#ST#

Schweizerisches Bundesblaft.

59. Jahrgang. II.

Nr. 14.

3. April 1907.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stampfli & de. in Bern.

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1906.

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

L Abteilung.

Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Im Berichtsjahre wurden die Handlesvertragsunterhandlungen mit Österreich-Ungarn, Frankreich und Spanien zu Ende geführt. Der neue Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn wurde am 9. März in Wien, derjenige mit Spanien am 1. September in Bern, derjenige mit Prankreich am 20. Oktober, ebenfalls in Bern, abgeschlossen.

Über die Vollziehung dieser und der früher abgeschlossenen Handelsverträge mit Italien, Deutschland und Portugal haben wir folgendes zu bemerken : 1. V e r t r a g mit I t a l i e n , vom 13. Juli 1904 (A. S.

n. F. XXI, 189). Derselbe wurde von der Schweiz am 15. Dezember und von Italien am 22. Dezember 1904 ratifiziert. Die Urkunden wurden am 28. gleichen Monats in Rom ausgewechselt.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

15

222 Gemäss Art. 19 desselben sind der Text und alle auf die italienischen Zölle bezüglichen Bestimmungen schon am 1. Juli 1905, der Vertragstarif für die Einfuhr in die Schweiz dagegen am 1. Januar 1906 in Kraft erwachsen.

2. V e r t r a g m i t D e u t s c h l a n d , vom 12. November 1904 (A. S. n. F. XXI, 451). Die schweizerische Ratifikation erfolgte am 4. April 1905, die deutsche am 21. gl. Mts., der Austausch der Urkunden am 6. Mai gl. Js. in Bern. Auf Grund der in Art. 5, Absatz l, des Vertrages gegebenen Befugnis ist deutscherseits der 1. März 1906 als Tag des Inkrafttretens der Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) festgesetzt worden. Alle übrigen Bestimmungen des Vertrags traten gemäss Art. 5 desselben schon am 1. Januar 1906 in Wirksamkeit.

3. V e r t r a g mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n , vom 9. März 1906, nebsl; Übereinkommen über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr und über die Viehseuchenpolizei, vom gleichen Tage (A. S. n. F. XXII, 423). Wir haben Ihnen diesen Vertrag und die beiden Übereinkommen mit unserer Botschaft vom 26. März 1906i vorgelegt ; dieselben sind von Ihnen am 30. gl. Mts. genehmigt worden. Dagegen konnte der Austausch der Ratifikationen aus Gründen, die wir Ihnen früher auseinandergesetzt haben, erst am 30. Juli stattfinden.

Der Vertrag, sowie das Viehseuchenübereinkommen und das Übereinkommer: betreffend die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr stehen nun seit dem 1. August 1906 in Kraft.

o 4. V e r t rag mit S p a n i e n , vom 1. September 1906 (A. S. n. F. XXII, 643). Die Vorgänge vor Abschluss dieses Vertrages sind Ihne:n aus unserer Botschaft vom 2. November bekannt. Derselbe wurde vom Nationalrate am 15. und vom Ständerate am 16. gl. Mts. angenommen ; in Madrid erfolgte die Ratifikation durch die Kammer am 16. und durch den Senat am 19., an welchem Tage nachts 11 Uhr auch der Austausch der Urkunden erfolgte, so dass der Vertrag, gemäss Art. 8 desselben, am 20. November in Kraft gesetzt werden konnte.

5. Ü b e r e i n k u n f t mit F r a n k r e i c h , vom 20. Oktober 1906 (A. S. n. F. XXII, 688). Über die Verhandlungen gibt unsere Botschaft vom 5. November Aufschluss. Die Übereinkunft wurde von der französischen Kammer am 16. und

223 vom Senat am 21. November mit bedeutendem Stimmenmehr angenommen, gleichzeitig mit einem Gesetz, durch welches der französische Zolltarif im Sinne der getroffenen Zollvereinbarungen abgeändert wurde. Schweizerischerseits erfolgte die Genehmigung im Nationalrate am 17. und im Ständerate am 19. November ; an diesem Tage nahmen Sie auch einen Beschlussesentwurf an, durch den mit Rücksicht auf die Verhandlungen irn französischen Parlament die Inkraftsetzung der Konvention, die nach Art. 28 derselben am 20. November hätte stattfinden sollen, bis spätestens 23. November verschoben wurde. Der Austausch der Urkunden fand am 21. in Bern statt und die Konvention steht seit dem 23. November in Wirksamkeit.

6. Ü b e r e i n k u n f t mit P o r t u g a l , vom 20. Dezember 1905 (A. S. n. F. XXIII, 59). Die Inkraftsetzung derselben konnte erst am 29. Januar 1907 erfolgen, nachdem die Ratifikationsurkunden Tags zuvor in Bern ausgetauscht worden waren. Von Ihnen wurde die Konvention bereits am 22. Dezember 1905 genehmigt ; in Lissabon erfolgte die Ratifikation durch die Deputiertenkammer erst am 1. November und durch die Pairskammer am 8. Dezember 1906.

Anlässlich des Genehmigungsbeschlusses luden Sie uus ein, bei Auswechslung der Vertragsurkunden die Zusicherung einzubedingen, dass der Schweiz für ihre Ausfuhr in die portugiesischen Kolonien die Behandlung als meistbegünstigte Nation, das Mutterland ausgenommen, zu Teil werde.

