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B un,desblatt 103. Jahrgang

Bern, den 22. März 1951

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 franken im. Halbjahr zuzüglich Nachnahme- uni Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Fetltzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an .

Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen (Vom 20. März 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit den Entwurf für ein Bundesgesetz zu unterbreiten, durch welches das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken usw. abgeändert werden soll. Die Änderung beschränkt sich auf eine einzige Bestimmung, nämlich auf die Festsetzung der Eintragungsgebühren.

I.

In Artikel 12, Absatz 2, lit. c, des in Kraft stehenden Gesetzes wird die Gebühr, welche bei der Hinterlegung einer Fabrik- und Handelsmarke zu bezahlen ist, auf 20 Franken festgesetzt. Der Schutz aus der Eintragung einer Marke dauert 20 Jahre; der Inhaber der Marke kann jederzeit die Erneuerung der Eintragung für eine gleich lange Zeitdauer nachsuchen; die Erneuerung unterliegt jeweilen den gleichen Förmlichkeiten und der gleichen Gebühr wie eine erste Eintragung (Art. 8, Abs. l, des Gesetzes).

Die Hinterlegung einer Marke gibt zu folgenden Verrichtungen der Markenregisterbehörde Anlass : Prüfung, ob die von Gesetz und Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind und ob kein Tatbestand vorliegt, welcher die Hinterlegung von Gesetzes wegen ausschliesst (Art. 12, 13bis und 14) ; Nachforschung, ob die angemeldete Marke mit einer schon eingetragenen Bundesblatt.

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778 kollidiert und gegebenenfalls Erlass einer sogenannten vertraulichen Anzeige; hierauf Erstellung des Registerblattes, Veröffentlichung der Eintragung im « Schweizerischen Handelsanitsblatt» und Zustellung einer Eintragungsbescheinigung an den Markeninhaber.

Die Eintragungsgebühr ist, im Jahre 1890 bei der Schaffung des Gesetzes auf 20 Franken angesetzt worden und seither unverändert geblieben. Seit 1890 haben sich jedoch die Kosten für die erwähnten Verrichtungen der Registerbehörde um ein Vielfaches erhöht. Die Einnahmen der Markenabteilung genügen schon seit längerer Zeit nicht mehr, um die Ausgaben der Abteilung für Besoldungen, Büromaterial und Druckkosten zu decken, wie sich aus den folgenden Zahlen für die Jahre 1949 und 1950 ergibt: 1949

rund Fr. 157 000 Ausgaben . . .

» » 146000 Einnahmen Ausgabenüberschuss . rund Fr. 11000

1950

Fr. 160 000 » 148000 Fr. 17000

Dabei ist in den Einnahmen bereits eingeschlossen der Anteil der Schweiz am Einnahmenüberschuss des internationalen Markendienstes auf Grund des Madrider Abkommens (der für 1949 16 500 Franken und für 1950 18 500 Franken betrug); anderseits sind in den angegebenen Ausgaben nicht berücksichtigt die Anteile an den global verbuchten Ausgaben für Miete, Unterhalt, Beleuchtung und Heizung der Büroräumlichkeiten, für die Arbeitgeberbeiträge an die Versicherungs- und Hilfskasse und an die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, sowie für die Post- und Telephontaxen.

Bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes kann ein solches Defizit nicht länger zugelassen werden. Eine Erhöhung der Eintragungsgebühr erweist sich daher als unumgänglich. Eine solche Erhöhung setzt jedoch eine Gesetzesänderung voraus.

II.

Der Bundesrat hält es nicht für zweckmässig, den erhöhten Gebührenbetrag wiederum im Gesetz festzulegen auf die Gefahr hin, dass er sich in absehbarer Zeit wiederum als ungenügend erweist und dann der Gesetzgebungsapparat ein zweites Mal für eine solche Angelegenheit von verhältnismässig geringer Bedeutung in Bewegung gesetzt werden muss. Daher wird in Artikel l des beiliegenden Entwurfes vorgeschlagen, die Festsetzung der Höhe der Eintragungsgebühr dem Bundesrat zu überlassen, wie dies auf dem Gebiet des Muster- und Modellrechts schon im Jahre 1900 geschehen ist (vgl. Art. 10, Abs. l, des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 80. März 1900; auch auf diesem Gebiet sind die im Jahre 1900 vom Bundesrat festgesetzten Gebühren bis heute unverändert geblieben und genügen heute nicht mehr, um die Kosten des Muster- und Modelldienstes zu decken, so dass der Bundesrat auch hier eine Erhöhung vornehmen musate).

779 Es ist in Aussicht genommen, die Eintragungsgebühr auf Grund einer solchen Kompetenzübertragung auf 40 Franken zu erhöhen. Dieser Betrag darf immer noch als bescheiden bezeichnet werden, wenn man berücksichtigt, dass der Markeninhaber damit den Schutz seiner Marke für eine Dauer von 20 Jahren erlangt und dass der Geldwert sich seit 1890 um mehr als die Hälfte vermindert hat.

Die am Markenschutz hauptsächlich interessierten Kreise des Landes haben vom Amt für geistiges Eigentum Gelegenheit erhalten, sich zu der in Aussicht genommenen Erhöhung auf 40 Franken auszusprechen. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins hat erklärt, die ihm angeschlossenen Kreise erheben keinerlei Einwendungen gegen diesen Vorschlag, sofern die Dauer der Eintragung unverändert auf 20 Jahre festgesetzt bleibe. Von einer Änderung der Schutzdauer wird in diesem Zusammenhang abgesehen, so dass die Zustimmung der vom Vorort vertretenen Kreise als wirksam angesehen werden kann. Der Verband Schweizerischer Patentanwälte hat dem Vorschlag ebenfalls mit grosser Mehrheit zugestimmt. Die Sobweizergruppe der internationalen Vereinigung für gewerblichen Hechtsschutz hat von einer eigenen Antwort auf die Anfrage des Amtes für geistiges Eigentum abgesehen mit Eücksicht darauf, dass der Grossteil der interessierten Mitglieder bereits durch den Vorort befragt werde.

III.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen, und benützen diesen Anläse, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. März 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz zur

Abänderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1951, beschliesst:

Art. l Artikel 12, Absatz 2, lit. c, des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : «c. eine Eintragungsgebühr, deren Höhe vom Bundesrat in der Vollziehungsverordnung festgesetzt wird.»

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen (Vom 20.

März 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

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6014

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.03.1951

Date Data Seite

777-780

Page Pagina Ref. No

10 037 387

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