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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. V.

Nr. 42

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2. Oktober 1907

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession eines elektrischen Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung.

(Vom 21. September 1907.)

Tit.

Die Gesellschaft elektrischer Strassenbahnen in Lausanne hat dein Eisenbahndepartement eine Vorlage betreffend Herstellung der Verbindung mit dem Schlachthause der Stadt Lausanne mittelst eines Industriegeleises eingereicht. Da die Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Lausanne die Beförderung lebender Tiere nicht vorsieht, so wurde der Prüfung und Genehmigung dieser Vorlage vorgängig die Gesellschaft eingeladen, ein Gesuch um Änderung ihrer Konzession zu stellen.

Mittelst Schreibens vom 10. September- 1907 und Telegramms vorn 17. dies an das Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates stellt nun die Direktion der Strassenbahnen in Lausanne ein Gesuch um Änderung ihrer Konzession vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 356) in dem Sinne, dass ihre Unternehmung ermächtigt würde, eventuell die Beförderung lebender Tiere als Stückgutsendung und in ganzen Wagenladungen zwischen Renens S. B. B. und dem Schlachthause Lausanne zu übernehmen.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. V.

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Der Staatsrat des Kantons Waadt, dem dieses Begehren zur Begutachtung überwiesen wurde, hat dasselbe mit Schreiben vom 13. September in empfehlendem Sinne begutachtet.

Da auch wir gegen die gewünschte Änderung keine Einwendungen zu erheben haben, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses, der dem gestellten Begehren Rechnung trägt, zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 21. September J907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe und eines Telegramms der Direktion der Société des tramways lausannois vom 10. und vom 17. September 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 356) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung wird wie folgt abgeändert : 1. Artikel 10 erhält folgende Fassung : ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck, eventuell auch von Gütern und lebenden Tieren, letztere nur zwischen Renens S. B. B. und dem Schlacht/hause Lausanne."

2. Es wird ein Artikel 15 a eingeschaltet, der folgende Fassung erhält : ,,Wird die Beförderung lebender Tiere zwischen Renens S. B. B. und dem Schlachthause Lausanne eingeführt, so setzt der Bundesrat die Taxen und die Bedingungen hierfür nach Anhörung der Gesellschaft fest."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Oktober 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession eines elektrischen Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung. (Vom 21.

September 1907.)

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Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1907

Date Data Seite

181-183

Page Pagina Ref. No

10 022 586

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