Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstaben a und b, 122 Absatz 1, 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20092, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können.

Art. 2

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

die Zuweisung und Verwendung der UID;

b.

die Führung und Verwendung des Unternehmens-Identifikationsregisters (UID-Register);

c.

die Zuweisung und Verwendung der im Zusammenhang mit der UID erforderlichen Administrativnummer.

Art. 3 1

a.

1 2

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: UID: nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert;

SR 101 BBl 2009 7855

2008-2601

4267

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

2

b.

UID-Ergänzung: die UID ergänzende Bezeichnung, falls eine UID-Einheit im Handelsregister als nicht gelöscht oder im Mehrwertsteuerregister als steuerpflichtig eingetragen ist;

c.

UID-Einheiten: 1. die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger, 2. die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten erhoben werden, 3. natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben und nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, wobei die UID für jedes einzelne Gewerbe vergeben wird, 4. Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen, 5. ausländische oder internationale juristische Personen, die eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben oder zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen, 6. alle Unternehmen und Personen, die der Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterworfen sind und zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen, 7. Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, 8. alle Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, 9. Vereine und Stiftungen ohne Mehrwertsteuerpflicht und Handelsregistereintrag, die AHV-Beiträge abrechnen;

d.

UID-Stellen: Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute private Einrichtungen, die Datensammlungen über UID-Einheiten aufgrund von deren wirtschaftlicher Tätigkeit führen;

e.

Administrativnummer: Nummer zur Identifikation von Administrativeinheiten, die nicht als UID-Einheiten gelten, durch bestimmte UID-Stellen jedoch zur Aufgabenerfüllung identifiziert werden müssen;

f.

UID-Register: zentrales Register aller UID-Einheiten und Administrativeinheiten.

Der Bundesrat umschreibt die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher.

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Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

2. Abschnitt: UID, UID-Register und Administrativnummer Art. 4

Zuweisung der UID

Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu.

1

2

Jede UID wird nur einmal zugewiesen.

Die Zuweisung der UID erfolgt, wenn die zuständige UID-Stelle dem BFS die Merkmale nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet hat.

3

Art. 5 1

Verwendung der UID

Die UID-Stellen müssen die UID: a.

als Identifikator anerkennen;

b.

in ihren Datensammlungen führen;

c.

im Verkehr untereinander und mit den UID-Einheiten verwenden.

Der Bundesrat bestimmt die UID-Stellen, welche die UID nur als Identifikator anerkennen müssen.

2

Die UID-Einheiten können ihre UID im Verkehr untereinander und mit einer UIDStelle verwenden; vorbehalten sind spezialgesetzliche Regelungen.

3

Art. 6 1

UID-Register

Das BFS führt das UID-Register.

Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):

2

a.

Kernmerkmale: 1. UID, Status des Eintrags im UID-Register und UID-Ergänzung, 2. Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse, 3. Status des Eintrags im Handelsregister, 4. Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht;

b.

Zusatzmerkmale: Daten zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere detailliertere Umschreibung der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;

c.

Systemmerkmale: technisch-organisatorische Daten, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das UID-Register.

Das UID-Register enthält zudem die Daten zu den Merkmalen, die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlich sind.

3

4

Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Systemmerkmale der UID-Einheiten.

4269

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

Art. 7

Rechtswirkung der UID

Die UID entfaltet keine Wirkungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die elektronische Signatur.

Art. 8 1

Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten

Das BFS beschafft die UID-Daten der UID-Einheiten: a.

erstmals aus dem Betriebs- und Unternehmensregister nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19924;

b.

laufend aus den Angaben der UID-Stellen.

Es aktualisiert die UID-Daten der UID-Einheiten laufend und macht den UIDStellen die Aktualisierungen in geeigneter Form zugänglich.

2

Es kann die UID-Daten zur Nachführung des Betriebs- und Unternehmensregisters verwenden.

3

Art. 9 1

Meldung und Berichtigung von UID-Daten

Die UID-Stellen melden dem BFS: a.

Daten zu den Kernmerkmalen und den Zusatzmerkmalen neuer UIDEinheiten;

b.

sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten;

c.

die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit.

2

Die UID-Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 können diese Angaben freiwillig melden.

3

Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.

Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.

