Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 7. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Spiroxamine 300 g/l Prothioconazole 160 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Spiroxamine & Prothioconazole

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4533 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 005625-00/001 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Gerste

Gerste

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Braun- oder Zwergrost der Gerste, Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit der Gerste, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Sprenkelnekrosen (PLS+RCC)

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 30-51 (BBCH).

1, 2

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 39-51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).

2, 3

Roggen

RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit

Roggen, Triticale, Weizen

Braunrost

1

2, 4 2, 5

SR 916.161

8408

2010-2890

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Roggen, Triticale, Weizen

Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum)

2, 6

Triticale, Weizen

Gelbrost

Triticale, Weizen

Echter Mehltau des Getreides

Triticale, Weizen

Ährenfusariosen

Weizen

Halmbruchkrankheit des Weizens

Weizen

Spelzenbräune (S. nodorum)

Weizen

Sprenkelnekrosen (PLS)

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 55-69 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 30-32 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 51-61 (BBCH).

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 39-51 (BBCH)

2, 7 1, 2 2, 8 2, 9 2, 10 2, 3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.

2 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

3 = Ab Erscheinen der ersten Symptome auf den letzten 3 Blättern.

4 = Falls 15­25 % der letzten drei Blätter der Haupttriebe befallen sind.

5 = Bei empfindlichen Sorten ab Befallsbeginn (3­5 %); bei anderen Sorten falls mehr als 20 % der Triebe auf den letzten drei Blätter Befall aufweisen.

6 = Auf anfälligen Sorten, bei mehr als 20 % Befall durch eine der Krankheiten auf den letzten 4 Blättern.

7 = Ab Befallsbeginn.

8 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.

9 = In überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 15­20 % der Halme Befall aufweisen.

10 = In von Spelzenbräune gefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. Dezember 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

8410