Wir gaben der portugiesischen Regierung von Ihrem Wunsche Kenntnis. Diese antwortete, dass sie sich zur Regel gemacht habe, hinsichtlich des in den Kolonien herrschenden Zollregimes freie Hand zu behalten ; von diesem Grundsatz sei bis jetzt, nur in der portugiesisch-holländischen Handelsübereinkunft vom 5. Juli 1894 abgewichen worden, was sich durch die Tatsache rechtfertige, dass die niederländischen Kolonien für portugiesische Erzeugnisse ein bedeutendes Absatzgebiet bilden. Die Regierung sei aber bereit, uns eine Garantie in der Form einer Erklärung zu geben, dass Art. 6 der Übereinkunft, worin sich die Schweiz verpflichtet, die über Portugal eingeführten Erzeugnisse portugiesischer Kolonien auf dem Übereinkunft, worin sich die Schweiz verpflichtet, die über Portugal eingeführten Erzeugnisse portugiesischer Kolonien auf dem Fusse der Meistbegünstigung zu behandeln, seine Geltung verliere, wenn die schweizerischen Waren in den portugiesischen Kolonien ungünstiger behandelt werden sollten, als diejenigen

224

irgend eines ändern 'dritten Staates. Diesen Vorschlag haben wir angenommen. Die bezügliche Erklärung figuriert im Auswechslungsprotokoll (A. S. n. F. XXIII, 64), auf das wir hiermit verweisen.

Wie Sie unserm letzten Berichte entnommen haben, ist der Handels- und Niederlassungsvertrag mit N o r w e g e n , vom 22. März 1894 (A. S. n. F. XIV, 326) von diesem Staate gekündet worden und am 27. Mai 1906 erloschen. Die darin stipulierten Zollerleichterungen für die schweizerischen Ausfuhrartikel Kindermehl, Seidenbeuteltuch, Bobbinets, Baumwolltüll, durchsichtige Baumwollgewebe und Stickereien sind deshalb dahingefallen. Anfangs April schlugen wir der norwegischen Regierung vor, den Vertrag, bis zum Abschluss eines neuen, provisorisch zu verlängern. Norwegen leimte dies ab, mit der Begründung, dass das Ministerium bestrebt sei, der inländischen Industrie bessern Schutz angedeihen zu lassen und die Handelsbeziehungen zum Auslande neu zu ordnen, und dass die mit der Schweiz vereinbarten Zölle für diesen Zweck hinderlich wären. Im übrigen sei die Regierung lediglich durch die politischen Vorgänge (Trennung von Schweden) verhindert gewesen, uns für den Abschluss eines neuen Vertrages Vorschläge zu unterbreiten. Unter diesen Umständen glaubten wir die uns durch Vermittlung des norwegischen Gesandten in Berlin gemachte Proposition der gegenseitigen, provisorischen Meistbegünstigung in Sache a des Handels und der Niederlassung annehmen zu sollen.

Mit B u l g a r i e n und S e r b i e n sind im Berichtsjahre Unterhandlungen über den Abschluss von Tarifverträgen eröffnet worden. Dieselben werden vom schweizerischen Gesandten in Wien, Herrn Minister du Martheray, geführt. Mit beiden Staaten bestehen gegenwärtig nur Meistbegünstigungsabkommen (s. die Übersicht ari Seite 226 und 227 hiernach).

*

*

* Nach Einsicht unserer Botschaft vom 22. Juni 1906 (Bundesbl. 1906, IV, 164) haben Sie durch Bundesbeschluss vom 27. gleichen Monat« (A. S. n. F. XXII, 328) den Beitritt der Schweiz zur internationalen Z u c k e r k o n v e n t i o n , die in Brüssel am 5. März 1902 abgeschlossen wurde, genehmigt. Die Übereinkunft ist für die Schweiz am 1. September 1906 wirksam geworden.

225

Art. 7 derselben bestimmt die Einsetzung einer ständigen Kommission, in der jeder vertragschliessende Teil durch einen Delegierten, mit oder ohne Hülfsdelegierten, vertreten sein kann. Diese Kommission hat die Ausführung der Konventionsbestimmungen zu überwachen. Wir haben am 27. November Herrn Dr. Jules B o r e i , unsern Generalkonsul in Brüssel, zum Vertreter der Schweiz in dieser Kommission ernannt.

In einer Sitzung, welche die ständige Kommission im Dezember 1906 abhielt, hat sie vom Beitritt der Schweiz Akt genommen ; auch hat sie unsern Jahresbeitrag an die Verwaltungskosten der Union, gestützt auf eine Bestimmung des Réglementes, wonach der normale Beitrag von Fr. 3500 für die keinen Zucker ausführenden Staaten auf Fr. 1000 ermässigt werden kann, auf diesen letztern Betrag festgesetzt.

^ * * Der gegenwärtige Stand unserer H a n d e l s v e r t r ä g e , sowie unser H a n d e l s v e r k e h r mit den verschiedenen Ländern geht aus den nachfolgenden Übersichten hervor :

226

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1907 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen enthalten.

Die mit *) bezeichneten Verträge sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge.

Staaten

Abschllnss

Inkraftsetzung

Dauer J)

Publikation

Amt). Sammlung -- Belgien* . . . 3. VH. 1889 29. XII.1889 n. F. XI., 341 Bulgarien.41 Notenaustausch vom 28. Februar 1897.

-- Chile* . . . . 31'. X. 1897 31. I. 1899 n. F. XVII., 70 Congostaar* . . 16. XI. 1839 14. IV. 1890 -- n. F. XI., 427 Dänemark* . . 10. H. 1875 10. VII. 1875 -- n.F.L, 668 Deutsches Reich : f n. F. XII., 505 Handelsvertrag 10. XII. 1891 1. II. 1892 1 (1.I.Ì1.1.III.J 31. XII. 191 7 n.F.XXL, 461 Zusatzvertrag . 12. XI. 1904 2 l u. 587 \ 1906 ) Ubereink. betr.

n. F. XV., 345 Büsingen . . 21. IX. 1895 1. I. 1896 _ -- n. F. XI., 210 Ecuador- . . . 22. VI. 1888 21. X. 1889 Frankreich : Handelskon-- n.F.XXU., 688 vention s) . . 20. X. 1906 23. XI. 1906 Grenznachbari.

n. F. VI., 468 Verhältnisse . 23. H. 1882 16. V. 1882 -- -- Zusatzarn. F. XV., 218 tikel . . . 25. VI. 1895 29.Vin.1895 -- Genf und freie Zone . . . 14. VI. 1881 1. I. 1883 31. XU. 1912 n. F. VI., 515 Tunis* . . . 14. X. 1896 25. I. 1897 Unbestimmt n. F. XVI., 12 -- n. F. XL, 357 Griechenland* 10. VI. 1887 10. VI. 1887 V. 271 Grossbritannien* . 6. IX. 1855 6. IH. 1856 -- (1.

