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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 8. Juli 1951 über die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung (Vom 1.Mai

1951)

Der Schweizerische Bundesrat, in Erwägung: 1. dass am 21. Oktober 1946 von 50945 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren um Einführung einer ergänzenden Bestimmung in die Bundesverfassung gestellt worden ist ; 2. dass somit den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist; 3. dass die Bundesversammlung am 5. Dezember 1950 beschlossen hat, das Volksbegehren der Abstimmung des Volkes mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten; beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren betreffend die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung wird der Abstimmung des Volkes unterbreitet.

Art. 2 Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 8. Juli 1951 und, wo nötig, am Vortage statt.

Art. 3 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

24 Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonisohe Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den I.Mai 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 140

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 8. Juli 1951 über die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung (Vom 1. Mai 1951)

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1951

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04.05.1951

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23-24

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