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Bundesbeschluss über

die Hilfeleistung des Bundes bei der Abschreibung und Erneuerung des Flugzeugparkes der Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft (Vom 10. April 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 101 und 108 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1950*), beschliesst: Art. l Um die Swissair in die Lage zu versetzen, die notwendigen Abschreibungen auf ihren Flugzeugen und dem zugehörigen Material vorzunehmen und Verluste infolge Zerstörung oder Beschädigung von Plugzeugen zu decken, wird beim Bund ein Amortisationsfonds geschaffen.

Die Swissair hat an den Fonds jährliche Leistungen nach Massgabe ihrer Betriebsüberschüsse zu erbringen.

Der Bund leistet an den Amortisationsfonds einen Beitrag von jährlich 1 1/2 Millionen Franken bis zur Gesamtsumme von 15 Millionen Franken; er kann dem Fonds auRechnungng dieser Leistungen Vorschüsse gewähren.

Der jährliche Kreditbedarf ist jeweilen in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Art. 2 Die Beziehungen zwischen Bund und Swissair, insbesondere die Verpflichtungen der Swissair gegenüber dem Bund und dem Amortisationsfonds, die Leistungen des Amortisationsfonds sowie die Ermittlung und Verwendung der Betriebsüberschüsse der Swissair gemäss diesem Beschluss und dem Bundesbeschluss vom 28. September 1950 über eine ausserordentliche Hilfeleistung des Bundes an die Swissair, werden durch einen Vertrag geregelt, der rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft tritt.

*) BEI 1950, m, 529.

900 Art. 8 Der Bundesrat kann der Swissair im Sinne von Artikel 101 des Luftfahrtgesetzes kurzfristige, verzinsliche Darlehen bis zur Höhe von S Millionen Franken gewähren, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft nicht ausreichen.

Der Kreditbedarf ist von Fall zu Fall in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft, Soweit die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28. September 1950 über eine ausserordentliche Hilfeleistung des Bundes an die Swissair mit ihm in Widerspruch stehen, sind sie aufgehoben.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1950.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen von Ständerat, Bern, den 10. April 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 10. April 1951.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

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April 1951)

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19.04.1951

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