Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 7. Dezember 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Spiroxamine 300 g/l Prothioconazole 160 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Realchemie Spiroxamine & Prothioconazole
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4533 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 005625-00/001 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau: Gerste
Gerste
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Braun- oder Zwergrost der Gerste, Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit der Gerste, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Sprenkelnekrosen (PLS+RCC)
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 30-51 (BBCH).
1, 2
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 39-51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).
2, 3
Roggen
RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit
Roggen, Triticale, Weizen
Braunrost
1
2, 4 2, 5
SR 916.161
8408
2010-2890
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Roggen, Triticale, Weizen
Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum)
2, 6
Triticale, Weizen
Gelbrost
Triticale, Weizen
Echter Mehltau des Getreides
Triticale, Weizen
Ährenfusariosen
Weizen
Halmbruchkrankheit des Weizens
Weizen
Spelzenbräune (S. nodorum)
Weizen
Sprenkelnekrosen (PLS)
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 55-69 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 30-32 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 51-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 39-51 (BBCH)
2, 7 1, 2 2, 8 2, 9 2, 10 2, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
3 = Ab Erscheinen der ersten Symptome auf den letzten 3 Blättern.
4 = Falls 1525 % der letzten drei Blätter der Haupttriebe befallen sind.
5 = Bei empfindlichen Sorten ab Befallsbeginn (35 %); bei anderen Sorten falls mehr als 20 % der Triebe auf den letzten drei Blätter Befall aufweisen.
6 = Auf anfälligen Sorten, bei mehr als 20 % Befall durch eine der Krankheiten auf den letzten 4 Blättern.
7 = Ab Befallsbeginn.
8 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.
9 = In überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 1520 % der Halme Befall aufweisen.
10 = In von Spelzenbräune gefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
7. Dezember 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
8410