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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 15. November 1951

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 98 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich , Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an , Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 18. November 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

: Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu unterbreiten zwecks Anpassung der in den Artikeln 14, 20 und 49 dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungen an die heutigen Verhältnisse.

:

I' Vorgeschichte Am 18. Juni 1947 reichte Herr Nationalrat Kuntschen eine Motion ein, worin der Bundesrat eingeladen wurde, sofort eine Eevision des Artikels 49 des gegenwärtigen Gesetzes zu veranlassen. In der Sitzung des Nationalrates vom 8. Oktober 1947 wurde die Motion in ein Postulat folgenden Inhaltes umgewandelt: «Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sieht in Artikel 49 vor, dass ,der Wasserzins jährlich sechs Pranken für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde) nicht übersteigen' darf.

Die gleiche Zahl ist selbstverständlich auch in Absatz 3 desselben Artikels festgesetzt.

.

· Mehr als 20 Jahre sind seither verflossen, und die Kosten haben sich allenthalben derart erhöht, dass dieses Maximum, von der allgemeinen Wirtschaftslage aus gesehen, ungenügend geworden ist.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob nicht bezüglich dieser Frage sofort eine Revision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 zu veranlassen und in Artikel 49 des erwähnten Bundesgesetzes der Betrag von sechs Pranken auf zehn Franken zu erhöhen sei.» Bundesblatt.

103. Jahrg. Bd. III.

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566 Die Schlussfolgerungen der vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement unverzüglich vorgenommenen Untersuchung wurden in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 1949 wie folgt zusammengefasst : «Mit Bücksicht auf den Zeitpunkt, da der höchste Ansatz des Wasserzinses festgelegt wurde, könnte sich eine Erhöhung desselben rechtfertigen. Man muss jedoch befürchten, dass ein Anwachsen der Lasten der Elektrizitätsunternehmen ein allgemeines Steigen der Detailpreise der Energie zur Folge hätte.» Wir waren deshalb der Meinung, dass die gegenwärtigen Bestimmungen, wenigstens vorläufig, nicht abgeändert werden sollten. Auf Antrag der Herren Christen, im Ständerat, und de, Courten, im Nationalrat, beschlossen jedoch die beiden Eäte am 21. Juni 1950 bzw. am 21. Juni 1951 das mehr als vier Jahre alte Postulat nicht abzuschreiben; das führte uns dazu, die Frage in ihrer Gesamtheit von neuem zu prüfen, wobei namentlich die seitherige Entwicklung der allgemeinen Lage berücksichtigt wurde.

In der Zwischenzeit, am 13. März 1950, hatte Herr Nationalrat Antoine Favre folgendes Postulat eingereicht: «Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte begrenzt die vom Bund zu zahlende j ährliche Entschädigung an die Kantone, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, auf einen Franken pro ausgebaute Bruttopferdekraft.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, den Bäten einen Bevisionsentwurf dieses Artikels vorzulegen, der die vom Bund zu zahlende jährliche Entschädigung an die Kantone und andern Körperschaften, deren Wasserkräfte er ausbeutet, so festsetzt, dass der Ausfall an Kantons-, Gemeinde- und andern Steuern billigerweise ausgeglichen wird.»

Dieses Postulat wurde am 14. Juni 1950 angenommen. Da es eine Eevision des gleichen Gesetzes bezweckt, scheint es uns gegeben, Ihnen diesbezüglich und in bezug auf das Postulat Kuntschen gleichzeitig Vorschläge zu unterbreiten.

II.

Erhöhung des Wasserzinses

1. Zuständigkeit des Bundes Die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Wasserzinse ist festgelegt in den Absätzen 5 und 6 des Artikels 24bls der Bundesverfassung.

Die beiden Absätze lauten : Absatz 5: «Die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten.» Absatz 6 : « Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen werden die. Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.»

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Daraus ergibt sich, dass die Bundesgesetzgebung den Kantonen bezüglich der von den Konzessionären von Wasserkräften geschuldeten Abgaben wohl Schranken festsetzen kann, dass aber diese Abgaben den Kantonen oder anderen, nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten gehören und dass diese Vorschrift auch gilt für die vom Bund erteilten Konzessionen.

Der Zweck, den die Bundesverfassung verfolgt, indem sie den Bund ermächtigt, die Wasserzinse zu beschränken, geht aus dem Verfassungsartikel hervor: Wahrung des öffentlichen WTohles und Sicherung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Es ist somit Aufgabe des Bundes, darüber zu wachen, dass die Wasserzinse nicht ein Hindernis für die Erschliessung der Wasserkräfte bilden können, die dem Lande erlaubt, sich selbst mit elektrischer Energie zu versorgen und sich auï diesem Gebiet vom Ausland unabhängig zu machen.

2. Geltendes Recht a. Eidgenössische V o r s c h r i f t e n Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserk r ä f t e hat-in den Artikeln 49, 50 und 51 die Schranken festgesetzt, in denen die Berechtigten die Wasserzinse erheben können.

Artikel 49, Absatz l, schreibt vor, dass der jährliche Wasserzins sechs Pranken pro Leistungseinheit nicht überschreiten darf, d. h. pro Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde). Bei Aufstellung des Gesetzes entsprach dieser, Ansatz dem in einigen wenigen Kantonen angewendeten Höchstwert, während in den meisten Kantonen der Ansatz wesentlich niedriger war.