VII.

1905I 31. Xn. 1917n.F.XXL, 189 Italien . . . . 13. VU 1904 t u.U. 1903*)f Japan* . . . . 10. XI. 1896 17. VU. 1899 17. VII. 1911n. F. XVI., 520 n. F. m., 522 Niederlande* . . 19. VIII. 1375 1. X. 1878 -- ') Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag bis 12 Monate nach erfolgter KUndiung.

!

) Text nnd Tarif für die Einfahr in die Schweiz am 1-. Januar, Tarif für dio Einfuhr in das Deutsche Reich am 1. März 1906.

') Nebst Reglement betr. Ges.

') Teit und Tarif betr. die ital. Zölle am 1. Juli 1905, Tarif betr. die Schweiz. Zölle am 1. Januar 1906.

227 Staaten

Abschluss

Inkraftsetzung

Dauer *)

Publikation

Amtl. Sammlung ) fn.F.XXn.,423.

9. III. 1906 12. III. 19068) 31.XJI.1917 \ 521 u. 526 -- n.F.L, 196 Persien* . . . J23 . VII. 1873 27. X. 1874 Portugal* . . . 20. XII. 1905 29. I. 1907 29. I. 1912 n.F.XXIIL, 59 fn.F.XIII.,422, Rumänien* . . 3. III. 1893 13. V. 1893 31. XII. 1917 \ XXL, 391 5' n. F. XL, 376 | Russland* . . . : 26. XII. 1872 30. X. 1873 n. F. VII., 744 Salvador* . . . 1 30. X. 1883 7. n. '1885 n.F.V.,172 Serbien* 6) . . 10. VI. 1880 10. VI. 1880 -- Spanien . . . 1. IX. 1906 20. XI. 1906 31. XII. 1917 n. F. XXII., 643 Türkei. Notenaustausch vom 22. III. 1890.

| ( V., 201 Vereinigte { B.-B. 1899, 25. XI. 1850 8. XI. 1855 Staaten ~) 1. III., 284 isterreich - Ungarn2) . . .

4

') Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag bis 12 Monate nach erfolgter Kündigung.

2 ) Handelsvertrag, nebst Übereinkommen über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr und über die Viehseuchenpolizei. Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

3 ) Provisorisch (mit Ausnahme des Viehseuchenübereinkommens) am IS. März, définitif am 1. August 190tì.

*) Der Vertrag kann mit Rücksicht auf das sollpolitische Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn schon auf 31. XII. 1915 gekündigt werden.

·) Durch Zusatzkonvention vom 29. XII. 1904 auf 12 Jihre unkündbar festgelegt.

·) Mit Serhien ist am 28. Februar 1907 ein Tarifvertrag abgeschlossen worden.

') Die Artikel 8--12 (Meistbegünstigung) sind von der Regierung der Ver. Staaten gekündet worden und am 24. März 1900 erloschen,

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

Ans fu h r.

1896 1587 1898 1899 1900 11)01 1902 1903 190t 1905 Millionen Franken.

295 155 133 71 .LU 669 za. 62 39 65 23 za. 11 24 za, 14 zu. 238

Tarifvertrags*

298 308 1C5 177 147 152 66 66 xu iu 692 719

339 183 188 76 iu 802

341 177 159 69 iu 759

309 172 155 63 >i 710

317 188 176 70 io 764

348 200 178 78 io 817

368 219 167 82 io 849

429 251 175 91 ly 965

60 52 67 25 11 29 15 259

75 62 57 29 11 9 16 259

79 -- 48 28 10 16 12 193

61 -- 58 26 10 11 11 177

72 -- 63 25 10 20 11 201

79 -- "69 25 11 27 9 220

78 -- 81 26 14 29 10 238

89 -- 77 32 14 30 10 252

64 73 6l 26 12 14 13 263

1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905

Deutschland Fraokreich Italien Österreich-Ungarn opauìeu

Millionen Franken.

168 80 39 . . . 40 11 338

172 82 39 41 i^ 346

191 82 39 42 o 362

195 95 42 45 lu 392

199 107 44 46 AU 411

188 106 46 45 i<; 400

198 110 51 47 iu 422

197 114 52 48 iu 426

205 108 54 52 oj 434

225 116 56 54 JLU 466

MeistbegUnstigungsverträge.

Großbritannien u. Kolonien za. 1 6 3 1 6 0 1 6 8 1 8 7 1 9 7 2 1 2 2 0 9 2 0 4 2 0 3 2 0 8 Vereinigte Staaten ' . . . 71 71 74 92 -- -- -- -- -- -- Rußland 24 24 31 32 27 25 27 30 22 28 Belgien 11 13 12 13 15 15 14 14 15 18 Niederlande u. Kolonien .

8 8 8 8 9 9 8 10 10 10 Balkanstaaten 16 18 17 14 12 14 16 16 19 19 Übrige Staaten . . . . 20 21 20 20 21 18 18 17 16 20 za. 313 315 330 366 281 293 292 291 285 303

Staaten ohne Verträge.

-- -- -- -- 57 61 62 57 54 57 Vereinigte Staaten1. . .

za. 50 42 44 60 59 58 61 65 65 66 Übrige Staaten . . za.

za. SO 42 44 60 116 119 123 122 119 123 za.

-- -- -- -- 96 88 109 117 106 126 31 27 26 31 41 48 45 48 58 65 31 27 26 31 137 136 154 165 164 190

1 Mit Rücksicht auf die Ansserkraftsetznng der Meistheffliustigungsklanse! sind, die Vereinigten Staaten vom Jahre 1900 au unter Hier Rubrik ,,Staaten ohne Vertrüge" aufgeführt,

£3 cc

Rekapitulation.

