Verfügung betreffend Schliessung des Schweizer Luftraumes infolge Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull vom 16. April 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der im Fluginformationsgebiet der Schweiz liegende Luftraum wird aufgrund der Aschenwolke infolge Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island vorübergehend vollständig geschlossen. Sämtliche Flüge (IFR und VFR) mit zivilen Luftfahrzeugen sind in der fraglichen Zeit in diesem Gebiet untersagt. Ausgenommen davon sind Polizeiflüge, Such- und Rettungsflüge sowie dringende Ambulanzflüge (HEMS).

Rechtliche Grundlage: Das BAZL ist die zuständige Bundesbehörde für die Sicherheitsaufsicht über die Aviatik im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 3 Abs. 1 und 2 Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0). Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung (Art. 15 LFG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung). Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Die vorliegende Verfügung dient der Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung der Flugsicherheit. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2010-0995

1. a) Der im Fluginformationsgebiet der Schweiz liegende Luftraum wird in der Zeit von Freitag, 16. April 2010, 24.00 Uhr bis Samstag, 17. April 2010, 09.00 Uhr (je Lokalzeit) vollständig geschlossen. Während dieser Zeit sind in diesem Gebiet sämtliche Flüge (IFR und VFR) mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt.

b) Ausgenommen davon sind Polizeiflüge, Such- und Rettungsflüge sowie dringende Ambulanzflüge (HEMS).

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2. Weitere Anordnungen in dieser Sache erfolgen ausschliesslich per NOTAM.

3. Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Diese Flugbeschränkung wird mittels Nachricht für Luftfahrzeugführer (NOTAM) sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

5. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Verfügung richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

16. April 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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