Der Entwurf des Bundesrates hatte nur 3 Pranken vorgesehen. Wenn schliesslich der Höchstansatz auf 6 Franken festgesetzt wurde, so geschah dies in der Befürchtung, dass die Kantone, welche diesen Betrag schon erhoben, das ganze Gesetz ablehnen würden, falls es eine Verminderung ihrer Einnahmen bewirken würde. Als das Gesetz angenommen wurde, war also der festgesetzte Höchstansatz verhältnismässig hoch.

Artikel 49, Absatz 2, behandelt einen Sonderfall: Wenn eine Unternehmung mit grossen Kosten zum Zwecke der Ausgleichung der Abflussmengen ein Speicherbecken schafft, soll der Wasserzins für diese Kraftvermehrung angemessen herabgesetzt werden, sofern die Umstände es rechtfertigen. In der Tat ist der Bau von Kraftwerken dieser Art besonders erwünscht; aber die Kosten sind dafür oft hoch. Es ist daher logisch, dass das Gesetz ihre
Erstellung begünstigt. Dieser Grundsatz wird nicht in Präge gestellt.

Artikel 49, A b s a t z 3, bestimmt, dass die auf Verleihung beruhenden Kraftwerke und die von solchen Werken erzeugte Energie nicht mit besondern Steuern belegt werden dürfen. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als sechs Franken festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als sechs Franken pro Bruttopferdekraft ausmacht. Die Bei-

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behaltung des Grundsatzes, wonach beide Abgaben zusammen das vorgeschriebene Maximum nicht übersteigen dürfen, ist ebenfalls gerechtfertigt.

Artikel 49, Absatz 4, betrifft die nach andern Kantonen ausgeführte Energie ; die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen nicht höher als für die im Erzeugungskanton selbst verwendete Kraft sein. Auch an dieser Bestimmung soll festgehalten werden.

Artikel 50 betrifft die Ermässigung des Wasserzinses während der Bauperiode. Diese Bestimmung behält ihre Berechtigung, gleich wie Artikel 51, der die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttokraft definiert.

Es wäre in der Tat unwirksam, einen einheitlichen Maximalansatz für den Wasserzins festzusetzen, ohne gleichzeitig genau anzugeben, wie die Bruttokraft zu bestimmen sei, auf die dieser Ansatz angewendet werden soll. Artikel 51 drückt indessen nur den Grundsatz aus und überlässt es dem Bundesrat, die nötigen näheren Vorschriften zu erlassen, was durch die «Verordnung vom 12. Februar 1918 über, die Berechnung des Wasserzinses» geschehen ist.

i b. Kantonale Vorschriften Das eidgenössische Eecht überlässt es den Kantonen, in den Schranken der Bundesgesetzgebung die Wàsserzinse festzusetzen, die für die in eigener Kompetenz verliehenen Konzessionen zu bezahlen sind. Infolgedessen weichen die kantonalen Vorschriften von Kanton zu Kanton inhaltlich beträchtlich voneinander ab. Jeder Kanton ist in der Tat frei, den Ansatz und die Art der Berechnung der Wasserzinse entsprechend seinen Bedürfnissen, Wünschen und Besonderheiten zu bestimmen, sofern der so festgesetzte Wasserzins pro Leistungseinheit, berechnet nach den eidgenössischen Vorschriften, das durch diese letzteren zugelassene Maximum nicht überschreitet. Man begegnet also im kantonalen Becht einer ganzen Eeihe von Vorschriften, von solchen, die allgemein die Ansätze und die Berechnungsmethoden bestimmen, welche bei jeder konzessionierten Wasserkraft anwendbar sind, bis zu solchen, die es der Verleihungsbehörde gänzlich überlassen, in jeder Konzession den Wasserzins besonders festzusetzen. , : 3. Die Entwicklung seit 1918 a. In wasser- und elektrizitätswirtschaftlicher

Hinsicht

Zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, am 1. Januar 1918, betrug die in allen schweizerischen Kraftwerken installierte Leistung 1100 000 Pferdekräfte ; gegenwärtig erreicht sie ca. 4,5 Millionen Pferdekräfte.

Im Jahre 1918 betrugen die Gesamteinnahmen der Elektrizitätswerke der Allgemeinversorgung -- ohne Bahn- und Industriekraftwerke -- 105 Millionen Franken; im Jahre 1949 erreichten sie 425 Millionen Franken.

569 Dank eines klugen Finanzgebarens, namentlich einer vorsichtigen Abschreibungspolitik, sowie der vollständigen Ausnutzung der Produktionsmöglichkeiten Während der letzten Jahre und auch der fallenden Zinssätze, konnten die Verkaufspreise für elektrische Energie trotz der Teuerung beibehalten werden, ohne die finanzielle Lage der Elektrizitätsunternehmungen zu erschüttern; für die Zukunft sind allerdings die Aussichten weniger günstig.

Nach der Statistik des Eidgenössischen Amtes für 'Elektrizitätswirtschaft wurden die in den Jahren 1918 und 1949 erzielten Gesamteinnahmen der Elektrizitätsunternehmungen der Allgemeinversorgung wie folgt verwendet: Millionen Franken 1918 1949

Verwaltung, Betrieb und Unterhalt Steuern, Gebühren und Wasserzinse Abschreibungen, Bückstellungen und Fondseinlagen Zinsen.

ï Dividenden an Dritte / Abgaben an öffentliche Kassen. .