Einfuhr.

1896 1897 189S

1899

1900 1901 1902 1903 1904 1905 Millionen Franken.

669 692 719 802 759 710 764 817 849 965 238 259 263 259 193 177 201 220 238 252 907 951 982 1061 952 887 965 1037 1087 1217 50 42 44 60 116 119 123 122 119 123 95799310261121106810061088115912061340

Ausfuhr.

1896

TM

1897

1898

1899 1900 1901 1902 1903 1904 Millionen Franken.

..

Staaten mit Tarifvertragen . . .

Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen . . . .

Vertragsstaaten . .

Staaten ohne Verträge Total Total

1905

338 346 362 392 411 400 422 426 434 466 313 315 330 366 281 293 292 291 285 303 651 661 692 758 692 693 714 717 719 769 31 27 26 31 137136154165164190 682 688 718789829829868882883959

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

1896 1897 1898

1899

1900 1901 1902 Millionen Franken.

Ausfuhr.

1S03

1904 1905

839 860 873 957 916 857 927 995 1046 1178 16 13 13 18 20 16 19 21 19 19 32 38 37 42 32 33 40 37 42 38 65 77 97 93 98 93 94 98 89 95 5 5 6 10 7 7 7 8 10 10 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1159 1206 1340

1896 1897 *

Europa . . . .

Afrika Asien Amerika . . . .

Australien . . .

Unbestimmbar*) .

Total Total

545 6 31 93 2,5 4 682

555 6 30 90,5 3 3 688

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 Millionen Franken.

581 6 32 93 3 3 718

631 6 31 114 3 4 789

653 8 37 123 4 4 829

660 10 37 114 4 4 829

679 12 33 136 4 4 868

677 10 37 149 4 5 882

675 12 40 146 5 6 883

1905

722 11 44 170 5 7 959

Gesamte Ein- und Ausfuhr seit 1886 (Beginn der neuen Statistik mit Ermittlung der Werte).

Einfuhr

1886 1SS7 1888 188» 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1ÌIOO 1901 1902 1903 1904 1905 731 779 776 885 954 932 852 808 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1159 1206 1340

Ausfuhr

651 654 655 696 703 671 654 642 617 659 682 688

*) Schiffsproviant etc.

.

718

789

829

829

868

882

883

959

to «O

230

II. Ausstellungen.

Internationale Ausstellung in Mailand 1906.

Diese zur Feier der Eröffnung des Simplon veranstaltete Ausstellung begann am 28. April, eine Woche nach dem ursprünglich festgesetzten Tage, und wurde am 11. November geschlossen.

Nach dem ersten Programm hätte sie bloss eine einfache Ausstellung der Transportmittel' und Transportwege, sowie der damit zusammenhängenden Materien sein sollen; nach und nach kamen aber immer neue Abteilungen hinzu, so dass schliesslich eine allgemeine Ausstellung entstand. Alle bedeutenderen Nationen Buropas, wie auch eine grössere Anzahl überseeischer Länder nahmen an derselben Teil.

Am Eröffnungstage waren viele Installationen noch im Rückstande, und selbst einige bauliche Konstruktionen harrten noch der Fertigstellung. Mit Ausnahme des Salons für die Uhrmacherei, der nicht vor Ende Mai fertiggestellt werden konnte, war die schweizerische Sektion damals · ziemlich vorgerückt.

Die Ausstellungsarbeiten verursachten, namentlich in der letzten Zeit, sehr grosse und immer zunehmende Schwierigkeiten infolge der hohen Arbeitslöhne und der unerwarteten Ausdehnung, die die Ausstellung genommen hatte.

Der offizielle schweizerische Pavillon, der zum Sitz des Kommissariates und als Ort für die Versammlung der schweizerischen Aussteller und Besucher ausersehen war, stand bei der Eröffnung vollständig fertig da.

Im internationalen Preisgericht, das für die verschiedenen Gruppen etwa SOG Mitglieder zählte, war die Schweiz mit 57 Preisrichtern und 6 Suppleanten vertreten, welche ihre Aufgabe in folgender Weise zugeteilt erhielten : Sektionen I.

II.

HI.

IV.

Gewöhnliche Strassen Eisenbahnen Luftschiffahrt; Post- und Telegraphenwesen, Mass- und Gewichtskunde, Uhrenindustrie . . °.

(Post l Richter; Telegraph l Richter; Mass und Gewicht l Richter; Uhrenmacherei 5 Richter und l Stellvertreter).

£*

»+,

-- 10 --

-- -- --

8

l

231

V. See- und Flusstransportweaen . . .

V I . Wohlfahrtseinrichtungen . . . . .

VII. Dekorative Kunst (Bau- und Zimmerausstattung l Richter ; graphische Künste l Richter und l Stellvertreter; Goldschmiedekunst, Metallbearbeitung etc. l Richter).

VIII. Arbeitshalle (Galerie du travail) . .

(Bamnwollindustrie l Richter ; Nahrungsmittelindustrie 2 Richter).

IX. Fischerei X . Landwirtschaft . . . . . . . .

(Landwirtschaft im allgemeinen l Richter; Landwirtschaftliche Maschinen 2 Richter; Tierische Produkte (Käse, Milch, Honig) 6 Richter und 4 Stellvertreter).

XI. Gesundheitspflege XII. Temporäre Ausstellungen (Mahlprodukte, Zucker, Chokolade, l Richter: Wein und Branntwein 3 Richter; Liköre l Richter; Verschiedene Getränke l Richter; Chemische und pharmazeutische Produkte, Parfumerie l Richter ; Photographie 2 Richter ; Musikinstrumente l Richter).

Spezialausstellungen : Feuerwehr Viehausstellung Hundeausstellung .

. . . .

Wettbewerb f ü r Bauwerke . . . .

Total

Preisrichter l -- 3

StellVertreter ·-- -- l

3

--

l 9

-- 4

4 10

-- --

l 5 l l

-- -- -- --

57

6

Die Abteilung der schönen Künste war ausschliesslich für Italien reserviert.

