Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20104, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 20122015 wird für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen ein Rahmenkredit in der Höhe von höchstens 119,9 Millionen Franken bewilligt:
1
a.
Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
b.
Genfer Internationales Zentrum für Humanitäre Minenräumung;
c.
Genfer Zentrum für die Demokratische Kontrolle der Streitkräfte.
Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2010 8191
2010-1943
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Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren. BB
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