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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend einen jährlichen Beitrag an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes und die Bekanntmachung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (Vom 27. Februar 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen zwei Beschlussentwürfe betreffend: 1. einen jährlichen Beitrag der Eidgenossenschaft an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ; 2. die Tätigkeit des Schweizerischen Boten Kreuzes, zu übermitteln.

Am 17. März 1950 nahm der Nationalrat das Postulat Anderegg an. Wir wollen den Anlass benützen, die drei darin enthaltenen Fragen zu beantworten und den verlangten Bericht zu erstatten: 1. Welche Vorbereitungen und Massnahmen sind zu treffen, um den neuen Botkreuzkonventionen im eigenen Lande die gebührende Nachachtung zu verschaffen?

2. In welcher Weise kann die umfassende Arbeit und die hohe Stellung des Internationalen Komitees vom Boten Kreuz gefördert und unterstützt werden ?

8. Wie kann dem Schweizerischen Boten Kreuz die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtert werden?

.

Diese Fragen werden in nachstehender Reihenfolge behandelt: jährlicher Beitrag an das Internationale Komitee vom Boten Kreuz (Gegenstand des

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ersten Entwurfs eines Bundesbeschlussee und zweiter Punkt des Postulats), gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes (zweiter Entwurf eines Buudesbeschlusses und dritter Punkt des Postulats), Bekanntmachung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (erster Punkt des Postulats).

I.

Internationales Komitee vom Roten Kreuz Das Postulat des Nationalrates verlangt unter Ziffer 2 einen Bericht über die dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz durch die Schweiz gewährte Unterstützung. Wir glauben antworten zu können, dass es daran nie gefehlt hat. Private Personen, kantonale und eidgenössische Behörden waren stets bestrebt, das bedeutende Werk des Internationalen Komitees vom Boten Kreuz zu erleichtern. Sie Hessen indessen dem Komitee volle und ganze Freiheit, denn dieses ist, obwohl ausschliesslich aus Schweizerbürgern zusammengesetzt, entsprechend der Natur seiner Aufgaben, international, und bedarf absoluter Unabhängigkeit, um seine Kollo als unparteiische humanitäre Organisation erfüllen zu können.

Nach dem Kriege wurde dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz manchmal vorgeworfen, ein Instrument der schweizerischen Politik zu sein.

Diese Angriffe -- die jeglicher Begründung entbehren -- fussten auf dem gleichen Mangel an Verständnis wie die Kritik, die an der schweizerischen Neutralität geübt wurde. Seither wurde jedoch die unabhängige Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz wieder voll anerkannt. Die Diplomatische Konferenz in Genf sicherte sich die Mitarbeit der Experten dieser Institution, die die Vorentwürfe der Konventionen verfasst haben, und deren Batschläge stark beachtet wurden.

Die Genfer Abkommen von 1949 vertrauen dem Komitee zahlreiche Aufgaben an, die fast alle zum ersten Male in einem internationalen Vertrag erwähnt sind, obwohl mehrere von ihnen schon früher mit der Einwilligung und oft auf Ersuchen der Kriegsparteien vom Komitee erfüllt wurden.

Da das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ersucht wurde, diese Verpflichtungen zu übernehmen und vor allem bereit zu sein, von einem Tag auf den anderen die Organisation von grqssen Hilfsaktionen wie diejenige für Palästina, oder eine zentrale Auskunftsstelle, die alle Tage Zehntausende von Briefen beantworten und Millionen von Karten klassieren kann, errichten zu können, mussten ihm die Mittel gegeben werden, einen Stab von kompetenten und erfahrenen Männern zu unterhalten. Die Diplomatische Konferenz hat deshalb eine Empfehlung *) angenommen, gemäss der alle Regierungen ein*) Empfehlung: «In Anbetracht dessen, dass die Genfer Abkommen dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz die
Verpflichtung auferlegen, sich zu jeder Zeit und unter allen Umständen zur Erfüllung seiner humanitären Aufgaben bereit zu halten, anerkennt die Konferenz die Notwendigkeit, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz eine regelmässige finanzielle Hilfe zu gewähren.»

708 geladen werden, dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz eine regelmässige finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Die Schweiz ist eia sich schuldig, unter den ersten Ländern zu sein, die dieser Aufforderung nachkommen. Der Bundesrat schlägt Ihnen deshalb vor, dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz einen jährlichen Beitrag zukommen zu lassen. Die Art und das Ziel seiner Tätigkeit. rechtfertigt eine solche Massnahme vollauf. Da wir das Komitee ersuchen, Ausgaben auf sich zu nehmen, um seine Aufgabe besser erfüllen zu können, ist es auch gerecht, an die finanziellen Lasten beizutragen.

