Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 26. November 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 19. Juni 2006, vom 13. August 2007, vom 29. April 2008, vom 9. März 2009 und vom 12. April 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe wird verlängert2.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2006 wird zudem wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

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Carrosserie- und Fahrzeugbau;

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Carrosseriesattlerei;

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Carrosseriesplenglerei;

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Autospritzwerk und Autolackiererei;

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Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Tuning, Drücktechnik, Fahrzeugglasarbeiten, alternative Reparaturen), selbständige Waschanlagenbetreiber und Fahrzeugpflege;

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Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Für Lernende gelten die Artikel 23 (Arbeitszeit), 24 (Verspätung, Unterbrechung, vorzeitiges Verlassen der Arbeit), 25 (Vorholzeit), 27 (Ferien, Ferienberechnung), 29 (Feiertage), 32 (Absenzen) und 38 (Jahresendzulage) des GAV.

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BBl 2006 5567, 2007 6105, 2008 3401, 2009 1381 und 2010 2637 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

Ausgenommen sind: a.

Betriebsinhaber und ihre Ehepartner;

b.

Vater, Mutter und Kinder der Betriebsinhaber, sofern sie die Voraussetzung von Buchstabe c. erfüllen;

c.

Personen, welche an der Firma beteiligt sind (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft) und Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 18

Vollzugskostenbeitrag, Ausbildungsbeitrag

Art. 27

Ferien, Ferienberechnung

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2014.

26. November 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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