Die Schulausstellunff, nur zu einem sehr beschränkten Teile OJ international, war in ganz autonomer Weise organisiert.

Die Oberjury setzte sich aus 31 Mitgliedern zusammen ; die Schweiz war darin durch die Herren Melchior N oe r b e l , schweizerischem Konsul in Mailand, Nationalrat Dr. Alfred F r e y in Zürich und C. G i r a r d - G a l l e t , Uhrenfabrikant in La Chaux-de-Fonds vertreten.

232

Tabellarische Übersichten über die den schweizerischen Ausstellern zuerkannten Auszeichnungen stehen auf dem Departemente zur Disposition.

Diese Übersichten leisten den augenscheinlichen und erfreulichen Beweis, dass die schweizerischen Aussteller sich' in allen Abteilungen sehr ehrenhaft ausgezeichnet haben, ganz besonders in den Abteilungen : Eisenbahnwesen, Uhrenindustrie, landwirtschaftliche Maschinen, Gesundheitspflege, Vieh und Milchprodukte. Unser Vieh hat den Ehrenplatz glänzend behauptet, und unsere Käse sind in der schmeichelhaftesten Weise gewürdigt worden. Auch unsere Weine sind mit vier grossen Preisen, 10 Ehrendiplomen und 14 goldenen Medaillen sehr ehrenhaft aus der Konkurrenz hervorgegangen.

Die eidgenössische Post- und die eidgenössische Telegraphenverwaltung, das eidgenössische Gesundheitsamt, die Sanitätsabteilung des Militärdepartements und das eidgenössische hydrometrische Bureau haben alle den Grand-Prix erhalten.

Die Bundesbahnen, die in hervorragender Weise zu der so kostspieligen wie bewunderten Reproduktion des Simplontunnels beigetragen haben, standen ausser Wettbewerb.

Die Beteiligung der schweizerischen Aussteller war eine ziemlich starke, trotz den Schwierigkeiten, die aus der verspäteten Erklärung der offiziellen Beteiligung und Subventionierung, sowie aus den zahlreichen Programmänderungen entstanden.

Im ganzen beteiligten sich in Mailand 798 Aussteller, gegen 921 in Paris im Jahre 1900, ungerechnet eine Anzahl Personen, die bei den königlichen Wettbewerben eingeschrieben, aber im Katalog nicht als Aussteller aufgeführt waren.

Dabei sind eine Anzahl Personen nicht gerechnet, die bei den königlichen Wettbewerben eingeschrieben, aber im Katalog nicht als Aussteller aufgeführt waren.

Dagegen muss die sehr schwache Beteiligung oder das vollständige Fernbleiben gewisser sehr wichtiger Industrien konstatiert werden ; hierher gehören namentlich die Seidnnindustrie, die Baumwollindustrie und die Stickerei.

Die Versicherungsgesellschaften, mit denen unser Kommissariat Verträge abgeschlossen hatte, haben ihre Verpflichtungen in loyaler Weise erfüllt.

233

Das Kommissariat wird zur endgültigen Erledigung der schwebenden Angelegenheiten, der Rechnungen und zur Ausarbeitung des Schlussberichtes noch geraumer Zeit bedürfen.

III. Kommerzielles BilduHgswesen, Die Entwicklung der vom Bunde subventionierten kommerziellen Bildungsanstalten hat im Berichtsjahre einen normalen Verlauf genommen.

.Handelshochschulen (Bundessubvention 1906: Fr. 35,977).

Seit dem Wintersemester 1906/07 wird der Handelshochschulunterricht in der Schweiz nicht mehr bloss durch die zwei bisher subventionierten Anstalten erteilt (Handelsabteilung der Hochschule Zürich und Handelsakademie St. Gallen), sondern auch durch die neu errichtete Handelsabteilung der Universität Freiburg.

Die letztere ist die erste Anstalt dieser Art in der welschen Schweiz. Die diplomierten Schüler der höhern Handelsschule werden dort als reguläre Studenten zugelassen wie in Zürich und St. Gallen.

.

Höhere Handelsschulen (Bundesbeiträge 1906 : Fr. 303,387).

Durch die Aufnahme der beiden Töchterhandelsschulen von Biel und Freiburg unter diese Kategorie ist die Zahl der vom Bunde unterstützten höhern Handelsschulen im Jahre 1906 auf 22 angewachsen. Im Jahre 1907 werden es deren 24 sein, indem zwei neue Handelsschulen gegründet worden sind, welche die vom Bunde für die Subventionierung aufgestellten Bedingungen erfüllen: eine in Chur für Töchter und eine in St. Immer für beide Geschlechter.

In den meisten dieser Schulen ist die Sehülerzahl in bemerkenswerter Zunahme begriffen.

Zwei bisher nur für das männliche Geschlecht zugängliche Anstalten werden künftig auch Töchter aufnehmen: die Handelsschulen von Bellinzona und Lausanne.

Zahlreiche Stipendien sind an Schüler der obern Klassen ausgerichtet worden, um sie zur Verlängerung ihrer Studien und zur Ablegung der Abgangsprüfung zu bestimmen, die zum Diplom berechtigt.

Die meisten Handelsschulen sind mit ändern Anstalten (Gymnasien, obere Realschulen) verbunden. Unabhängig sind die Handelsschulen von Bellinzona, Chaux-de-Fonds, Freiburg (Töchter), Genf (Knaben), Lausanne, Neuenburg und Zürich (Knaben).

234

Kaufmännische Fortbildungsschulen (Bundesbeiträge 1906: Fr. 175,802). Der Bund hat im Jahre 1906 63 Schulen (1905: 66) der S e k t i o n e n des S c h w e i z e r i s c h e n K a u f m ä n n i s c h e n V e r e i n s und 20 solche a n d e r e r G e s e l l s c h a f t e n oder von G - e m e i n d e n unterstützt (1905: 20).

