Bundesgesetz über die Raumplanung

Entwurf

(Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst: I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. abis (neu), b und bbis (neu) Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. ...

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Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,

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abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und dabei die Wohnqualität nicht zu schmälern; b.

kompakte Siedlungen zu schaffen;

bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; Art. 3 Abs. 3 Bst. a und abis (neu) Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen

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a.

Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz gut erschlossen sein;

abis. Massnahmen zur besseren Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen in Bauzonen getroffen werden; Art. 6 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a 1

Aufgehoben

Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete

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BBl 2010 1049 SR 700

2009-2763

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Raumplanungsgesetz

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Darin geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung a.

ihres Siedlungsgebietes;

Art. 8 1

Mindestinhalt der Richtpläne

Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: a.

wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;

b.

wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;

c.

in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

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Art. 8a (neu)

Richtplaninhalt im Bereich Siedlung

Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: a.

wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;

b.

wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden;

c.

wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;

d.

wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und

e.

wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.

Art. 15

Bauzonen

Die Bauzonen müssen so festgelegt werden, dass sie den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre nicht überschreiten.

1

Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

2

3

Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: a.

es sich für die Überbauung eignet;

b.

es auch dann, wenn die inneren Nutzungsreserven in bestehenden Bauzonen konsequent mobilisiert werden, voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c.

seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

d.

damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

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Raumplanungsgesetz

Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.

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Art. 15a (neu)

Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Die Kantone treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).

1

Das kantonale Recht sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und die vom kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen anordnen kann, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt.

2

Art. 37b (neu)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a an.

1

Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.

2

Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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