Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 26. Oktober 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Fenpropimorph 250 g/l Epoxiconazole 83.7 g/l
Formulierungstyp:
SE Suspoemulsion
2. Handelsprodukte Opus Team
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4638 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-034116-00/031 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau: Gerste
Roggen Roggen Weizen Weizen Weizen
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Braunrost, Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit der Gerste, Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit Braunrost, Echter Mehltau des Getreides, Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit Braunrost Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Braunrost
Aufwandmenge: 1.5 l/ha
1
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: 12 Behandlungen.
Aufwandmenge: 0.751.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha Aufwandmenge: 0.751.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha
2, 3 3, 4 3, 5 3, 6, 7
SR 916.161
7040
2010-2470
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Weizen
Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau, Rost der Zuckerrübe
Aufwandmenge: 1.5 l/ha
3, 8
Aufwandmenge: 1.2 l/ha
2
Zuckerrübe
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung ab dem Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 31-51), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.
3 = Maximal 1 Behandlung vom Fahnenblattstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 37-61).
4 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
5 = Ab Befallsbeginn, hohe Dosierung bei stark anfälligen Sorten.
6 = Hohe Dosierung nur bei stark anfälligen Sorten, wenn Behandlungen vor Beginn des Ährenschiebens nötig sind, oder wenn während des Ährenschiebens mehr als 50 % der obersten 3 Blätter Befall aufweisen.
7 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 37-61). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
8 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten. Behandlung ab Beginn des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 51-61).
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
26. Oktober 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch 7041