Die T a g e s k u r s e für Lehrlinge werden immer allgemeiner, namentlich in der deutschen Schweiz, wo die Lehrlingsgesetze dadurch, dass diese Kurse obligatorisch erklärt wurden, die in dieser Hinsicht durch die Privatinitiative erlangten Ergebnisse noch verstärkt haben. In vielen Schulen werden indessen ausschliesslich Abendkurse erteilt, bei denen die Schüler nach langer Tagesarbeit nicht mehr die erforderliche Empfänglichkeit haben. Das Handelsdepartement hat daher seinen Einfluss bei den kantonalen Behörden und den Vereinen geltend gemacht, um die Einrichtung von Tageskursen durchzusetzen. Vielleicht wird man sich veranlasst sehen, um einem "Wunsche der Geschäftsprüfungskommission des Stär.derates gerecht zu werden, die Beiträge an die Vereine, die nur Abendkurse abhalten, zu suspendieren; denn es steht ausser Zweifel, dass für die jungen Lehrlinge dieser ·Unterricht nicht alle die Früchte trägt, die er tragen könnte, und dass diese nicht im Verhältnis zu den gebrachten Opfern stehen.

Die Bundesbeiträge für die von den Vereinen eingerichteten F o r t b i l d u n g s k u r s e sind beträchtlich. Während die Leistungen des Bundes an die Handelsschulen und die von den Behörden abhängigen Fortbildungskurse, nach der Vollziehungaverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der kommerziellen Bildung vom 17. November 1900, noch nicht die Hälfte der von anderer Seite geleisteten Beiträge erreichen, betragen sie reichlich so viel wie die Subventionen, die den Vereinskursen von Kantonen, Gemeinden, Handelshäusern und Korporationen gewährt werden. Das rührt von einer gewissen Vernachlässigung dieser, eine unerlässliche Ergänzung der praktischen Lehre bildenden Kurse durch Kantone und Gemeinden her, und es wäre dringend zu wünschen, das» die Vereine sich um wirksamere Unterstützung an diese zunächst beteiligten Behörden wenden möchten.

Dank der Entwicklung, deren sich der Schweiz. Kaufmännische Verein erfreut, werden sich übrigens die Bundesbeiträge noch erhöhen; sind doch
mehrere Sektionen erst gegründet worden, welche die Errichtung von Fortbildungskursen beabsichtigen, so in Couvet, Gossau, Interlaken, Kreuzungen, Laufen, Stäfa, Teufen, Lyon und Mailand.

235 Zentralsekretariat des Schweiz. Kaufmännischen Vereins; K o n f e r e n z e n und B i b l i o t h e k e n . Abgesehen von dem Fr. 80UO jährlich ausmachenden Beitrag für das Zentralsekretariat des Schweiz. Kaufmännischen Vereins, hat der Bund im Jahre 1906 noch Beiträge an die von den Sektionen dieses .Vereins organisierten Konferenzen, sowie an die Bibliotheken geleistet.

Das vom Zentralkomitee des Schweiz. Kaufmännischen Vereins ernannte Preisgericht hat 3 Konkurrenzarbeiten erhalten, von denen 2 prämiiert werden konnten (Bundesbeitrag 1906: Fr. 169).

K a u f m ä n n i s c h e L e h r l i n g s p r ü f u n g e n (Bundesbeitrag 1906 : Fr. 6282). Die vom Schweiz. Kaufmännischen Verein veranstalteten Lehrlingsprüfungen haben in 20 Kreisen stattgefunden. Von den 445 Kandidaten (1905: 341) wurden 393 diplomiert. Die grosse Zunahme der Kandidatenzahl ist besonders der Inkraftsetzung des neuen kantonal-bernischen Lehrlingsgesetzes zuzuschreiben, das eine obligatorische Prüfung vorschreibt.

Diese begrüssenswerte Erscheinung wird sich w.ohl noch während einiger Jahre wiederholen, da gegenwärtig mehrere Kantone mit der Aufstellung von Gesetzen über diesen Gegenstand beschäftigt sind.

Inspektionen. Unser Abteilungssekretär für das kaufmännische Büdungswesen hat bei den Handelsschulen und den kaufmännischen Fortbildungsschulen zahlreiche Inspektionen vorgenommen, wie er auch nach Möglichkeit den Diplomprüfungen und Lehrlingsprüfungen beiwohnte. Der gleiche Beamte hat unser Departement auch bei den Generalversammlungen der sich mit dem kaufmännischen Unterrichtswesen befassenden Vereine und am internationalen Kongress für das kaufmännische Bildungswesen in Mailand vertreten. Nach den Berichten zweier Delegierten aus Belgien und Österreich wurde an diesem Kongresse der für die Schweiz sehr schmeichelhafte Wunsch ausgesprochen, dass die höhere Handelsschule von Lausanne sich im Jahre 1907 damit befassen möchte, unter dem Patronato der internationalen Gesellschaft zur Förderung des kaufmännischen Bildungswesens einen ersten internationalen Ferienkurs für junge Kaufleute und für Professoren an Handelsschulen zu veranstalten (Wirtschaftskurs).

Stipendien (Bundesbeiträge 1906: Fr. 12,165). Im Jahre 1906 wurden 88 Stipendien zuerkannt (1905: 81). Von den Stipendiaten widmeten sich 10 höhern kaufmännischen Studien, um sich als Handelsleiter auszubilden; 13 Lehrer an Handelsoder Fortbildungsschulen erhielten Beiträge an Studienreisen nach

236 Italien, Belgien, Deutschland und England; die 65 übrigen Stipendiaten waren Schüler an Oberklassen von Handelsschulen.

Der Schweiz. Kaufmännische Verein hat dem Handelsdepartement ein Gesuch um Subventionierung solcher junger Kaufleute eingereicht, welche die kaufmännische Lehrlingsprüfung mit Auszeichnung bestanden haben, damit sie in den Stand gesetzt würden, sich ins Ausland zu begeben und dort Anstellung zu suchen. Die Angelegenheit harrt noch der Erledigung, da das Departement vorerst die nötigen Erkundigungen sowohl im Lande selbst als bei den Schweizern im Auslande einziehen will, bevor es die Auswanderung einer Elite junger Leute zu begünstigen sich entschliesst.