4

Art. 10

Administrativnummer

Das BFS bestimmt die UID-Stellen, die Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden können. Es weist die Administrativnummern zu.

1

Die Administrativnummern und ihre Merkmale werden nicht publiziert und sind nur den UID-Stellen zugänglich, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigen.

2

Der Bundesrat regelt die Zuweisung und Benützung der Administrativnummern und bezeichnet die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlichen Merkmale.

3

3 4

SR 943.03 SR 431.01

4270

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

3. Abschnitt: Bekanntgabe und Löschung der UID-Daten und Datenschutz Art. 11

Bekanntgabe der UID-Daten

Das BFS macht die Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten auf Abfragen zu den einzelnen UID-Einheiten.

1

Der Bundesrat kann die UID ohne weitere Merkmale für Sammelabfragen öffentlich zugänglich machen. Er regelt die Modalitäten der Abfrage.

2

Die Daten zu den Kernmerkmalen einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwilligung veröffentlicht, soweit keine andere bundesgesetzliche Regelung die Veröffentlichung vorschreibt.

3

Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht werden.

4

5

Daten zu den Systemmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.

Art. 12

Löschung der UID-Daten

Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet.

1

2 Als gelöscht gekennzeichnete UID-Daten werden noch während höchstens zehn Jahren im Internet publiziert.

Art. 13

Datenschutz und Datensicherheit

Die Verwendung der UID durch Dritte ist nur zulässig, wenn die UID im UIDRegister publiziert ist oder die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung gegeben hat.

1

Die UID-Stellen sind für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung der UID-Daten verantwortlich.

2

Das BFS trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung des UID-Registers zu gewährleisten.

3

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 14

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 15

Vollzug

Die Kantone erlassen die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.

4271

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

Art. 16

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 17

Übergangsbestimmungen zu den Fristen

Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zu verwenden und die UID-Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dem BFS zu melden.

1

Der Bundesrat bestimmt diejenigen UID-Stellen, die die Pflichten nach Absatz 1 bereits innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen müssen.

2

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Verkehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identifikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen die Fristen erstrecken.

3

Die vor der Ablösung durch die UID bestehenden Handelsregisternummern und Mehrwertsteuernummern werden im UID-Register während mindestens fünf Jahren nach ihrer Ablösung als Kernmerkmale geführt.

4

Art. 18

Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle

Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die bis zum Abschluss der Einführung der UID als Koordinationsstelle gegenüber dem BFS dient.

Art. 19

Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer

Die Änderung der Handelsregisternummer ist für jeden Rechtsträger von Amtes wegen direkt im Hauptregister vorzunehmen. Die Eintragung ins Tagesregister ist nicht erforderlich.

1

Die Änderung der Nummer wird ausschliesslich in elektronischer Form im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die neue Nummer wird mit dieser Publikation rechtswirksam.

2

Wird einem Rechtsträger eine neue Nummer zugeteilt und ist dieser Rechtsträger samt Nummer in irgendeiner Form in Einträgen anderer Rechtsträger erwähnt, so müssen diese Einträge spätestens anlässlich der nächsten Mutation von Amtes wegen angepasst werden.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Änderung.

4272

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

Art. 20

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

5

BBl 2010 4267

4273

Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

Anhang (Art. 16)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht6 Art. 936a 4. Unternehmens- 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, KollekIdentifikationstiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossennummer

schaften, Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20107 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Die Unternehmens-Identifikationsnummer bleibt während des Bestehens des Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzverlegung, der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann vorsehen, dass die Unternehmens-Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist.

3

2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20098 Art. 26 Abs. 2 Bst. a Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:

2

a.

6 7 8

den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;

SR 220 SR ...; BBl 2010 4267 SR 641.20

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Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

Art. 66 Abs.1 zweiter Satz ... Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.

1

Art. 74 Abs. 2 Bst. d 2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: d.

für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.

3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200010 Art. 10a

Meldung

Die Daten des Registers, die für die Zuweisung und Verwendung der Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderlich sind, werden dem Bundesamt für Statistik mitgeteilt.

9 10 11

SR ...; BBl 2010 4267 SR 935.61 SR ...; BBl 2010 4267

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Unternehmens-Identifikationsnummer. BG

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