zu 10.458 Parlamentarische Initiative Behandlung von bekämpften Vorstössen Bericht des Büros des Nationalrates vom 27. August 2010 Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht des Büros des Nationalrates vom 27. August 2010 betreffend «Behandlung von bekämpften Vorstössen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-2313

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Urheberin oder der Urheber einer Motion oder eines Postulates erklärt nach der Stellungnahme des Bundesrates, ob sie oder er mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden ist. Falls Ja, kommt der entsprechende Vorstoss im Nationalrat auf eine Liste, welche jeweils in der dritten Sessionswoche verteilt und als Ergänzung der Tagesordnung am letzten Sessionstag behandelt wird. Die Ratsmitglieder haben bis am vorletzten Sessionstag Zeit, um den Antrag des Bundesrates, der die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers hat, zu bekämpfen und einen abweichenden Antrag zu stellen. Diese sogenannten «bekämpften» Vorstösse können nicht wie die unbestrittenen Fälle in einem vereinfachten Verfahren (= diskussionslose Annahme) behandelt werden. Sie bedürfen einer Beratung und müssen mangels Zeit und Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Bundesrates, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Um bekämpfte Motionen und Postulate in einem beschleunigten Verfahren behandeln zu können, hat Herr Nationalrat Hochreutener zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht (Motion 07.3211 vom 23. März 2007 sowie Motion 08.4037 vom 19. Dezember 2008), mit dem Anliegen, Obstruktionstaktiken zu vermeiden. Dem Lösungsvorschlag «bekämpfte Vorstösse generell im schriftlichen Verfahren zu behandeln» wurde der Vorzug gegeben. Neu sollen bekämpfte Vorstösse am letzten Tag der auf die Bekämpfung folgenden Session im schriftlichen Verfahren (d.h. eine schriftliche Begründung des Ratsmitgliedes, das den Vorstoss bekämpft) ohne jegliches Recht auf Wortmeldung behandelt werden. Es finden nur noch Abstimmungen statt und das Rederecht wird ausgeschlossen. Das Rederecht, welches gestützt auf Artikel 46 Absätze 3 und 4 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN; SR 171.13) der Vertretung des Bundesrates und der Urheberin oder dem Urheber zusteht, muss in einem neuen Artikel 28a Absatz 2 ausgeschlossen werden. Demnach soll über bekämpfte Vorstösse in der folgenden ordentlichen Session ohne Wortmeldung abgestimmt werden.

Das Büro des Nationalrates hat am 7. Mai 2010, gestützt auf den parlamentarischen Vorstoss 08.4037 Hochreutener (Motionen und Postulate, Vermeidung von Obstruktionstaktiken) beschlossen, eine parlamentarische Initiative auszuarbeiten. Am 27. August 2010 hat das Büro des Nationalrates den beiliegenden Erlassentwurf zur Änderung des GRN zuhanden des Rates verabschiedet und gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.

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Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es die Behandlung von bekämpften Vorstössen geregelt haben will. Er auferlegt sich daher in solchen Fragen Zurückhaltung in seiner Stellungnahme. Im vorliegenden Fall geht es um die Änderung des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN) hinsichtlich des Verfahrens bei der Behandlung von bekämpften Vorstössen. Da diese Änderung eine rein parlamentsinterne Regelung ohne Auswirkung auf Bundesrat und Bundesverwaltung betrifft, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Er begrüsst es jedoch, wenn die Verfahrensabläufe bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen vereinfacht werden.

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