Prozent 1918

1949

37 3,7

170 29

35,2 3,5

40 6,8

27

102 38 18 68 425

25,8

24 9 4,2 16 100

Ao

12,3 105

/d)ö

11,7 100

In dieser Aufstellung werden Steuern, Gebühren und Wasserzinse in einem einzigen Posten aufgeführt, obwohl es sich rechtlich um Leistungen ganz verschiedener Natur handelt. Die vorstehend für das Jahr 1949 aufgeführten 29 Millionen Franken dürften sich indessen schätzungsweise wie folgt verteilen: Millionen Franken

Steuern und Gebühren Wasserzinse

22 7

Prozent

,5,2 1,6

Diese Zahlen gelten für die Gesamtheit der Elektrizitätswerke der Allgemeinversorgung. Dabei ist hinsichtlich der Steuern zu berücksichtigen, dass die Unternehmungen der öffentlichen Hand, welche den grössten Teil der Einnahmen auf weisen, keine Steuern zahlen. Bei den privaten Unternehmungen machen dagegen die Steuern bis 13 Prozent der gesamten Einnahmen aus.

Wasserzinse werden ihrerseits nur, von den Unternehmungen, welche die Wasserkraft ausnutzen, also von den Produktionsunternehmungen bezahlt ; in einzelnen Fällen machen sie, bezogen auf die Einnahmen, bis 6 Prozent aus.

Die jährlichen Wasserzinse stellen gegenwärtig etwas über 1% Prozent der Gesamteinnahmen der Unternehmungen der Allgemeinversorgung dar.

Die Belastung pro erzeugte Kilowattstunde beträgt im Durchschnitt 0,09 Eappen.

Würde heute der Höchstansatz von 6 Franken für die Bruttopferdekraft überall angewendet, so betrüge sie 0,12 Eappen pro Kilowattstunde.

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Der Schweizerfranken hat als Folge der allgemeinen Preissteigerung an Kaufkraft verloren. Der Realwert des vorerwähnten Höchstansatzes für die Bruttopferdekraft, wie ihn das Gesetz bestimmt, ist also im Verhältnis zu jenem, den er bei der.Annahme dieses Gesetzes durch die eidgenössischen Eäte hatte, stark vermindert. Freilich konnten die Elektrizitätswerke infolge des Preis stops die Energiepreise nicht erhöhen. Der Wert der Wasserkraft hat sich also nicht entsprechend der Teuerung erhöht.

fe. In rechtlicher Hinsicht Der Grundsatz, der den für die Ausnutzung der Wasserkräfte zu entrichtenden Wasserzins generell beschränkt, hat sich in der Praxis als wohl begründet erwiesen und günstig ausgewirkt. Die wenigen Streitigkeiten, die die Gerichte beschäftigen, würden es keinesfalls rechtfertigen, nach einer anderen Lösung zu suchen. Im Umstand, dass der vom Gesetz vorgeschriebene, feste Höchstansatz von den wirtschaftlichen Schwankungen unabhängig ist:, liegt ein Element der Rechtssicherheit.

Bis jetzt haben die Verleihungsbehörden nicht versucht, die Unmöglichkeit, den Höchstansatz zu überschreiten, durch eine entsprechende Vermehrung der anderen Leistungen auszugleichen, gegen die dem Beliehenen das Nutzungsrecht verliehen wird, wie : einmalige Konzessionsgebühr, Lieferung von Gratisenergie oder von Energie zu Vorzugspreisen, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn.

Trotz der Geldentwertung ist also der jährliche Wasserzins das Hauptelement unter den konzessionsmässigen Leistungen geblieben.

Auf kantonalem Gebiet führte die Entwicklung zu einer immer häufigeren Übernahme der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart für den Wasserzins. Gegenwärtig wird die Berechnung und die Erhebung der jährlichen Wasserzinse von 6 Kantonen oder Halbkantonen auf Grund der nach den eidgenössischen Vorschriften berechneten Anzahl Bruttopferdekräfte vorgeschrieben.

Mehrere andere Kantone wenden diese Vorschriften ebenfalls an, obwohl ihre Gesetzgebung es nicht ausdrücklich vorgesehen hat. Endlich sehen auch Entwürfe über neue kantonale Gesetze über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vor, dass die Wasserzinse künftig nach den eidgenössischen Normen festzusetzen sind.

Berücksichtigt man die oben erwähnte Tatsache, dass die Kantone in der Art und Weise der Festsetzung der Wasserzinse frei sind, vorausgesetzt, dass
letztere berechnet, nach den eidgenössischen Vorschriften, das durch dieselben festgesetzte Maximum nicht überschreiten,.so scheint.uns die auf dem Gebiete des kantonalen Bechts festgestellte Entwicklung zu beweisen,, dass die vom Gesetzgeber von 1916 aufgestellten Wasserzinsvorschriften ihrem Grundsatz nach aufrechterhalten werden sollen. Einzig der einheitlich auf 6 Franken festgesetzte Ansatz und einige nähere Vorschriften der Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung der Wasserzinse geben zu Diskussionen Anlass.

571 4. Die vorgeschlagene Revision

a. Festsetzung des neuen Höchstansatzes auf 10 Franken für die Bruttopferdekraft Eine Umfrage ini Jahre 1947 bei den kantonalen Baudirektionen hatte gezeigt, dass ihre Meinungen darüber geteilt waren, ob eine Erhöhung des Höchstansatzes der jährlichen Wasserzinse von 6 auf 10 Franken zweckmässig sei. Davon waren 9 damals der Ansicht, dass eine Erhöhung inopportun, wenn nicht ungerechtfertigt wäre.