Die f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des Bundes zu gunsten des kaufmännischen Unterrichtes und deren Verhältnis zu den Leistungen von anderer Seite, sowie nähere Angaben über dea B e s u c h der v e r s c h i e d e n e n S c h u l e n sind aus den Tabellen ersichtlich, welche auf dem Departement zu Ihrer Disposition aufliegen.

IT. Handelsamtsblatt.

Das Blatt ist in einer durchschnittlichen Auflage von 6500 Exemplaren, gegenüber 6250 Exemplaren im Vorjahre, gedruckt worden, und es sind 528 vierseitige Nummern, d. h. 17 mehr als 1905, zur Ausgabe gelangt. Die Erhöhung der Auflage war durch den Zuwachs von 218 zahlenden Abonnenten bedingt, deren Zahl nunmehr von 4261 auf 4479 angestiegen ist. Die Zahl der F r e i e x e m p l a r e und der Verteilungsmodus sind sich gleich geblieben.

Die G e s a m t e i n n a h m e n belaufen sich auf Fr. 126,846. 76 (1905: Fr. 121,343. 99), die G e s a m t a u s g a b e n (inklusiTe Besoldungen) auf Fr. 101,092. 67 (1905: Fr. 104,895. 03), so dass sich ein Einnahm enüberschuss von Fr. 25,754.09 (1905: Fr. 16,448. 96) ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Spedition des Handelsamtsblattes von der Post gratis besorgt wird, und dass für Lokalkosten kein Betrag in die Bilanz eingestellt ist; von einem wirklichen Einnahmenüberschuss kann daher nicht ·wohl gesprochen werden.

Von den im Laufe des Jahres publizierten Konsulatsberichten sind wie gewohnt Bonderausgaben an die Gesandtschaften, Konsulate, Handelsschulen, kaufmännischen Vereine, Handelskammern und andere Interessenten gratis abgegeben worden.

237

Y. Handelsreisende.

Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen belaufen sich auf Fr. 419,333 oder Fr. 8872 weniger als im Vorjahre. Daran haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 393,343 (1905: Fr. 399,520), a u s l ä n d i s c h e F r. 2 5 , 9 9 0 (1905: Fr. 28,685).

Von der Mindereinnahme entfallen auf schweizerische Reisende Fr. 6177 und auf ausländische Fr. 2695.

Die Gesamtabrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 419,333. -- Kantonale Bezugsgebühr (4 %) ,, 16,773.32 Fr. 402,559.68 1. Kosten der Formulare und Porti Fr. 1148. 25 2. Verzeichnisse der taxpflichtigen Handelsreisenden, der Bestrafungen u. s. w ,, 1883.15 3. Inspektionskosten . . . . ,, 251.60 » 3,283.Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe . . Fr. 399,276.68 Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet sich wie folgt:

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

16

_ Betreffnis nach faxkarte n. Taxen. der Bevölkerung, 550

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzcrn Uri . . .

504 149 6 30 i

fifViwvü

Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug . .

Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden .

Aargau Thur^au .

Tessin . . . .

Waadt . . .

Wallis. . . .

Neuenburg Genf . . . .

8

37 10 .

. . .

. . . .

.

. .

.

. . .

. . .

. . .

61

81 205 38 41 19 1 294 96 . 1 7 4 92 34 174 7 221 93

.

Fr.

77,970 72,450 21,854 900 4,300 150 1,200 5,300 1,600 9,000 11,900 29,584 5,550 5,700 2,850 150 40,750 13,600 25,475 13,400 4,900 25,200 950 31,900 12,700

Fr.

51,909. 40 70,985. 05 17,645. 20 2,372. 45 6,670. -- 1,837. 75 1,574.-- 3,895. 75 3,021. 95 15,409. 05 12,134.70 13,515. 45 8,249. 05 4,999. 50 6,657. 45 1,625. 70 30,141, 65 12,587. 25 24,868. 40 13,635. 13 16,696. 10 33,886. 30 13.781. 70 15,207.70 15,970.--

Bezugsgebühr.

1906.

Fr.

3,118. 80 2,898. -- 874. 16 36. -- 172. -- 6. -- 48.-- 212. -- 64. -- 360. -- 476.-- 1,183. 36 222. -- 228. -- 114. -- 6 1,630. -- 544. -- 1,019. -- 536. -- 196. -- 1,008. -- 38. -- 1,276.-- 508.--

55,028. 20 73,883. 05 18,519. 36 2,408. 45 6,842. -- 1,843.75 1,622.-- 4,107. 75 3,085. 95 15,769. 05 12,610.70 14,698. 81 8,471. 05 5,227. 50 6,771. 45 1,631. 70 31,771.65 13,131.25 25,887. 40 14,171. 13 16,892. 10 34,894. 30 13.819. 70 16,483. 70 16,478. --

Fr.

Total 1905.

Fr.

56,315.80 75,389. 70 18,825. 25 2,452. 20 6,969. 85 1,882. 30 1,659. -- 4,179. 45 8,181. 30 16,088. 20 12,883. 20 15,072. 85 8,652. -- 5,314. 35 6,917. 10 1,659. 75 32,443.80 13.417. 25 26,363. 35 14,526. 10 17,219. 20 35,570. 95 14,120. 70 16,866. 65 10,808. 90

to CJ3

1904.

oe

fr.