Bis jetzt sind die Unkosten des Komitees einzig durch Beiträge der nationalen Botkreuz-Gesellschaften sowie durch Sondergaben gedeckt worden. Die Notwendigkeit, neuen und immer wachsenden Aufgaben nachzukommen, zwingt das Komitee, sein Budget auf eine sicherere Grundlage zu stützen. Es beabsichtigt, in Zukunft die administrativen Spesen von den Spesen, die die eigentlichen Hilfsaktionen verursachen, zu trennen. Während diese aus Geldmitteln bezahlt würden, die weiterhin aus Sondergaben fliessen, wären jene ausschliesslich aus Regierungsgeldern derjenigen Länder zu bestreiten, die der Empfehlung der Genfer Diplomatischen Konferenz Folge leisten. Die Zukunft des Komitees wäre auf diese Weise gesichert und sein offizieller Charakter gewahrt.

Für die Verwirklichung dieser Absichten ist es jedoch wesentlich, dass die Beiträge der Grossmächte nicht einen allzu grossen Teil des Budgets bilden, damit die traditionelle Unabhängigkeit des internationalen Komitees vom Boten Kreuz gegenüber diesen Ländern in keiner Weise in Zweifel gezogen werden kann. Deshalb hat der Präsident des Komitees gewünscht, dass die Schweiz den höchsten Beitrag leisten möge. Da unser Land dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz tatsächlich am nächsten steht, und da es seine Tätigkeit von jeher unterstützt hat, ist es in der Ordnung, dass ihr Beitrag entsprechend grösser sei als derjenige anderer Staaten.

Wir haben den Voranschlag des Komitees geprüft und festgestellt, dass seine administrativen Ausgaben sich für das Jahr 1951 voraussichtlich auf 4,5 Millionen Franken belaufen werden, von unvorhergesehenen Ereignissen, die neue Verpflichtungen bringen könnten, abgesehen. Unter diesen Umständen glauben wir, dass der jährliche Beitrag
der Schweiz auf 500 000 Franken festgesetzt werden sollte.

Durch diese Zuwendung könnten wir dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz eine nützliche und nicht unbeträchtliche Hilfe gewähren^ ohne jedoch einen allzu grossen Teil seiner Ausgaben zu übernehmen, was nicht wünschbar erscheint. Ein Beitrag von 500000 Franken ist nicht übersetzt, wenn man den vom Komitee geleisteten Diensten Bechnung trägt, oder wenn man diesen Betrag mit den Krediten vergleicht, die die Schweiz ihm schon in andern Fällen zur Verfügung gestellt hat, insbesondere mit demjenigen von 7,5 Millionen Franken, den die Bundesversammlung am 19. Dezember 1945 und 5. April 1946 bewilligte, der jedoch vom Internationalen Komitee nur in

709 einer Höhe von 8 000 000 Franken in Anspruch genommen wurde. Endlich wäre zu erwähnen, dass die Buchhaltung des Komitees der Doppelkontrolle eines Spezialorgans und einer Treuhandgesellschaft unterworfen ist.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, den Bundesbeschluss (Beilage I) anzunehmen und die Auszahlung eines jährlichen Beitrages von 500 000 Franken an das Internationale Komitee vom Koten Kreuz ah 1951 zu bewilligen. Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur, er ist rein verwaltungstechnischer und finanzieller Art und führt keine Rechtssätze ein.

Er ist also nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

II.

Das Schweizerische Rote Kreuz Das Postulat des Nationalrats ersucht uns darzulegen, wie dem Schweizerischen Boten Kreuz die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtert werden könnte.

Die Tätigkeit der nationalen schweizerischen Rotkreuzgesellschaft ist sehr mannigfaltig. Sie wird einerseits in unserem Land ausgeübt auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus den Genfer Abkommen, den Empfehlungen der Rotkreuzkonferenzen sowie aus unserer Gesetzgebung über den Armeesanitätsdienst ergeben. Anderseits betätigt sich das Schweizerische Bote Kreuz aber auch ausserhalb unserer Grenzen; es handelt sich hiebei meistens um humanitäre Werke internationalen Charakters.

