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Bundesbeschluss über

die Bewilligung einer weiteren Nachsubvention an die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 27. September 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1951*), beschliesst :

Art. l An die weiteren Mehrkosten für die Durchführung der Melioration der Linthebene im Betrage von 9 500 000 Pranken wird ein Bundesbeitrag1 von 60 Prozent zugesichert.

Art. 2 Dieser Beitrag, wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich die Kantone Schwyz und St. Gallen mindestens im bisherigen Verhältnis von je 25 Prozent an der Deckung der Kostenüberschreitung beteiligen und dafür besorgt sind, dass die beitragspflichtigen Grundeigentümer wie bis anhin durch Leistungen der Gemeinden oder anderer Körperschaften entlastet werden.

Art. 3 Für die Fortführung und Vollendung des Werkes werden dem Unternehmen zinsfreie Vorschüsse im Eahmen der zugesicherten Beiträge, höchstens aber l 800 000 Franken pro Jahr, gewährt.

Art. 4 .

. · Bei der Weiterführung der Arbeiten ist auf die Arbeitsmarktlage Eücksicht zu nehmen.

Ausländische Saisonarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des Delegierten für Arbeitsbeschaffung eingesetzt werden.

*) BEI 1951, II, 153.

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Die jährlichen Bauprogramme sind im Einvernehmen mit dem; Eidgenössischen Meliorationsamt und mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung aufzustellen.

Art. 5 : Die Kantone und die Organe des Werkes haben in gegenseitigem Einvernehmen dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Vollendung des Unternehmens geeignete Organisationen geschaffen werden, die in der Lage sind, die erstellten Anlagen fachgemäss und sorgfältig zu unterhalten sowie die angemessene Nutzung des meliorierten Landes zu fördern und zu überwachen.

Die Geschäftsreglemente dieser Organisationen sind vor dem Abschluss des Unternehmens dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 6 Die Kantone Schwyz und St. Gallen können innert einem halben Jahre nach Annahme i dieses Beschlusses ihre Zustimmung erklären und die in Artikel 2 erwähnten Beiträge bewilligen.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme durch die beiden Kantone nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 7 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemeinverbindlicher Natur sofort in Kraft.

.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. Juni 1951.

Der Präsident : Aleardo ; Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 27. September 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser Der S c h w e i z e r i s c h e B u u d e s r a t beschliesst : Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 27. September 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: 173 Leimgruber

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Bundesbeschluss über die Bewilligung einer weiteren Nachsubvention an die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 27. September 1951)

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1951

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12.10.1951

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204-205

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