Die übrigen 16 äusserten sich zugunsten der vorgeschlagenen Massnahmen oder widersetzten sich ihr wenigstens nicht. Der Schweizerische Wasserwirtschaftsverband und der Verband schweizerischer Elektrizitätswerke sprachen sich gegen jede Erhöhung der Wasserzinse aus. Desgleichen empfahl die Schweizerische Wasserwirtschaftskommission (Abteilung für Wasserkräfte) einstimmig, dem vom Nationalrat angenommenen Postulat, wenigstens vorläufig, keine Folge zu geben. Dagegen ging die Meinung damals fast einmütig dahin, dass die vorgeschlagene Erhöhung, sei sie nun wünschbar oder nicht, keine nachteiligen Bückwirkungen auf den Ausbau der noch verfügbaren Wasserkräfte haben dürfte.

Eine neue Umfrage, die das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft letzthin vornahm, ergab, dass mehrere kantonale Behörden, welche 1947 gegen eine Anpassung waren, heute dieselbe befürworten ; lediglich drei davon haben sich entschieden dagegen ausgesprochen. Der Schweizerische Wasserwirtschaftsverband und der Verband schweizerischer Elektrizitätswerke halten dagegen ihre ablehnende Stellungnahme aufrecht.

Die Schweizerische Wasserwirtschaftskömmission, deren Organisation und Befugnisse wir in einer neuen Verordnung vom 16. September 1949 festgesetzt haben, ist ihrerseits heute noch mehrheitlich dagegen. Es wird hauptsächlich befürchtet, dass, wenn zu der allgemeinen Verteuerung der Betriebskosten und den hohen Baukosten für neue Werke noch erhöhte Wasserzinse hinzukommen, schlussendlich eine Erhöhung der Energiepreise oder wenigstens eine Reduktion der Abgaben an die öffentlichen Kassen unvermeidbar werden wird. Befürchtet wird auch, dass die Erhöhung des Wasserzinses die verschiedenen Unternehmungen ungleich trifft; einmal wird sie sofort bei neuen Werken, welche ohnehin am meisten kosten, zur Anwendung kommen; dann wird sie in besonderem Masse jene Unternehmungen belasten, welche sich :auf die Energieerzeugung beschränken. Es wird
auch bemerkt, dass die bedeutende Erhöhung der Steuerlasten seit 1916 bereits einen billigen Beitrag der Elektrizitäts. Wirtschaft: an die vermehrten finanziellen Bedürfnisse der konzedierenden Gemeinwesen darstellt. Endlich wird eingewendet, dass die: vorgesehene Erhöhung dem Hauptzweck des Gesetzes von 1916, d. h. der Förderung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte, entgegengesetzt sei, ebenso den Bestrebungen der .Behörden zur Begrenzung des allgemeinen Anstieges der Lebenshaltungskosten.

572 Die Beweggründe, die uns trotzdem veranlassen, Ihnen die Festsetzung des Höchstansatzes auf'10 Franken pro Bruttopferdekraft vorzuschlagen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das eidgenössische Eecht begründet keine Pflicht für die Konzessionäre zur Zahlung jährlicher Wasserzinse. Dies vorzuschreiben, ist Sache des kantonalen Eechts und der Konzessionen. Eine Erhöhung des Wasserzinses wird nur nach dem Willen der Kantone oder anderen nach dem kantonalen Recht Berechtigten eintreten, insofern die bestehenden Verleihungen damit nicht in Widerspruch stehen. Denn durch die Verleihung hat jeder Beliehene nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Eecht erworben, das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden kann. Diesen Grundsatz drückt Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte aus. Er entspricht einem allgemein anerkannten Eechtsbegriff, der einen Bestandteil unseres ordre public bildet. Deshalb kann in diesem Punkt dem Vorschlag von Herrn Nationalrat Kuntschen, wonach sich die Erhöhung des Höchstansatzes auf bestehende Verleihungen ebenso auswirken müsste wie auf künftige, nicht die gewünschte Folge gegeben werden. Indessen sind die Fälle ziemlich zahlreich, bei denen die Verleihungsbehörde bei der Konzessionserteilung die Möglichkeit vorbehalten hat, den jährlichen Wasserzins, sei es periodisch, sei es in den vom kantonalen Eecht vorgesehenen Fällen oder sogar im Falle einer Erhöhung des durch die Bundesgesetzgebung festgesetzten Höchstansatzes, zu revidieren, so dass hier die Erhöhung sukzessiv wird erfolgen können.

Es muss allerdings zugegeben werden, dass dort, wo wegen der wohlerworbenen Eechte des Konzessionärs der Wasserzins nicht erhöht werden kann, die Kantone yersucht sein werden, einen Ausweg über Artikel 49, Absatz 8, des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes zu finden. Wie schon oben erwähnt, kann nach dieser Bestimmung in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf einen niedrigeren Ansatz als der bundesrechtlich hochstzulässige festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als den bundesrechtlichen Höchstansatz für die Bruttopferdekraft ausmachen darf. Unter dem Titel der sogenannten
Wasserwerksteuer liesse sich also die Differenz zwischen dem Maximalwasserzins nach kantonalem Eecht und dem eidgenössischen Höchstansatz ausschöpfen. Dies könnte aber nur in den Kantonen geschehen, wo der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als das bundesrechtlich zulässige Maximum festgesetzt ist. Es wären also vorerst gesetzgeberische Massnahmen der Kantone notwendig, bestehend im Erläss neuer oder in der Eevision bestehender kantonaler Steuergesetze. Bis alle interessierten Kantone sich dazu entschliessen, wird wohl noch geraume Zeit verstreichen. Eine Mehrbelastung der Werke auf dem erwähnten Wege wird also nur unter erschwerten Voraussetzungen stattfinden können; die Bedeutung der Mehrbelastung wird überdies durch die Staffelung der maximalen Ansätze, wie wir sie unten vorschlagen, beschränkt bleiben.

