Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert: Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und d (neu) und Abs. 2 Empfängerinnen und Empfänger 1

2

Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an: b.

Aufgehoben

d.

natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.

Die Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden nur für neue Institutionen gewährt.

Art. 3 Abs. 1, Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 3 (neu) 1

Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten gewährt werden: a.

die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;

Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:

3

1 2

a.

das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;

b.

das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird;

c.

die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzie-

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ren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.

Art. 4 Abs. 2bis (neu) 2bis Für Projekte mit Innovationscharakter dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

Art. 5

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen an Kindertagesstätten decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten. Sie dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

1

Die Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien decken höchstens einen Drittel der Kosten der Massnahme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b.

2

Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter decken höchstens einen Drittel der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

3

4

Die Finanzhilfen werden während höchstens zwei Jahren ausgerichtet.

Art. 6

Gesuche um Finanzhilfen

Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

1

2

Kindertagesstätten müssen das Gesuch vor der Betriebsaufnahme einreichen.

Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen das Gesuch vor Beginn der Durchführung der Massnahme einreichen.

3

Natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen müssen das Gesuch vor Beginn des Projekts mit Innovationscharakter einreichen.

4

Art. 7

Gewährung von Finanzhilfen

Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an.

1

Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.

2

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Art. 10 Abs. 4 (neu) 4

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Januar 2015 verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Februar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2015.

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