Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 26. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Linuron 450 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Linuron Sipcam Flow

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2678 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 1058 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Sipcam S.p.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 5 l/ha Anwendung: Ab 4. Standjahr.

Gemüsebau: Freiland: Nüsslisalat [gesät]

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Karotten, Knollensellerie

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Anwendung: Vorauflauf, unmittelbar nach der Saat.

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Auflaufen bis 2-4-6- Blattstadium der Unkräuter.

Weinbau: allg.

1

(*)

1, 2, 3, 4

SR 916.161

7034

2010-2468

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Lauch gepflanzt

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Zwiebel gesteckt

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: 10­14 Tage nach der Pflanzung.

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Nach dem Stecken, vor dem Auflaufen der Unkräuter.

Feldbau: Kartoffeln

Zierpflanzen: Gladiole, Hyazinthe, Tulpe Gladiole, Hyazinthe, Tulpe

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 1.5­2 l/ha Anwendung: Kurz vor dem Auflaufen der Kartoffeln.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 15 ml/a

5, 6

Aufwandmenge: 20 ml/a

7

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Der Anwender ist eingehend über die Gefahr von Schäden zu informieren. Auf Verhütungsmöglichkeiten ist hinzuweisen.

2 = Behandlungen ab Beginn der Quellung des Saatgutes können zu Kulturschäden führen.

3 = Keine Anwendung auf nassen Boden, Herbizidfilm antrocknen lassen, bevor zurückhaltend bewässert wird.

4 = Kein Einsatz in Pflanzkulturen.

5 = Sandiger, schwach humoser Boden.

6 = Mittelschwerer, schwach humoser Boden.

7 = Schwerer, humoser Boden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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