573 Angenommen, die vorgesehene Erhöhung des Ansatzes könne eine augenblickliche, entsprechende Erhöhung aller im Jahre 1949 bezahlten Wasserzinse bewirken, so würde diese Erhöhung kaum 4 Millionen Franken, im Vergleich zu den 425 Millionen Franken betragenden Einnahmen des gleichen Jahres also etwa l Prozent ausmachen. Wie gesagt, wird sich die Erhöhung jedoch nur in bestimmten Fällen und nur sukzessiv auswirken. Wenn man bedenkt, dass heute die obere Grenze von 6 Franken noch nicht einmal überall erreicht ist und mehrere kantonale Gesetzgebungen und sogar zahlreiche Verleihungen bereits eine Abstufung der Wasserzinse nach der Qualität der verliehenen Bruttokraft vorschreiben, so wird die von uns vorgeschlagene Erhöhung für die schweizerische Wasser- und Elektrizitätswirtschaft nur eine geringe Folge haben. Doch was für die Wasser- und Elektrizitätswirtschaft in ihrer Gesamtheit gilt, trifft auch hier nicht unbedingt für jede einzelne Elektrizitätsunternehmung zu, wie z. B. für die Bahn- und Industriewerke sowie für diejenigen Werke, deren Zweck einzig in der Energieerzeugung, nicht aber in der Fortleitung und im Detailverkauf besteht. Die Elektrizitätsunternehnmngen dieser letzteren Art sind meistens eine Gründung derjenigen, die die Energie beziehen und wiederverkaufen, sei es direkt an Verbraucher, sei es an Unternehmungen, die die Verteilung an Verbraucher besorgen, so dass zwischen Erzeuger und Verteiler enge rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Sollte in einem besonderen Falle sich erweisen, dass die Erhöhung des Wasserzinses für die betreffende Produktionsunternehmung untragbar sei, dann müsste also geprüft werden, ob die Margen, welche die verschiedenen Unternehmungen von der Produktion bis zur Abgabe der Energie gemessen, nicht erlauben würden, die Erhöhung voll zu absorbieren. Die oben erwähnten Zahlen lassen dies als möglich erscheinen.

Wir glauben daher nicht, dass die vorgeschlagene Erhöhung des maximalen Wasserzinses allein eine allgemeine Erhöhung der Energiepreise rechtfertigen könnte.

Ein Faktor, der eine viel bedeutendere Eolle für den Gestehungspreis der elektrischen Energie spielen wird, ist die beträchtliche Erhöhung der Baukosten der Werke im Vergleich zu den Vorkriegsjahren. Das Ansteigen dieser Kosten wird weiter andauern, weil, wie es eine rationelle
Wirtschaftspolitik verlangte, mit dem Ausbau der vorteilhaftesten Wasserkräfte begonnen wurde; die Erschliessung der noch verfügbaren Energiequellen wird notwendigerweise noch kostspieliger sein. Die grosse Zahl der heute im Bau befindlichen Wasserkraftwerke wird dem Energiemarkt demnächst bedeutende Mengen Kilowattstunden zuführen, aber zu einem höheren als jemals zuvor erreichten Gestehungspreis, was schwerlich ohne Eückwirkungen auf die Verkaufspreise bleiben wird. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass in Kreisen der Energieproduzenten und -konsumenten darauf hingewiesen wird, dass die Erhöhung des Wasserzinsansatzes zum Ausgangspunkt einer allgemeinen, ansteigenden Bewegung der Verkaufspreise für elektrische Energie werden könnte.

Wenn man indessen die Zahlen von nahem betrachtet, muss man feststellen,

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dass die Erhöhung des Energiegestehungspreises, verursacht durch die Erhöhung der Wasserzinse, so wie wir sie vorschlagen, nur einen geringen Bruchteil der durch die Erhöhung der Baukosten verursachten Verteuerung darstellt. Bei dieser Sachlage scheint es also billig, den über die Wasserkraft verfügenden Gemeinwesen nicht länger eine Anpassung vorzuenthalten, die durch die Wertentwicklung des Frankens seit 1916 sicher gerechtfertigt ist.

Die Teuerung seit 1916 hat die Lebenshaltungskosten von 100 im Jahre 1916 auf heute1175 ansteigen lassen. Trotzdem ist der maximale Wasserzinsansatz, in Franken ausgedrückt, gleich geblieben, d. h. 6 Franken pro Bruttopferdekraft. Anderseits sind die Zinssätze erheblich gesunken; es ist bekannt, wie gross der Anteil .der Kapitalkosten am Energiegestehungspreis ist.

In Wirklichkeit ist die absolute Belastung einer verkauften Kilowattstunde mit Wasserzins kleiner geworden, weil mit einer verliehenen Bruttopferdekraft infolge der seit 1918 erzielten Verbesserung der Anlagen und des Wirkungsgrades der Maschinen mehr Kilowattstunden erzeugt werden können als damals; aber auch deshalb, weil seit mehreren Jahren beinahe die gesamte erzeugbare Energie : auch tatsächlich abgesetzt werden kann.

Wir glauben ebenfalls nicht, dass die vorgeschlagene Erhöhung einen ungünstigen Einfluss auf die gegenwärtig erfreuliche Entwicklung auf dem Gebiete der Nutzbarmachung brachliegender Wasserkräfte haben kann. Die Gemeinwesen, welche über solche Wasserkräfte noch verfügen, haben in der Tat wenig Interesse daran, deren Ausnutzung mit Wasserzinsen zu belasten, die geeignet wären, den Zeitpunkt, wo sie daraus Nutzen ziehen werden, hinauszuschieben.

