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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 16. Juni 1951 Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Minister John C a r t e r V i n c e n t , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, welcher auf einen anderen Poston berufen wurde, hat die Schweiz verlassen. Herr Borden Eeams, Legationsrat, ist zum Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

Iran. Herr Minister Abolghassem Forouhar, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, ist mit einem anderen Amt betraut worden. Herr A. H. Meykadeh, der als Chargé d'affaires ad intérim ernannt wurde, ist in Bern eingetroffen.

Schweden. Herr Per Bichard Hichens Bergström, Erster Sekretär, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dem Personal dieser Mission nicht mehr an.

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Register der schweizerischen Seeschiffe Das Binschrauben-Motorschiff der Compagnie de Navigation Transocéanique S. A. in Genf, General Dufour, ist unter Nr. 34 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 1. Juni 1951.

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Eidgenössisches Schiîîsregisteramt

Notifikation

1. Aus einem am 2. April 1951 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am I.Oktober 1950, anlässlich Ihrer Einreise in die Schweiz, einen Eadioapparat samt Transformer nicht zur Verzollung angemeldet haben. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Er. 13.52, die Warenumsatzsteuer von Fr. 10.72 und die Luxussteuer von Fr. 12.50. Überdies verletzten Sie das für Badioapparate bestehende Einfuhrverbot.

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2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 75, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses und der Artikel 41/42 des Luxussteuerbeschlusses verurteilte Sie die Zolldirektion Lausanne am 12. Juni 1951 zu einer Busse im zwölffachen Zollbetrag von Fr. 13.52 mit Fr. 162.24 und auferlegte Ihnen die Kosten und Gebühren der Untersuchung mit Fr. 82.50.

8. Sofern Sie sich der Strafverfügung binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation unterziehen, "wird die Busse um einen Viertel, d. h. Fr. 40.56, ermässigt. Unterziehen Sie sich der Strafvorfügung nicht, so haben Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Lausanne Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die S traf Verfügung in Rechtskraft. Gegen die Höhe der Busse können Sie jedoch innert 80 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde führen.

Bern, den 20. Juni 1951.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege

von Fr. 250 in 25 Tage Haft umzuwandeln. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Bezahlt der Verurteilte innert dieser Frist den Betrag von Fr. 250, so wird die Sache als erledigt abgeschrieben; nach Ablauf dieser Frist wird der Unterzeichnete bei Nichtbezahlung der Busse über den Umwandlungsantrag urteilen.

Bern, den 20. Juni 1951.

1. kriegswirtschaftliche 229

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Peter

Öffentliche Vorladung Es wird als Beschuldigter inT kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen: zurzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Umwandhing einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verband-

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hing vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 29. August 1961, 14.80 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, Parterre, statt. Akteneinsicht Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer S.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Kriegswirtschaftlicher Strafentscheid Der nachstehende Beschluss wird dem Beschuldigten hiermit eröffnet.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 80. März 1949 auferlegte Busse von Fr, 80 000 wird in drei Monate Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 8.

Der vorstehende Beschluss erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Beschlüssen kann hinnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich l, den 18. Juni 1951.

3. kriegswirtschaftliches

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Strafgericht

Wettbewerb- und Stellenanssehreibnngen, sowie Anzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis I.Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l .70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheokkonto III 520 = Fr. 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Jahr

1951

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1951

Date Data Seite

446-448

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