Weisungen über die Risikopolitik des Bundes vom 24. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1

Gegenstand

Die Risikopolitik legt die Rahmenbedingungen für ein wirksames und vorausschauendes Risikomanagement beim Bund fest.

1

Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung, Umsetzung, Leistungsbewertung und Verbesserung des Risikomanagements.

2

3

Diese Weisungen legen fest: a.

die Risikodefinition und den Geltungsbereich (Ziff. 2);

b.

die Ziele des Risikomanagements (Ziff. 3);

c.

die Grundsätze des Risikomanagements (Ziff. 4);

d.

die Funktionen im Risikomanagement (Ziff. 5).

2

Risikodefinition und Geltungsbereich

1 Unter Risiko werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Aufgaben der Bundesverwaltung haben.

2

Die Weisungen gelten für: a.

die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;

b.

die Gruppen und Ämter;

c.

die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

2010-2062

6549

Weisungen über die Risikopolitik des Bundes

3 1

Ziele des Risikomanagements Das Risikomanagement hat zum Ziel:1 a.

2

3

mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen vorauszusehen und damit die Entscheidfindung von Bundesrat und Bundesverwaltung zu unterstützen;

b.

die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes zu gewährleisten;

c.

das Vermögen und die Reputation des Bundes zu schützen;

d.

die verfügbaren Mittel wirksam und wirtschaftlich einzusetzen.

Die Ziele nach Absatz 1 sollen erreicht werden, indem: a.

das Risikobewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes gefördert wird;

b.

die Risiken möglichst frühzeitig identifiziert, analysiert, bewertet und bewältigt werden;

c.

aufgrund der erkannten Risikoexponierung die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.

Das Risikomanagement trägt damit bei: a.

zur vorausschauenden Erfüllung der Bundesaufgaben;

b.

zur Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung.

4

Grundsätze des Risikomanagements

1 Das Risikomanagement ist ein Führungsinstrument. Es ist fester Bestandteil der Geschäfts- und Führungsprozesse und gehört zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung.2 2 Die Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung der Risiken sollen nach einheitlichen Regeln erfolgen. Die Ausgestaltung des Risikomanagements orientiert sich an den gängigen Normenwerken.

3 Für die Risikobewirtschaftung und die Risikoberichterstattung ist in der Bundesverwaltung eine gemeinsame Informatikanwendung einzusetzen.

Erkannte Risiken sind möglichst zu vermeiden oder zu vermindern. Zur Überwälzung versicherbarer Risiken kann die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) in besonderen Fällen dem Abschluss eines Versicherungsvertrages zustimmen.3 4

Massnahmen zur Risikovermeidung oder Risikoverminderung werden lage- und stufengerecht vom Bundesrat, den Departementen, der Bundeskanzlei oder von den Verwaltungseinheiten beschlossen und umgesetzt.

5

1 2 3

Vgl. Art. 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0).

Vgl. Art. 57 Abs. 1 FHG.

Vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV; SR 611.01) sowie Weisungen der EFV vom 2. Februar 2009 über die Risikotragung und Schadenerledigung im Bund.

6550

Weisungen über die Risikopolitik des Bundes

6 Ein zweckmässiges Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement ist Teil des Risikomanagements. Dieses setzt sich mit den Risiken auseinander, die eine Verwaltungseinheit trotz vorbeugenden Massnahmen plötzlich und schwer treffen können.

Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen Prozessen (z. B. mit dem internen Kontrollsystem) werden berücksichtigt.

Die Resultate des Risikomanagements sind intern und extern angemessen zu kommunizieren.

7

Der Bundesrat, die Departemente, die Bundeskanzlei und die EFV überprüfen die Risikopolitik periodisch und sorgen für die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements.

8

5

Funktionen im Risikomanagement

Das Risikomanagement bildet einen wichtigen Teil der Führungsverantwortung auf allen Führungsebenen.

1

2

3

4

Die Generalsekretärenkonferenz (GSK) hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie überprüft die wesentlichen Risiken aus den Departementen und der Bundeskanzlei auf Vollständigkeit;

b.

sie konsolidiert die Querschnittsrisiken;

c.

sie priorisiert die Risiken nach den Buchstaben a und b zuhanden des Bundesrates.

Die EFV hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie koordiniert die Risikoberichterstattung und die Leistungsbewertung zuhanden der GSK und des Bundesrates;

b.

sie stellt eine geeignete gemeinsame Informatikanwendung für die Bewirtschaftung der Risiken und die Risikoberichterstattung zur Verfügung;

c.

sie sorgt für angemessene Schulungsmöglichkeiten für die Risikoverantwortlichen;

d.

sie fördert die einheitliche Umsetzung und kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements im Bund;

e.

sie organisiert mit den Risikomanagerinnen und Risikomanagern der Departemente und der Bundeskanzlei periodisch Koordinationssitzungen zum Risikomanagement und ermöglicht so den Informations- und Meinungsaustausch unter den Departementen.

Die Departemente und die Bundeskanzlei haben insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie tragen mit den bezeichneten Risikoeignern die Verantwortung für die Risiken in ihrem Bereich. Dabei werden sie von den Risikomanagerinnen und Risikomanagern fachlich unterstützt;

6551

Weisungen über die Risikopolitik des Bundes

b.

sie setzen die Risikopolitik nach diesen Weisungen und nach den Richtlinien der EFV über das Risikomanagement um und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung;

c.

sie überprüfen ihre Risikoexponierung periodisch von Grund auf;

d.

sie informieren den Bundesrat bei einer ausserordentlichen Risikosituation umgehend, andernfalls jährlich, über die Risiken in ihrem Bereich.

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Aufgaben:

5

a.

sie tragen mit den bezeichneten Risikoeignern die Verantwortung für die Risiken in ihrem Bereich. Dabei werden sie von den Risikocoaches fachlich unterstützt;

b.

sie sorgen dafür, dass die Richtlinien der EFV und die Vorgaben ihres Departements eingehalten werden und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung;

c.

sie informieren ihr Departement bei einer ausserordentlichen Risikosituation umgehend, andernfalls jährlich, über die Risiken in ihrem Bereich.

6

Schlussbestimmungen

Die EFV legt nach Anhörung der Risikomanagerinnen und Risikomanager der Departemente und der Bundeskanzlei die Einzelheiten der Umsetzung in Richtlinien über das Risikomanagement fest.

1

2

Diese Weisungen treten am 24. September 2010 in Kraft.

24. September 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6552