Vom Gesichtspunkt der konzedierenden Gemeinwesen aus gesehen, ist die Erhöhung der Wasserzinse um so wünschenswerter, als letztere oft einen wichtigen Teil der Einnahmequellen dieser Gemeinwesen, besonders in Gebirgsgegenden, bilden. Nun sind es gerade diese Gemeinwesen, welche immer bedeutendere Lasten auf sich nehmen müssen, insbesondere für Korrektion und Unterhalt yon Gewässern, also für Aufgaben, die in direkter Beziehung zur Wasserwirtschaft stehen. Im-allgemeinen sind nicht die Gebirgsgemeinden die Nutzniesser der Abgaben an die öffentlichen Kassen, die von' den Unternehmungen, welche die in unseren Bergen produzierte Energie an die
Verbraucher verteilen, geleistet werden. Die grossen Einnahmen aus dieser Verteilung werden gerade in den Städten und anderen volkreichen und industriellen Landesgegenden erzielt. Es entspricht daher der Billigkeit, den Bergkantonen und -gemeinden, die ihre Wasserkräfte zum Wohle des ganzen Landes zur Verfügung stellen, zu ermöglichen, vermehrten Nutzen aus dem für die Elektrizitätswirtschaft unentbehrlichen Bohstoff zu ziehen.

Die vorgeschlagene Anpassung des Höchstansatzes der jährlichen Wasserzinse entspricht der Billigkeit. Überdies lassen die Grenzen, in denen sie sich wird auswirken können, den Schluss zu, dass sie keine Eückwirkungen haben wird, die für sich allein ein sofortiges allgemeines Ansteigen der Detailverkaufspreise der Energie rechtfertigen.

.

·

·:

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b. S t a f f e l u n g der Höchstansätze nach Massgabe der Q u a l i t ä t der Eohwasserkraft Bei der Begründung seiner Motion, die in der Folge in ein Postulat umgewandelt wurde, schlug Herr Nationalrat Kuntschen auch vor, dass der Revision des Artikels 49 des Bundesgesetzes eine Eevision der Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung der Wasserzinse folgen solle, im Sinne einer Staffelung der maximalen Wasserzinsansätze, derart, dass diese Ansätze besser der besonderen Beschaffenheit in bezug auf Qualität und Wert der verschiedenen Wasserkräfte entsprechen.

Die Staffelung der Ansätze, im Eahmen des durch das Bundesgesetz zulässigen Maximums, wird gegenwärtig von Verschiedenen Kantonen schon praktiziert. Sie ist gerecht und hat sowohl die konzedierenden Gerneinwesen wie die Konzessionäre befriedigt. Soll sie vom Bund vorgeschrieben werden?

Wir denken es. Es liesse sich so vermeiden, dass, wo das Maximum von 6 Franken pro Bruttopferdekrait bereits erreicht und seine Erhöhung mit den wohlerworbenen Eechten vereinbar ist, diese letztere plötzlich das neue {Maximum von 10 Franken erreicht. Die Staffelung wird also das Ausinass der .Erhöhung beschränken, welche den Elektrizitätsunternehmungen wird auferlegt werden können. Ausserdem wird sie uns wahrscheinlich erlauben, den;Artikel ?;2 unserer Verordnung vom 12. Februar 1918 zu vereinfachen. Dieser Artikel betrifft die Berechnung der wasserzinspflichtigeu Leistung für Akkumulierwerke und hat in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt und zu Diskussionen Anlass gegeben.

' Eine Eevision unserer Verordnung im Sinne einer zwingend vorgeschriebenen Staffelung der Ansätze setzt jedoch voraus, dass uns das Gesetz ausdrücklich ermächtigt, von seiner Bestimmung, die den neuen Höchstansatz auf 10 Franken festsetzt, abzuweichen. Das geeignetste Kriterium für die Staffelung ist dasjenige der Dauer, während welcher die verliehenen Wassermengen im Laufe eines Jahres im Gewässer vorhanden sind. Mehrere Kantone stellen bereits auf dieses Kriterium ab. Wir schlagen also vor, uns im revidierten Gesetz zu ermächtigen, auf demi Verordnungswege den Höchstansatz von 10 Franken bis auf 6 Franken für die verliehenen, nur während eines Teiles des Jahres vorhandenen "Wassermengen herabzusetzen. Wenn wir das Maximum der unteren Stufe auf 6 Franken begrenzen, so insbesondere um den unter dem alten Gesetz geschaffenen Verhältnissen Eechnung zu tragen.

III.

Erhöhung der Entschädigung für Steuerausfall 1. Heutige Lage

'.

'

Die Bundesverfassung und ihre Ausführungsgesetze übertragen .dem Bund Aufgaben, zu deren Erfüllung er elektrische Energie benötigt. Er kann sich also genötigt sehen, zu diesem Zweck Wasserkräfte nutzbar zu machen. Wenn

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die Verfügungsberechtigten sich dem widersetzen könnten, läge es in ihrer Macht, den Bund an der Erfüllung seiner verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben zu hindern. Der Bund muss also das unbestreitbare Eecht haben, die Wasserkräfte, deren er bedarf, in Anspruch zu nehmen. Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sieht dies in den Artikeln 12 und 20 ausdrücklich vor.

