Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Tejan Chris, geb. 28. August 1976, aus Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C- 406/2010 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

24. August 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5498

2010-1983