Der Bund unterstützt das Schweizerische Boto Kreuz in der Erfüllung seiner nationalen Aufgaben durch die regelmässige Auszahlung von Subventionen. Diese werden jedoch als ungenügend betrachtet, und das Bote Kreuz ersucht um deren Erhöhung.

Bis zum heutigen Tage hat der Bund dem Schweizerischen Boten Kreuz folgende jährlichen Beiträge überwiesen: a. Für das Bote Kreuz: von 1904 bis 1918 . . . . . . .. . . . . Fr. 25 000 · von 1914 bis 1981 » 40000 1982 .

» 60000 1933 und 1984 . . . . . . . . . . » 50 000 1935 .. » 48 0001986 » 86000 von 1937 bis 1949 » 80000 1950 .

» 45000 b. Für die Krankenpflegerinnenschulen von 1904 bis 1917 Fr. 20000 1918 » 22400 von 1919 bis 1988 1934 und 1935

.'.

» 35000 » 31 000

TÌO 1986 und 1987 1938 und 1989 von 1940 bis 1945 von 1946 bis 1949 . . .

1950

Fr. 26250 » 28 000 » 40000 » 80000 » 90 000

e. Für das Sekretariat: von 1906 bis 1921 .

: . Fr. 7 500 von 1922 bis 1925 » 10000 von 1926 bis 1981 » 7500 Diese Subvention wurde im Jahre 1982 aufgehoben.

Das Schweizerische Bote Kreuz hat seinerzeit darum ersucht, dass seine jährliche Subvention für 1950 von 80 000 auf 100 000 Franken und der Beitrag an seine Erankenpflegerinnenschulen von 80 000 auf 120 000 Franken erhöht . würden. Diesem Wunsch wurde nur teilweise entsprochen, indem die Subvention auf 45 000 Franken und der Beitrag an die Krankenpflegerinnenschulen auf 90 000 Franken festgesetzt wurden.

Neben der direkten Unterstützung, wie sie eine jährliche Subvention darstellt, ersuchte das Bote Kreuz um Gewährung gewisser Erleichterungen. Im besondern handelte es sich um die Ausgabe einer Sonderbriefmarke, die Pauschalfrankatur für seine Korrespondenz und seinen Postscheckverkehr, Pauschalbezahlung der Telephonspesen, Erleichterungen bei den Eisenbahntarifen, Zollfreiheit, Herabsetzung der Warenumsatz- und Luxussteuer usw.

Diese Wünsche sind von den zuständigen Stellen geprüft worden. Doch konnten sie keine Verpflichtungen eingehen, da ihnen in gewissen Fällen die in Kraft stehenden Bestimmungen dies nicht erlaubten und weil sie auch keine Ausnahme- und Präzedenzfälle schaffen wollten, auf die sich andere.

Organisationen berufen könnten. Insbesondere schien es uns nicht möglich, dem Schweizerischen Boten Kreuz die Sonderbriefmarke zu gewähren, der es grosse Bedeutung beimisst, denn die Zahl der Spezialmarken hätte nicht ohne erhebliche Nachteile erhöht werden können. Bereits sind gegen die Ausgabe neuer Postwertzeichen vielerorts Stimmen laut geworden. Nach langen und schwierigen Verhandlungen hat die Generaldirektion der PTT im Jahre 1950 mit dem Bundesfeierkomitee und der Stiftung Pro Juventute eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach im Jahr grundsätzlich nur zwei Serien von Sonderr marken herausgegeben werden: im Sommer jene vom 1. August und im Winter jene für die Pro Juventute. Eine Ausnahme von dieser Begel würde nicht nur den Protest philatelistischer Kreise hervorrufen, sondern könnte auch den Verkauf der schon bestehenden Marken beeinträchtigen. Unter diesen Umständen glauben wir, dass die Lösung eher in einer periodischen Beteiligung (z. B. alle 5 Jahre) des Schweizerischen Boten Kreuzes am Verkaufserlös der Bundesfeiermarken gefunden werden sollte.

711 Die vom Schweizerischen Boten Kreuz verlangte Erhöhung der Bundessubvention scheint uns im Hinblick auf die Erweiterung der ihm übertragenen ständigen und wichtigen Aufgaben gerechtfertigt. Wir sind mit deren Gewährung grundsätzlich einverstanden. Es schien uns aber angezeigt, den Betrag nicht in einem Beschlussestext festzulegen, wie das im Bundesbesohluss vom 25, Juni 1908 betreffend die freiwillige Hilfeleistung an Kranke und Verletzte in Kriegszeiten der Fall war; er soll vielmehr jährlich neu budgetiert werden. Wir werden Ihnen entsprechende Anträge unterbreiten.