Seit jeher waren der Bund und seine Anstalten frei von jeder kantonalen oder kommunalen Steuer (siehe Bundesgesetz vom 28. Dezember 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, revidiert am 26. März 1934). Dieser Grundsatz ist auch im Gesetz über den Bückkauf der Eisenbahnen von 1897 enthalten. Artikel 6, Absatz l, des Gesetzes vom 23. Juni 1944 über die schweizerischen Bundesbahnen erklärt ausdrücklich : «Die Bundesbahnen sind mit Einschluss der zu ihrer Aufgabe als TransportUnternehmung gehörenden Hilfs- und Nebenbetriebe, wie Kraftwerke,, Werkstätten, Lagerhäuser und dergleichen, von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemein. den befreit.» , ,

Daraus ergibt sich, dass die Inanspruchnahme einer Wasserkraft durch den Bund einen Ausfall an kantonalen und kommunalen Steuern zur Folge hat. Wenn nämlich das verfügungsberechtigte Gemeinwesen frei gewesen wäre, das Nutzungsrecht einzuräumen oder nicht, hätte es den Bund abweisen und ihm eine steuerpflichtige Unternehmung vorziehen können. Diese Sachlage gab in den Eäten anlässlich des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu längeren Beratungen Anlass. Sie gefährdete dasselbe sogar. Dies veranlasste den Bundesrat, der Bundesversammlung am 25. Juli 1916 einen besonderen Bericht über die Frage zu erstatten und den heutigen Artikel 14 vorzuschlagen. Dieser lautet: , «Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitem Steuern eine Entschädigung von -einem Pranken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen. Werden mit verhältnismässig grossen Auslagen Sammelbecken geschaffen, so soll, sofern die Umstände es rechtfertigen, eine entsprechend geringere Zahl von Pferdekräften in Anschlag gebracht, werden.

Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.

: Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden, Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.

Streitigkeiten über die Anwendung des ersten und zweiten Absatzes beurteilt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof.»

Eine analoge Bestimmung enthält Artikel 20 des Gesetzes.

Die Artikel 14 und 20 sind das Ergebnis eines Kompromisses. Der Grundsatz der Steuerfreiheit des Bundes und speziell der Bundesbahnen wurde nicht angetastet; einzig seine Wirkungen wurden etwas gemildert, indem den Kantonen für sich und zuhanden ihrer Gemeinden als teilweisen Ausgleich für den Ausfall aller kantonalen, kommunalen und anderen Steuern eine bestimmte

577 Entschädigung zugesprochen wurde, und zwar l Franken pro ausgebaute Pferdekraft.

Praktisch berührt die Anwendung des Artikels 14 nur .die Bundesbahnen und die Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet der Bund eine Wasserkraft in Anspruch nimmt. In Wirklichkeit zahlen die Bundesbahnen die Entschädigung von l Franken für ihre Werke im Unterwallis (Barberine, Trient, Vernayaz) und für 55 Prozent der im Aarewerk ßupperswil-Auenstein ausgebauten Bruttopferdekraft; dieser Prozentsatz entspricht der Beteiligung der Bundesbahnen an der Kraftwerk Bupperswil-Auenstein AG., die sie zusammen mit der Nordostschweizerische Kraftwerke AG. gegründet haben. In absoluten Zahlen erreichte diese Entschädigung in den letzten Jahren rund 64 000 Franken im Wallis und 28 000 Franken im Aargau, zusammen also rund 92 000 Franken.

Für das Werk Massaboden (Öberwallis), die Werke an der Eeuss (Uri), das Etzelwerk (Schwyz) und Eitom (Tessin-Graubünden) wird die Entschädigung von den Bundesbahnen nicht bezahlt. Die Nutzungsrechte wurden dort durch "Verleihung begründet, sei es vor dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, sei es nach seinem Inkrafttreten, jedoch ohne dass es notwendig gewesen wäre, von Artikel 12 des Bundesgesetzes Gebrauch zu machen.

Die gesamte installierte Leistung, für welche die Bundesbahnen die Entschädigung nicht bezahlen, erreicht rund 100 000 Pferdekräfte. Dies ergäbe ungefähr die Summe, welche heute den Kantonen Wallis" und Aargau bezahlt wird.

Um einigermassen die Bedeutung des Steuerausfalles zu ermitteln, welche sich heute aus der Steuerfreiheit des Bundes ergibt, hat das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die beteiligten Kantone ersucht, die Steuern zu berechnen, welche je in den Jahren 1916 und 1949 hätten bezahlt werden müssen, wenn alle heute bestehenden Werke schon 1916 bestanden hätten und durch steuerpflichtige Kraftwerksunternehmungen betrieben worden wären. Die von den Kantonen bekanntgegebenen Zahlen können nur sehr approximativ sein, insbesondere hinsichtlich der Steuern für das Jahr 1916. Sie gestatten jedoch, sich ein Bild von der Entwicklung auf diesem Gebiet von 1916 bis 1950 zu machen. Diese kann wie folgt zusammengefasst werden: Die kantonalen und kommunalen Steuern hätten 1916 durchschnittlich ca. 4,50 Franken pro Bruttopferdekraft ausgemacht; 1949 wäre
dieser Betrag auf 9,50 Franken gestiegen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Werke des Bundes auch von der eidgenössischen Wehrsteuer befreit sind, von der ein Teil den Kantonen zukommt.

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Unter Berücksichtigung aller Faktoren wären die kantonalen, kommunalen und anderen Steuern für die Werke des Bundes, wenn sie steuerpflichtig ge1 wesen wären, im Verhältnis 1:8. gestiegen.

