Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Entwurf

(Aufschiebende Wirkung von Beschwerden) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 sowie die Artikel 65, 170 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19944 über das öffentliche Beschaffungswesen, des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie weiterer internationaler Abkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 19947,

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BBl 2010 4051 SR 172.056.1 SR 101 SR 0.632.231.422 SR 0.172.052.68 SR 0.632.31 BBl 1994 IV 950

2010-0341

4069

Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen. BG

Art. 28

Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde richtet sich nach Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.

1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn das Interesse des Landes oder eines grossen Teils desselben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfüllung einer Bundesaufgabe, namentlich einer Aufgabe im sicherheits- oder rüstungspolitischen Bereich, innert einer Frist verlangt, welche aufgrund ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub des Vertragsschlusses zulässt oder deren Aufschub einen unverhältnismässigen Verzögerungsschaden zur Folge hätte.

2

Die Beschwerdeinstanz darf in den Fällen nach Absatz 2 keine abweichenden Anordnungen treffen.

3

Der Bundesrat kann in einer Verordnung eine Liste der öffentlichen Werke und Bundesaufgaben führen, bei denen die Beschwerdeinstanz einzig feststellen kann, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt.

4

Art. 37

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Beschaffungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind und in denen noch keine Zuschlagsverfügung ergangen ist, unterstehen dem neuen Recht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 172.021

4070