Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 10607 Widersprechende JACK WOLFSKIN Ausrüstung für Draussen GmbH & Co.

KGaA, Limburgerstrasse 38­40, D-65510 Idstein/Taunus, IR-Marke Nr. 874 624 «NANUK» gegen Widerspruchsgegnerin Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H., Maxingstrasse 13b, A-1130 Wien, IR-Marke Nr. 997 942 «NANUQ» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 5. Februar 2010 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

5. Februar 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2010-0278

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