Obwohl es uns nicht möglich war, den Wünschen des Schweizerischen Boten Kreuzes in allen Punkten zu entsprechen, möchten wir versichern, dass die Bundesverwaltung sein Werk voll zu würdigen w.eiss und wie bisher alle von dieser Institution in besondern Fällen vorgelegten Gesuche mit groBsem Wohlwollen behandeln wird. Das Schweizerische Bote Kreuz muss denn auch, um seine Mission zu erfüllen, auf das Verständnis und die Unterstützung der öffentlichen Dienste zählen können.

Das Schweizerische Bote Kreuz, dem die Entscheidungen der Bundesverwaltung über die oben erwähnten Anträge zur Kenntnis gebracht wurden, wies auf die Notwendigkeit hin, sein Sonderstatut durch einen Bundesbeschluss bestätigen zu lassen. Es hat nämlich den Eindruck, nicht immer die nötige Unterstützung erhalten zu haben, wurde es doch oft andern Hilfswerken gleichgestellt, obwohl es als einzige in der Schweiz anerkannte nationale Botkreuzgesellschaft eine Sonderstellung einnimmt. Das Bote Kreuz wurde gegründet, um den Sanitätsdienst der Armee in Kriegszeiten zu unterstützen.

Es bildet in den unter seiner Kontrolle stehenden Spezialschulen BerufsKrankenpflegepersonal aus; der Bluttransfusionsdienst für militärische und zivile Zwecke wurde ihm erst kürzlich anvertraut. Ganz allgemein arbeitet die Organisation auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheit mit den Behörden zusammen. Diese Tätigkeit macht das Schweizerische Bote Kreuz zu einer nationalen Institution, die sich von den Hilfsgesellschaften deutlich unterscheidet, wenn es auch zu seinem Aufgabenkreis gehört, humanitäre Werke im In- und Ausland zu unternehmen. Diese Sonderstellung sollte klar herausgestellt werden.

Die Tätigkeit des Schweizerischen Boten Kreuzes beruht rechtlich auf einem Bundesbeschluss
vom 25. Juni 1903 und auf Bundesratsbeschlüssen vom 9. Januar 1942 und 25. Juli 1950. Der letztere betrifft die freiwillige Sanitätshilfe und die Organisation der Botkreuzformationen. Die in den beiden ersten Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen entsprechen den heutigen Bedürfnissen nicht mehr; sie sollten revidiert und den neuen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer angepasst werden, welche die Bedeutung der nationalen BotkreuzgeseÜsohaften besonders betonen.

Wh- beantragen Ihnen, die beiden ersten Beschlüsse durch einen neuen Besehlues zu ersetzen, der das Schweizerische Bote Kreuz im Hinblick auf seine Tätigkeit als einzige nationale Botkreuzgesellschaft anerkennt und ihm neben andern genau umschriebenen Aufgaben die Verpflichtung überträgt, im

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Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen. Dieser neue Text (Beilage II) wurde uns vom Schweizerischen Boten Kreuz übergeben. Wir haben ihn nach Vornahme einiger Änderungen übernommen und ersuchen Sie; ihn zu genehmigen. Er soll dem Schweizerischen Boten Kreuz seine Aufgabe erleichtern, womit dem nationalrätlichen Postulate auch in diesem letzten Punkte entsprochen wird. Entgegen dem Beschluss, der eine jährliche Subvention von 500 000 Franken an das Internationale Komitee vom Boten Kreuz festsetzt, musate der Bundesbeschluss betreffend das Statut und die Tätigkeit des Schweizerischen Boten Kreuzes dem fakultativen Beferendum unterworfen werden, denn es ersetzt den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1908, welcher die Beferendumsklausel (G8 19, Seite 706) enthielt.

III.

Bekanntmachung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer Das beste Mittel, um den Abkommen die gebührende Nachachtung zu verschaffen, besteht darin, sie einer möglichst grossen Zahl von Personen bekanntzumachen. Die Vertragsparteien sind ja auch gehalten, für die Verbreitung des Textes besorgt zu sein. Auf Grund des den vier Abkommen gemeinsamen Artikels (47/48/127/144) sind sie nämlich verpflichtet, in Friedensund in Kriegszeiten in ihrem Lande die Abkommen *) bekanntzugeben und insbesondere deren Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit ihre Grundsätze der Gesamtheit der Bevölkerung, besonders aber den bewaffneten Streitkräften, dem Sanitätspersonal und den Feldpredigern vertraut werden. Überdies sollen auch die Zivil-, Militär-, Polizei- und andern Behörden, die in Kriegszeiten die Verantwortung gegenüber Kriegsgefangenen oder durch das Abkommen geschützten Zivilpersonen zu tragen haben, diese Texte besitzen und über ihre Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Massnahmen sind also verschiedener Art : die eine ist obligatorisch und betrifft die Verbreitung der Abkommen auf militärischen! Gebiet, die andere ist fakultativ und betrifft deren Aufnahme in die zivilen Ausbildungsprogramme.