',. 2. Erhöhung der Entschädigung auf 3 Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft Es kann heute so wenig wie im Jahre 1916 die Eede davon sein, in einem Spezialgesetz den Grundsatz der Steuerfreiheit des Bundes und seiner Anstalten

578 anzutasten. Was wir schon in unserem Bericht vom 25. Juli 1916 in dieser Hinsicht den Eäten dargelegt haben, trifft noch heute zu. Es muss daher beim Kompromiss von 1916 bleiben, wonach der Bund den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, eine feste, in Franken ausgedrückte Entschädigung zu zahlen hat.

] Die einzige Frage, welche unseres Erachtens heute erörtert werden kann, ist die, ob ein Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft immer noch einen billigen Kompromiss darstelle. In dieser Beziehung will uns scheinen, dass die Härten und Unbilligkeiten, die es hier wegen der Steuerfreiheit des Bundes zu mildern galt, in einem Masse zugenommen haben, dass heute eine Anpassung gerechtfertigt ist. Wie in der Vergangenheit kann es sich aber nur um einen teilweisen Ausgleich des Steuerausfalles handeln und nicht um eine Aufhebung der Hauptwirkungen der Steuerfreiheit. Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände scheint uns eine feste Entschädigung von 3 Franken für die ausgebaute Pferdekraft geeignet, für eine längere Zukunft .die Situation wieder herzustellen, die im Jahre 1916 von allen Seiten als der Billigkeit entsprechend betrachtet wurde. Die Auswirkungen dieser Erhöhung werden für die Bundesbahnen und folglich auch für den Bund nicht unbedeutend sein, da der Gesamtbetrag der Entschädigung vpn einem Tage auf den anderen das Dreifache des heute bezahlten erreichen wird. Es ist daher nicht erstaunlich, dass die leitenden Organe der Bundesbahnen sich entschieden gegen jede Erhöhung der Entschädigung ausgesprochen haben. Wenn wir Ihnen trotzdem eine solche beantragen, so geschieht dies einzig, um dem Kompromiss von 1916 den Billigkeitscharakter wieder zu geben,-den er damals hatte, und der im Laufe von fünfunddreissig Jahren der Entwicklung auf wirtschaftlichem, sozialem, monetärem und fiskalischem Gebiet nach und nach abgeschwächt worden ist.

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IV.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung Wir schlagen Ihnen vor, zwei Punkte des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu revidieren: Einerseits die Bestimmung von Artikel 49, welche den jährlichen Wasserzins für die Wasserrechtsverleihungen auf 6 Franken für die Bruttopferdekraft beschränkt, anderseits die Bestimmungen der Artikel 14 und 20, welche die vom Bund den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern zu zahlende Entschädigung auf l Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft festsetzt. Die Eevision der erstgenannten Bestimmung ist für die Wasser- und Elektrizitätswirtschaft allgemein von Bedeutung; der zweite Eevisionspunkt interessiert praktisch nur die Bundesbahnen. Im einen wie im andern Fall entsprechen heute die im Jahre 1916 festgesetzten Ansätze nicht mehr dem, was sie damals darstellten.

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Es entspricht der Billigkeit, den hochstzulässigen Ansatz für den Wasserzins von 6 auf 10 Franken zu erhöhen. Auch ist es gerechtfertigt, im Eahmen dieser Erhöhung eine Vorschrift aufzustellen, wonach die Ansätze nach Massgabe der Dauer, während welcher die verschiedenen Kategorien von Wassermengen im Gewässer verfügbar sind, gestaffelt werden können.

Hinsichtlich des Ausgleiches für den Ausfall von kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern muss berücksichtigt werden, dass der Grundsatz der Steuerfreiheit des Bundes und insbesondere der Bundesbahnen nach wie vor einem vollen Ausgleich entgegensteht. Billigkeitsgründe rechtfertigen hingegen eine Erhöhung der festen Entschädigung von l auf 3 Franken für die ausgebaute Bruttokraft.

Die Eevision wird jedenfalls wohlerworbene Eechte nicht verletzen dürfen.

Es schien uns zweckmässig, dies im Eevisiousentwurf vorzusehen. Sollte ein Konzessionär der Auffassung sein, dass die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Eechte und Pflichten einer Wasserzinserhöhung entgegenstehen, so müssten, wo die Verleihung nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige' kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht als Staatsgerichtshof entscheiden (Art. 71 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Es wäre ebenfalls Sache des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof, Streitigkeiten über die Anwendung der revidierten Bestimmungen betreff end Steuerausgleich zu beurteilen.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf obige Darlegungen die Annahme des nachstehenden Gesetzesentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

580

(Entwurf)

Bundesgesetz : betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Novemher 1951, beschliesst : L

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert: Art. 14, Abs. l, erster Satz: Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitern Steuern eine Entschädigung von drei Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen.

Art. 20, Abs. 2; Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitern Steuern eine Entschädigung von drei Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen; die Bestimmungen des Artikels 14 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 49, Abs. 1: Der Wasserzins darf jährlich zehnFranken fürdieBruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde) nicht übersteigen. Der Bundesrat kann jedoch durch Verordnung diesen Ansatz für die Bruttokraft, welche den verliehenen, nur während eines Teils des Jahres verfügbaren Wassermengen entspricht, bis auf sechs Franken herabsetzen.

Art. 49, Abs. 3: Die auf Verleihung beruhenden Wasserwerke und die von solchen Werken erzeugte Kraft dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in : denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.

: IL

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' Die revidierten Bestimmungen finden auf bestehende Wasserrechte Anwendung, sofern dadurch keine wohlerworbenen Eechte verletzt werden.

III.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 18. November 1951)

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