164 Ablauf der Referendumsfrist

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10. Januar 1952

Bundesgesetz über

die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (Vom 3. Oktober 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel SlQulnquies
Art. l Grundsatz Den Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem Beingewinn eine Arbeitsbeschaffungsreserve im Sinne dieses Bundesgesetzes ^bilden, vergütet der Bund, sofern sie in Zeiten von Arbeitslosigkeit Arbeitsbeschaffungsmassnahmen treffen, die auf der Einlage in die Beserve entrichtete Wehrsteuer gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Bundesgesetz ist auf Unternehmungen anwendbar, die im Handelsregister eingetragen sind. Der Bundesrat kann es auch auf andere Unternehmungen anwendbar erklären, sofern deren Buchführung den Anforderungen der Artikel 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts entspricht. Auf Unternehmungen, die der Buchhaltungsstelle eines Wirtschafts- oder Berufsverbandes angeschlossen sind, kann das Bundesgesetz allgemein als anwendbar erklärt werden.

*) BEI 1951, II, 597.

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II. Bildung dei Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 3 Höhe der Beservebildung 1

Die jährliche Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve muss mindestens eintausend Pranken betragen. Die Summe aller Einlagen darf, je nach Wahl der Unternehmung, fünfzig Prozent der ausbezahlten jährlichen Lohnsumme oder des Versicherungswertes von Anlagen und Mobilien oder des Wertes des Warenlagers nicht überschreiten. Die Eeserven sind in der Buchhaltung gesondert auszuweisen.

2 Die Bundesversammlung kann den zulässigen Höchstbetrag der Eeserve herabsetzen oder die Beservebildung zeitweise sistieren.

Art. 4

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Anlage der Reserven

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Die Arbeitsbeschaffungsreserven, oder ein vom Bundesrat festgesetzter Teil davon, mindestens aber sechzig Prozent, sind in auf den Namen lautenden Schuldscheinen des Bundes anzulegen, die entsprechend den marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind.

2 Die Schuldscheine werden auf eine bestimmte Anzahl Jahre ausgegeben.

Sie können von der Unternehmung je auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig gekündigt werden.

3 Die Schuldscheine werden unabhängig von ihrer Laufzeit bei Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion zur Bückzahlung fällig. Tritt die Fälligkeit infolge Zeitablauf vorher ein, so kann die Unternehmung Verlängerung der Laufzeit des Schuldscheines oder Eückzahlung verlangen.

III. Durchführung der Arbeitsbeschaffungsaktion

Art. 5 Beginn und Ende 1

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone und der Spitzenverbände der Wirtschaft den Zeitpunkt für den Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion. Ei kann, sofern die Wirtschaftslage es erfordert, die Arbeitsbeschaffungsaktion zeitweilig auf einzelne der in Artikel 6 erwähnten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sowie auf einzelne Wirtschaftsgruppen, Landesteile und ausnahmsweise auf einzelne Unternehmungen beschränken.

2 Der Bundesrat setzt einen Endtermin für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest.

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Art. 6 Arbeüsbeschaffungsmassnahmen 1

Die Unternehmungen sind nach Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion befugt, ohne vorherige besondere Ermächtigung folgende Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchzuführen: a. Erstellung, Erweiterung, Umbau und Eenovation von inländischen1 Betriebs-, Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäuden, Kantinen, Kläranlagen . und Kanalisationen sowie Wohnungen für das Personal der Unternehmung; b. Anschaffung von schweizerischen Maschinen, Apparaten, Motoren, technischen Einrichtungen und Transportmitteln der Unternehmung.

2

Der Bundesrat kann besondere Ermächtigungen für weitere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erteilen, die der Verbesserung der Exportmöglichkeiten, der Steigerung der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmungen oder auf eine andere Weise der, Erhaltung und Vermehrung von Arbeitsplätzen dienen. Er kann nach Anhören der Kantone und der Wirtschaftsverbände hierüber Vorschriften aufstellen.