Wir gedenken, diesen Verpflichtungen in folgender Weise nachzukommen.

Die früheren Genfer Abkommen sind schon im Ausbildungsprogramm der schweizerischen Armee enthalten; ein Büchlein, das die wichtigsten Artikel *) Zur Vereinfachung nennen wir das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde I. Abkommen, dasjenige zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See II. Abkommen, dasjenige betreffend die Behandlung der Kriegsgefangenen III. Abkommen und dasjenige betreffend den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten IV. Abkommen. Die Nummern der gemeinsamen Artikel sind ebenfalls in dieser Reihenfolge aufgeführt.

713 enthält, wird allen Offizieren ausgehändigt. Für die neuen Abkommen soll gleich vorgegangen werden, im Hinblick jedoch auf die erweiterten Anwendungsgebiete und die damit zusammenhängende Vermehrung der Verpflichtungen der Heere im Felde eoli ihnen bedeutend mehr Beachtung geschenkt werden, Der Oberfeldarzt der Armee und das Schweizerische Eote Kreuz werden dafür sorgen, dass die Bestimmungen der Abkommen über die Ausbildung der Streitkräfte und des Sanitätspersonals sowie jene betreffend die Schutzmassnahmen befolgt werden. Bereits seit einiger Zeit wurden in dieser Eichtung Vorbereitungsarbeiten unternommen. Ausserdem ist das Militärstrafgesetz unlängst dahingehend revidiert worden, als es Missachtungen der neuen Genfer Konventionen bestraft.

Die Aufnahme des Studiums der Abkommen in die zivilen Ausbildungsprogramme ist fakultativ, weil mehrere Länder, unter ihnen die Schweiz, Bundesstaaten oder Staatenbünde sind, in welchen die Erziehungsfragen nicht in der Kompetenz der Zentralregierung hegen. Die Delegierten dieser Länder konnten, so wenig wie unsere, auf diesem Gebiet, das in der Schweiz den Kantonen zusteht, bindende Verpflichtungen eingehen. Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, diese Fragen mit den kantonalen Behörden zu besprechen. Es ist anzunehmen, dass diese sich bereit erklären, in ihren Schulen und Universitäten je nach dem Alter der Schüler und der Art ihrer Studien die Grundsätze, Eichtlinien oder die Einzelheiten der Abkommen unterrichten zu lassen.

Die Abkommen, welche bereits im Bundesblatt (BEI 1949, II, S. 1181 ff.)

publiziert und kommentiert worden waren, werden in drei Sprachen in der eidgenössischen Gesetzsammlung veröffentlicht, so dass alle Behörden des Landes davon Kenntnis nehmen können. Es ist vorgesehen, diese sowie diejenigen Beamten, die mit der Anwendung beauftragt werden könnten, besonders auf die Texte aufmerksam zu machen.

Um die Verbreitung der Abkommen unter der Bevölkerung zu erleichtern, verkauft die Bundeskanzlei eine separate Auflage davon zu reduzierten Preisen.

Das Politische Departement liess den Text auch allen schweizerischen Universitäten zugehen.

Die Presse wurde ebenfalls unterrichtet, und zahlreiche Artikel über die Genfer Diplomatische Konferenz und die Abkommen wurden veröffentlicht, obwohl solche umfangreiche und
ausführliche Dokumente sich für eine Abhandlung in Tageszeitungen nicht gut eignen. Wir sind der Presse und dem Bundspruch für die Unterstützung, die sie uns gewährt haben, dankbar.

Endlich hatte sich das Schweizerische Eote Kreuz anerboten, mit den Bundesbehörden zusammenzuarbeiten und in allen schweizerischen Haushaltungen eine Broschüre mit einem zusammenfassenden Text der Abkommen verteilen zu lassen. Es schien uns aber, dass man angesichts der Kosten, welche dadurch entstehen und an die der Bund einen Beitrag wird leisten müssen, mit der Verwirklichung dieser Idee noch zuwarten sollte, bis die Ab-

714 kommen von den wichtigsten Signatarstaaten ratifiziert worden sind. Bin eingehendes Studium der Angelegenheit wurde deshalb auf später verschoben.

