach Massgabe dieses Protokolls gegründete Verbünde.

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Art. 15

Anwendbarkeit anderer Verträge

Dieses Protokoll lässt die Anwendbarkeit von zwischen den Vertragsparteien in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden oder interterritorialen Zusammenarbeit bestehenden Verträgen sowie die Fähigkeit der Vertragsparteien, in diesem Bereich neue Verträge zu schliessen, falls sie dies wünschen, unberührt.

Art. 16

Anwendungsbereich

Jeder Staat bezeichnet in einer bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegenden Erklärung die Arten von in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften oder Behörden und juristischen Personen, die er vom Anwendungsbereich dieses Protokolls ausschliesst.

1

Zum Zwecke der Anwendung dieses Protokolls gelten unabhängige öffentliche Körperschaften oder Behörden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich sie sich befinden, über eigene gesetzgebende Befugnisse verfügen, unbeschadet des Absatzes 1 als «Gebietskörperschaften oder Behörden».

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Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation geändert werden. Diese Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.

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Art. 17

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 18

Begriffe und Begriffsbestimmungen

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Begriffsbestimmungen haben dieselbe Bedeutung und denselben Zweck wie im Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, im dazugehörigen Zusatzprotokoll und im dazugehörigen Protokoll Nr. 2.

Teil III Art. 19

Unterzeichnung und Inkrafttreten des Protokolls

Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner dieses Protokolls kann nicht das Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht vorher oder gleichzeitig das Europäische Rahmenübereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. Die Ratifikations , Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

1

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der vierten Ratifikations , Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.

2

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

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Art. 20

Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Europäischen Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.

1

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.

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Art. 21

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

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Wird dieses Protokoll gekündigt, so bleiben die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Verbünde, die vor der Kündigung errichtet wurden, unberührt.

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Art. 22

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem anderen Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations , Annahme , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 19 Absatz 2;

d)

jede innerstaatliche Rechtsvorschrift zur Durchführung dieses Protokolls nach Artikel 13 Absatz 1;

e)

die Genehmigung des Anhangs oder von Teilen davon durch das Ministerkomitee des Europarats;

f)

jede nach Artikel 4 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 sowie Artikel 16 Absätze 1 und 3 eingegangene Erklärung oder jede Notifikation der Änderung solcher Erklärungen;

g)

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Utrecht am 16. November 2009 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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