IV. Der Anspruch auf die Vergütung : 1

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Art. 7 Berechnung

Die Vergütung gemäss Artikel l entspricht der Differenz zwischen der Wehrsteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist auf Grund des Eeingewinnes, Eeinertrages oder Einkommens der Geschäftsjahre, aus deren Ergebnis die Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet wurde, und dem Steuerbetrage, der sich nach; Abzug der zur Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve verwendeten Teile des Geschäftsertrages ergeben hätte.

2 Wird die Unternehmung unter einer Einzelfirma oder von einer Personengesellschaft oder einer anderen Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so entspricht die Vergütung der Differenz zwischen den Wehrsteuerbeträgen, die sich bei Anwendung des Wehrsteuertarifs für ledige Personen auf dem in den massgebenden Jahren erzielten Geschäftseinkommen der Unternehmung ergeben, und den Wehrsteuerbeträgen, die auf dem um die Zuweisung an die Ärbeitsbeschaffungsreserve gekürzten Geschäftseinkommen zu entrichten wären.

3 Die Vergütung gemäss den Absätzen l und 2 wird durch die Wehrsteuerverwaltung des Kantons ermittelt, in dessen Gebiet die Unternehmung ihren Sitz hat.

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167 Art. 8 ·Umfang 1

Die Unternehmung hat Anspruch auf die ganze Vergütung gemäss Artikel 7, sofern sie für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen einen Betrag verwendet hat, welcher der Arbeitsbeschaffungsreserve und der darauf entfallenden Vergütung entspricht. , 2 Der Anspruch vermindert sich verhältnismässig, wenn der für die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen eingesetzte Betrag nur einen Teil der Reserve und der darauf entfallenden Vergütung ausmacht.

3 Eine entsprechende Verminderung des Anspruches tritt ein, wenn die Unternehmung Schuldscheine vor Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion einlöst.

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Art. 9

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Nachweis 1

Wird von einer Unternehmung eine Vergütung gemäss den Artikeln 7 und 8 verlangt, so liegt ihr der Nachweis über die Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve und die durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen ob.

2 Der Bundesrat bestimmt die an den Nachweis zu knüpfenden Anforderungen. Er kann nötigenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Beweismittel durch eigene Erhebungen überprüfen.

3 Wird eine Vergütung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt, so ist sie dem Bund zurückzuerstatten.

Art. 10

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Übergang und Verjährung 1

Im Falle der Fusion oder der Übernahme einer Unternehmung mit Aktiven und Passiven geht der Anspruch auf die Vergütung auf den Rechtsnachfolger über.

2 Der Anspruch auf die Vergütung verjährt, wenn er nicht innert zwei Jahren nach dem von Bundesrat für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen festgesetzten Endtermin geltend gemacht wird. ,

V. Vollzug und Inkrafttreten

Art. 11 Vollzug Der Bundesrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

168 Art, 12

Beschwerde Gegen alle Entscheide der vom Bundesrat mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes beauftragten Behörden, mit Ausnahme der in Artikel 6, Absatz 2, erwähnten Verfügungen, kann innert dreissig Tagen bei einer Eekurskommission als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden.

2 Die Kekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern, die nach Anhören der Spitzenorganisationen der Wirtschaft vom Bundesrat ernannt werden. Über ihre Organisation erlässt der Bundesrat ein Eeglement.

3 Für das Beschwerdeverfahren sind die Artikel 127, 128, 130 und 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege sinngemäss anwendbar.

1

Art. 13

Erstmalige Reservebildung Arbeitsbeschaffungsreserven können erstmals für die ins Jahr 1951 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden. · Art. 14

Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes-.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber

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Der Schweizerische B u n d e s r a t

beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber 277

Datum der Veröffentlichung 12. Oktober 1951 Ablauf der Referendumsfrist 10. Januar 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (Vom 3. Oktober 1951)

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12.10.1951

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