In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Genfer Abkommen nicht geschaffen wurden, um den Krieg zu verunmöglichen, sondern erst dann Anwendung finden, wenn ein Konflikt ausbricht. Sie sind ein Hilfsund Linderungsmittel gegen die ungerechten Leiden, die der Krieg allen denjenigen bringt, die an den Feindseligkeiten nicht teilnehmen. .

Um jedes Missverständnis zu vermeiden, wird es notwendig sein, die Bestimmungen sehr genau zu studieren, die am Anfang jedes Abkommens die Fälle seiner vollen oder teilweisen Anwendung festsetzen und die Kategorie der Personen umschreiben, denen der Schutz des Abkommens zugute kommt.

Wir dürfen nicht übersehen, dass einschränkende Auslegungen und sogar Verletzungen der Bestimmungen immer möglich bleiben. Die Genfer Abkommen von 1864,1906 und 1929 wurden in der Regel von allen verpflichteten Ländern respektiert, und wir wollen hoffen, dass es für diejenigen von 1949, sollten sie je zur Anwendung kommen, auch so sein werde. EB könnte jedoch schwere Folgen haben, in bezug auf diese Abkommen falsche Hoffnungen zu wecken. Ein eingehendes Studium der Texte wird einen solchen Irrtum verhindern, und wir glauben deshalb, dass eine weitgehende Verbreitung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer im Interesse der Öffentlichkeit liegt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 27. Februar 1.951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

715 (Entwurf) Beilage l

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährung eines jährlichen festen Bundesbeitrages an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz

Die Bundesversammlung . der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1951, beschliesst:

Art. l Dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz wird ab 1951 ein jährlich Bundesbeitrag von 500 000 Franken gewährt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

77

·

'

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(Entwurf) Beilage 2

Bundesbeschluss betreffend

das Schweizerische Rote Kreuz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die in Kraft stehenden Genfer Abkommen betreffend den Schutz der Kriegsopfer sowie auf die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1951, beschliesst: Art. l Das Schweizerische Bote Kreuz ist als einzige nationale Botkreuzgesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.

Die Bestimmungen der Genier Abkommen betreffend den Schutz der Kriegsopfer, die sich auf die nationalen Botkreuzgesellschaften beziehen, sind auf das Schweizerische Bote Kreuz anwendbar.

Die Statuten des Schweizerischen Boten Kreuzes unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 2 Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Koten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke, die Überwachung und Förderung der Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie die Katastrophenhilfe und die internationalen Hilfsaktionen. Wie es in seinen Statuten vorgesehen ist, kann das Schweizerische Bote Kreuz andere humanitäre Werke unternehmen, indem es sich auf die Bestimmungen der Genfer Abkommen und die Beschlüsse der internationalen Botkreuzkonferenzen stützt, Art. 8 Als einzige nationale Botkreuzgesellschaft und mit Bücksicht auf die im Artikel 2 umschriebenen Aufgaben geniesst das Schweizerische Bote Kreuz

717 eine Sonderstellung, welcher der Bund durch Gewährung von Beiträgen und besonderen Erleichterungen Rechnung trägt.

Der Bund richtet dem Schweizerischen Boten Kreuz jährlich aus: a. einen Beitrag zur Erfüllung der im Artikel 2 umschriebenen Aufgaben; b, einen besonderen Beitrag für die Ausbildung und Bereithaltung von beruflichem Krankenpflegepersonal im Hinblick auf die freiwillige SanitätBhilfe.

Die Höhe dieser Beiträge wird im Voranschlag festgesetzt.

Die Erleichterungen, die dem Schweizerischen Boten Kreuz gewährt werden können, beziehen sich insbesondere auf die ganze oder teilweise Befreiung von Taxen, Gebühren und Steuern, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Art. 4

.

.'

Dieser Beschluss ersetzt den Bundesbeschluss betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken vom 25. Juni 1908 und den Bundesratsbeschluss betreffend das Schweizerische Bote Kreuz vom 9, Januar 1942.

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen und das Datum seiner Inkrafttretung zu bestimmen.

Ï7

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend einen jährlichen Beitrag an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes und die Bekanntmachung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (Vom ...

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08.03.1951

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706-717

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