Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20102, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 18. Juni 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat gibt der Regierung der Republik Türkei die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
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Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Republik Türkei hin.
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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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SR 101 BBl 2010 5589 SR ...; BBl 2010 5605
2010-1754
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Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei. BB
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