Verfügung betreffend Gebirgslandeplätze in der Region Wallis Südost vom 16. November 2010

Verfügende Behörde:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Gegenstand:

Gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. September 2010 betreffend den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) ­ Teil III C Gebirgslandeplätze (GLP), 1. Serie Region Wallis Südost, werden die darin aufgeführten GLP bezeichnet.

Rechtliche Grundlage:

Gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) bezeichnet das UVEK Landeplätze für Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Die Bezeichnung erfolgt im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden.

Inhalt der Verfügung:

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. September 2010 werden die bestehenden GLP Aeschhorn, Alphubel sowie Monte Rosa beibehalten und neu mit einer Nutzungsbeschränkung belegt. Der bestehende GLP Theodulgletscher wird unverändert bestätigt. Neu festgelegt wird der GLP Trift. Lediglich provisorisch festgelegt wird der bestehende GLP Unterrothorn. Die GLP sind gemäss den Vorgaben von Artikel 8 Absatz 3 LFG im Einverständnis mit den Betroffenen festgelegt worden. Die für jeden GLP festgelegten Zweckbestimmungen und Rahmenbedingungen zur Nutzung sind Ergebnis eines breit abgestützten Koordinationsprozesses. Sie tragen den Interessen aller am Prozess beteiligten Rechnung.

Die GLP der Region Wallis Südost werden wie folgt bezeichnet: 1. Aeschhorn Koordinaten: 621'100/101'000, 3541 m ü. M.

Der GLP Aeschhorn dient Helikoptern und Flächenflugzeugen als Landeplatz bei Flügen zu Ausbildungs-, Übungs-, sportlichen und touristischen Zwecken. Die Nutzung für Heliskiing ist möglich. Landungen mit Flächenflugzeugen erfolgen an der Südflanke des Aeschhorns.

2010-2822

7797

Alle Flüge sind auf die Periode 1. Oktober bis 30. Juni beschränkt. An- und Abflug von Helikoptern erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp.

in Richtung Nordost. Beim An- und Abflug von Flächenflugzeugen ist das BLN-Gebiet 1707 nach Möglichkeit zu meiden oder, falls aus Sicherheitsgründen nicht anders möglich, ist durch hohen Überflug Rücksicht zu nehmen.

Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 1500 Fuss über Grund einzuhalten.

2. Alphubel Koordinaten: 633'775/100'050, 3'839 m ü. M.

Der GLP Alphubel dient Helikoptern und Flächenflugzeugen als Landeplatz bei Flügen zu Ausbildungs-, Übungs-, sportlichen und touristischen Zwecken. Die Nutzung für Heliskiing ist möglich. Landungen mit Flächenflugzeugen erfolgen nördlich unterhalb der bezeichneten Koordinaten des GLP Alphubel.

Alle Flüge sind auf die Periode 1. Oktober bis 30. Juni beschränkt. An- und Abflug erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp. in Richtung Südwesten oder Nordnordosten. Der Überflug des BLNGebietes 1707 ist nach Möglichkeit zu vermeiden oder, falls nicht anders möglich, ist durch hohen Überflug Rücksicht zu nehmen. Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 1500 Fuss über Grund einzuhalten.

3. Monte Rosa Koordinaten: 632'000/87'800, 4100 m ü. M.

Der GLP Monte Rosa dient Helikoptern und Flächenflugzeugen als Landeplatz bei Flügen zu Ausbildungs-, Übungs-, sportlichen und touristischen Zwecken. Die Nutzung für Heliskiing ist möglich. Landungen mit Flächenflugzeugen erfolgen östlich der bezeichneten Koordinaten des GLP Monte Rosa auf dem Monte Rosagletscher sowie südöstlich der bezeichneten Koordinaten des GLP Monte Rosa unterhalb der Signalkuppe.

Alle Flüge sind auf die Periode 1. Oktober bis 30. Juni beschränkt. An- und Abflug erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp. in Richtung Nordwesten. Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 1500 Fuss ab über Grund einzuhalten.

7798

4. Theodulgletscher Koordinaten: 621'050/87'000, 3450 m ü. M.

Der GLP Theodulgletscher dient Helikoptern und Flächenflugzeugen als Landeplatz bei Flügen zu Ausbildungs-, Übungs-, sportlichen und touristischen Zwecken. Die Nutzung für Heliskiing ist möglich. Landungen mit Flächenflugzeugen erfolgen nördlich direkt unterhalb der bezeichneten Koordinaten des GLP Theodulgletscher sowie 3 km nördlich auf dem Oberen Theodulgletscher.

An- und Abflug erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp. in Richtung Norden. Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 2000 Fuss über Grund einzuhalten.

5. Trift Koordinaten: 621'800/97'750, 2340 m ü. M.

Der GLP Trift dient ausschliesslich als Aufnahmeplatz für Heliskifahrer. Andere Nutzungen sind nicht gestattet.

Die Nutzung ist beschränkt auf die Zeitspanne 1. Dezember bis 30. April. An- und Abflug erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp. in Richtung Osten. Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 2000 Fuss über Grund einzuhalten.

6. Unterrothorn Koordinaten: 627'800/96'625, 3087 m ü. M.

Die Bezeichnung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass als Kompensation für die Neubezeichnung des GLP Trift bei der Festlegung der GLP in der Region Aletsch-Susten ein GLP aufgehoben wird. Ist dies nicht der Fall, wird der GLP Unterrothorn im Rahmen der Festlegung der GLP in der Region Aletsch-Susten aufgehoben.

Es gelten folgende Zweckbestimmungen und Rahmenbedingungen für die Nutzung: Der GLP Unterrothorn dient Helikoptern als Landeplatz bei Flügen zu Ausbildungs-, Übungs-, sportlichen und touristischen Zwecken. Der GLP wird für Zubringer- und Abholflüge ins Skigebiet genutzt.

Der GLP ist für Landungen mit Flächenflugzeugen nicht geeignet. Der Erhalt und die Nutzung des Ausbildungspotenzials des GLP Unterrothorn liegen in nationalem Interesse. Die gewerbsmässige Nutzung des GLP Unterrothorn liegt im regionalen Interesse.

An- und Abflug erfolgen, sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, aus resp. in Richtung Norden oder 7799

Südwesten. Sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, ist bis 1.5 km vor dem GLP eine minimale Höhe von 2000 Fuss über Grund einzuhalten.

Publikation:

Die bezeichneten GLP werden im Aeronautical Information Publication Visual Flight Rules Manual (AIP VFR Manual) publiziert. Die Publikation beinhaltet eine Aerodromes Information (AD Info) und eine Visual Approach Chart (VAC).

Eröffnung:

Diese Verfügung wird dem Kanton Wallis, den Gemeinden Saas Fee, Täsch und Zermatt sowie dem Schweizer AlpenClub und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eröffnet.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird zudem durch Publikation im Bundesblatt in deutscher Sprache eröffnet.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

16. November 2010

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der stv. Generalsekretär: André Schrade

7800