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Ans den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 28. Februar 1951) Für die Amtsdauer vom 1.Januar 1951 bis 31. Dezember 195,3 wurden beim Oberbauinspektorat folgende Wahlen in ausserparlamentarische Kommissionen vorgenommen: 1. Als schweizerische Delegierte in die gemeinsame Rheinkommission die Herren : Dipl. Ing. Walter Schurter, eidgenössischer Oberbauinspektor, in Bern ; Dr. jur. Simon Frick, Regierungsrat, in St. Gallen.

2. Als Vertreter der Schweiz in der ständigen internationalen Kommission des Internationalen ständigen Verbandes der Strassenkongresse, Paris, die Herren: Dipl. Ing. Walter Schurter, eidgenössischer Oberbauinspektor, in Bern; Dipl. Ing. Louis Perret, alt Kantonsingenieur, in Lausanne ; als Ersatzmann : Dipl. Ing. Arnold de Kalbermatten, Stellvertreter des eidgenössischen Oberbauinspektors, in Bern.

Der Eundesrat hat als schweizerischen Rheinbauleiter für die neue Amtsdauer vom l, Januar 1951 bis 81. Dezember 1958 wiedergewählt: Herrn Oberingenieur Edwin Peter, sanktgallischer Eheinbauleiter, in Borschach.

(Vom 24. Februar 1951) Der Bundesrat hat dem zum Berufskonsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Genf, mit Amtsbefugnis über den Kanton Genf, ernannten Herrn Otmaro Silva das Exequatur erteilt, an Stelle dos an einen andern Posten berufenen Herrn Konsul Bacalao Lara.

Der Bundesrat hat dem Kanton Wallis an die Erstellungskosten eines Rebweges im Weinbaugebiet von St-Léonard einen Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 5 bis 19. Februar 1951 Brasilien. Herr Eubens de A r a u j o , Zweiter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

669 Iran. Herr Fereydoun Farrokh, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Spanien. Herr Angel Sana- Briz, Erster Sekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Türkei. Herr Fuat K e p e n ê k , Erster Sekretär, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Ungarn. Herr Emeric Pehr, Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung-folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierte Damenschneiderin 1.

2.

3.

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9.

Blättler Lydia, Frau, in Hergiswil Brader Rosa, Frl., in Weesen Brunner Alice, Frl., in Zürich Diethelm Hedwig, Frl. in Maienfeld Eggenschiler Rosa, Frl., in Basel Keller Emma, Frl., in St. Gallen Konrad Alice, Frl., in Luzern Kulm Louise, Frl., in Rapperswil Prongué Erna, Frau, in Saanen

1.

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Bossard Hans, in Kölliken Dittli Xaver, in Zürich Hartmann Fritz, in Biel Küng Robert, in Wolhusen Künsch Hans, in Schlosswil Marbet Josef, in Zürich

10. Rieser Clara, Frl., in Trüttlikon bei Buch 11. Steffen Margret, Frl., in Zürich 12. Schär Eva Yvonne, Frl., in Bern 18. Weilenmann Elsa, Frau, in Rapperswil 14. Weyermann Lucia, Frl., in Wengen 15. Wüst Ida, Frl. in Rapperswil 16. Wyss Adelheid, Frl., in Fulenbach 17. Zeder Lina, Frl., in Grosswangen

B. Schmiedmeister

1. Friedli Otto, in Wynigen 2. Kröpfli Albert, in Thun 3. Sahli Hans, in Illiswil

7.

8.

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10.

11.

Moser Otto, in Diessbach Roos Robert, in Meggen Stierli Louis, in, Affoltern a. A.

Stucki Rudolf, in Belp Wattinger Alfred, in Uttwil

C. Wagnermeister · 4. Schütz Ernst, in Zürich 5. Wyss Fritz, in Thörishaus

Bern, den 22. Februar 1951.

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Bundesamt tur Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

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Festsetzung der Luxussteuer

1. Aus einem am 30. November 1950 gegen Sie aufgenommenen Stràfprotokoll geht hervor, dass Sie einer 'Drittperson bei der widerrechtlichen Einfuhr von Schmucksachen und Golduhren behilflich waren. Vorgängig der Strafverfügung hat gemäss Artikel 4]( Absatz 5, des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrages durch die Oberzolldirektion stattzufinden. Durch Expertise wurde der inländische Detailverkaufswert der eingeführten luxussteuerpflichtigen Gegenstände mit Fr. 8731 ermittelt. Die Luxussteuer wird daher auf Fr. 873.10 festgesetzt.

2. Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Festsetzung der Luxussteuer kann binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung .bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Bern, den 20. Februar 1951.

ei

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

1. Am 5. Februar 1951. verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Schaft'hausen gestützt auf ein am 21, Oktober 1950 gegen Sie aufgenommenes Strafprotokoll wegen Zollvergehens in Anwendung der Artikel 74, Ziffer l, 75, 81 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 58 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsaztsteuer zu einer Busse im vierfachen Betrage des hinterzogenen Zolles von Fr. 23,40 mit Fr. 93.60 und auferlegte Ihnen die Kosten des Verfahrens mit Fr. 2.SO. Gestützt auf Artikel 92 des Zollgosotzes und Artikel 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes konnte Ihnen ein Drittel der Busse nachgelassen werden, wodurch sich diese auf Fr. 62,40 ermässigt.

2. Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können den Betrag der Busse binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten.

Nach Ablauf dieser Frist erwächst die Straf Verfügung in Bechtskraft.

Bern, den '20. Februar 1951.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichem Strafverfahren vorgeladen :

wegen Umwandlung nicht bezahlter kriegswirtschaftlicher Bussen in Haft.

Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes findet am 2. April 1951, 0900 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen statt.

Akteneinsicht Gerichtskanzlei, St. Peterstrasse 10, Zürich l, Tel. 051 28 87 68.

Z ü r i c h , den 20. Februar 1951.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Anstellung von Probiererlehrlingen

Die Oberzolldirektion beabsichtigt, einige Probiererlehrlinge deutscher Muttersprache einzustellen. Als Bewerber kommen nur Schweizerbürger in Frage, welche das Alter von 18 Jahren vollendet, aber das 25. Jahr noch nicht überschritten haben; eine wenigstens dem Pensum einer abgeschlossenen Mittelschule (Sekundärschule, Bezirksschule etc.) entsprechende allgemeine Bildung besitzen; die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und genügende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache besitzen; über eine den Anforderungen des Probiererberufes genügende körperliche Eignung, namentlich hinsichtlich der Sehorgane, verfügen, Selbstverfasste handschriftliche Anmeldungen sind bis zum 31. März 1951 an die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern zu richten.

Denselben sind beizufügen: eine vollständige Darstellung des Lebenslaufes und Bildungsganges, Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse, ein amtliches Leumundszeugnis, ein Geburtsschein, eine kurz vor der Anmeldung erstellte Passphoto, das Dienstbüchlein für diejenigen Bewerber, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, ein ärztliches Zeugnis mit besonderer Begutachtung der Sehorgane. Ferner sind einige Referenzen anzugeben.

Bewerber, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben sich einer pädagogischen Prüfung zu unterziehen, die sich auf Muttersprache, eine zweite Amtssprache, Grundbegriffe der Chemie und Physik, Geographie, vaterländische Geschichte und Grundzüge der Verfassungskunde und Arithmetik erstreckt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1951

Date Data Seite

668-671

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