Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Flugvorführungen der Patrouille Suisse vom 23. März 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume in den Regionen Schrattenflue, WangenLachen und Bellechasse werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltung der Patrouille Suisse vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Eine Ausnahme gilt für Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS); diese sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­4, erlaubt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Kunstflugvorführungen der Patrouille Suisse geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2010-0767

1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2367

Ort

Datum/Zeit (Lokalzeit)

Koordinate

Radius

Höhe

Schrattenflue

7.4.2010 0845­0945 1045­1145 1400­1500

46°50'04'' N 007°57'28'' E

10 km

Grund ­ FL 180

Schrattenflue

8.4.2010 0845­0945 1045­1145 1400­1500

46°50'04'' N 007°57'28'' E

10 km

Grund ­ FL 180

Schrattenflue

9.4.2010 0845­ 0945 1045­1145 1400­1500

46°50'04'' N 007°57'28'' E

10 km

Grund ­ FL 180

Wangen-Lachen 12.4.2010 1000­1100 1400­1500

47°12'17'' N 008°52'03'' E

10 km

Grund ­ FL 100

Schrattenflue

1400­1500

46°50'04'' N 007°57'28'' E

10 km

Grund ­ FL 180

Schrattenflue

13.4.2010 1400­1500

46°50'04'' N 007°57'28'' E

10 km

Grund ­ FL 180

Bellechasse

14.4.2010 1000­1100 1415­1515

46°58'46'' N 007°07'56'' E

10 km

Grund ­ FL 100

Wangen-Lachen 19.4.2010 3.5.2010 10.5.2010 17.5.2010 31.5.2010 12.7.2010 1000­1100

47°12'17'' N 008°52'03'' E

10 km

Grund ­ FL 100

2. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen während der jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten untersagt.

Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 4, erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden mittels Supplement zum VFR-Manual vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

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Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Eine Kopie geht zur Kenntnis an die Luftwaffe sowie an Skyguide. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

23. März 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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