Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der N1, zwischen den Anschlüssen Winterthur-Wülflingen und Matzingen/TG vom 9. März 2010

Wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N1, zwischen den Anschlüssen Winterthur-Wülflingen und Matzingen/TG, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen ASTRA: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N1 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen, von km 324.550 bis km 341.800: 100/80/ 60 km/h;

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in Fahrtrichtung Winterthur, von km 342.450 bis km 324.900: 100/80/ 60 km/h.

II Festsetzung der Höchstbreite auf 2.00 m auf der Autobahn N1, Überholspur, wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen, auf der Überholspur: von km 325.000 bis km 341.800

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in Fahrtrichtung Winterthur, auf der Überholspur: von km 341.700 bis km 324.550

III Während bestimmter Bauphasen müssen die Rastplätze Oberweiher, Stegen und die Raststätte Forrenberg-Nord gesperrt werden. Dasselbe gilt für einzelne Anschlüsse in Fahrtrichtung Zürich (Ausfahrt Attikon, Oberwinterthur und eventuell Einfahrt Oberwinterthur).

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SR 741.01 SR 741.21

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IV Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich ca. Ende November 2010).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

9. März 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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