54,833. 40 73,453.95 18,536. 30 2,391. 45 6,862. 70 1,840. -- 1,632. -- 4,OYL -- 3,136.50 15,686. 65 12,574, 70 14,823. -- 8,439, 75 5,172. 55 6,712.20 1,623.55 31,697. 40 13,071. 55 25,787. 35 14,169. 45 16,768. -- 34,763. 80 13,781. 45 16,358. 80 16,315. 50

Total 2926 419,333 399,276. 68 16,773. 32 416,050. -- 424,779. 20 414,503. -- iskarten, Abrechnungsformulare, der Verzeichnisse der Namen der Kosten der Auswe 3,283. -- 3,425. 80 3,997. -- taxpflichtigen Reisenden, der Bestrafungen, Inspektionen u. s. w. .

Total 419,333.^- 42872057-" 418,600. --

'

239 Statistik. Ausgestellt wurden 30,081 Ausweiskarten (1905: 30,153); davon sind 27,155 Gratiskarten und 2926 Taxkarten (1905: 2983). Von den Taxkarten lauten 1880 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 1046 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende). Auf schweizerische Reisende entfallen 20,567 Gratis- und 2739 Taxkarten (1748 einzelne, 991 kollektiv), auf ausländische 6588 Gratis- und 187 Taxkarten (132 einzelne, 55 kollektiv).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beläuft sich auf 31,248 (1905: 31,748); 24,421 Reisende (1905: 24,670) vertraten schweizerische, 6827 (1905 : 7078) ausländische Firmen. Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 4706 (im Vorjahr 4838), Frankreich 1297 (1386), Italien 386 (461), Österreich-Ungarn 252 (231), Belgien 84 (80), England 67 (53), Holland 28 (19), Spanien 6 (6), Vereinigte Staaten von Amerika l (1).

Bezüglich der B r a n c h e n gibt die nachfolgende Zusammen. Stellung Auskunft. Die Nahrungs- und Genussmittel sind mit 9534 (1905: 9601) (Wein 3529), dann die Textilwaren mit schweizerischen Reisenden 4284 (1905: 4301) am stärksten vertreten.

B e w i l l i g u n g e n zum M i t f ü h r e n v o n W a r e n. Im Berichtsjahre wurden 197 (1905: 188) Bewilligungen erteilt.

Übertretungen. Essinduns 226 (1905: 216) Urteile und Bussenerkenntnisse übermittelt worden. Verurteilt wurden 226 (1905 : 216) Personen zu Geldbussen im Betrage von Fr. 5083 (1905 : Fr. 4415), und in 57 Fällen mussten umgangene Patenttaxen im Gesamtbetrage von Fr. 6150 nachträglich bezahlt werden. Von jenen 226 Personen sind 108 schweizerische und 118 ausländische Reisende.

Rechtliches. Bei der Beratung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden wurde seinerzeit im Nationalrate beantragt, dass die Patenttaxe nicht bezogen werden solle von solchen Reisenden, die nur Bestellungen auf Produkte der Landwirtschaft und auf Nahrungsmittel aufnehmen (Amtl. Stenograph.

Bulletin vom 10. Juni 1892/93, S. 1). Dieser Antrag fand keine Berücksichtigung, mithin wurde keine Ausnahme zu gunsten landwirtschaftlicher Produkte im Gesetze geschaffen. Gleichwohl erkannte der Kassationshof des Bundesgerichtes mit Urteil vom 23. Mai 1906, dass der Landwirt, der vom Erträgnis seiner Reben (es handelte sich um das verhältnismässig geringe Quantum

Geschäftszweige.

In ländisc'ne.

Textilindustrie Maschinenindustrio Metallindustrie Bijouten'fi.

j / Uhren und Uhrenfurnituren .

Kurzwaren Nahrungs- und Genussmittel Leder, Leder- u n d Schuhwaron . . . .

Glasindustrie ' Literarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Ton-, Zement- und Steinindustrie Chemikalien, Drogen, Parfümerien, Farbwaren Holz und Holzwaren Fettwaren . .

Abfalle und Düngstoffe Kautschuk waren Stroh-, Rohr- u n d Bastwaren . . . .

Agenturen Verschiedenes (z. B. Rosshaar, Bürsten, Pinsel, Schwämme u . s . w.) . . . .

1905

Zahl der Reisenden: Ausländische.

Total.

1906.

6,130 1,135 2,325 800 881 10,307 852 361 2,043 514

1905.

6,203 1,126 1,983 822 818 10,470 819 288 2,024 433

1904, 6,243 1,125 1,958 805 841 10,818 890 204 2,366 662

243 160 47 1 82 34 22

1,382 754 454 78 172 129 939

1,253 722 392 95 182 124 896

1,179 777 444 139 175 127 788

1,447 545 420 6,827 24,421 1,706 24,670 7,078 4,838 249 -- 251 ' -- 132

1,992 31,248 31,748 -- 500

3,105 31,748

2,476 31,417

4,284 992 1,524 485 557 9,534 487 232 1,400 411 1,037 536 362 77 79 83 894

Total. Deutschland.

1,846 1,298 126 143 661 801 315 189 324 247 773 281 252 365 91 129 484 643 103 68 345 218 92 1 93 46 45

241 von 70 hl.) mittelst Aufsuchens von Bestellungen bei Privaten ausserhalb seiner Wohngemeinde verkaufte, nicht unter jenes ßundesgesetz falle und demnach nicht als Handelsreisender zu betrachten sei, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht als ,,Handelshaus11 im Sinne der Art. l, 2 und 3 erwähnten Gesetzes bezeichnet und ebensowenig ein Absetzen der landwirtschaftlichen Produkte als ein gewerbsmässiges nach Art eines Handelshauses aufgefasst werden könne.

In Fällen, in denen Zweifel darüber walten können, ob im Sinn und Geist des Gesetzes eine rote oder eine grüne Karte zu lösen sei, haben wir uns dahin ausgesprochen, dass der Wille desjenigen massgebend sei, der die Ausweiskarte verlangt. Wenn dieser sich weder nach administrativen Interpretationen, noch, nach gerichtlichen Präzedenzfällen richten will, sondern auf der Verabfolgung einer grünen Karte besteht, so kann ihm diese nicht verweigert werden, wenn er erklärt, nur bei solchen Personen Bestellungen aufnehmen zu wollen, welche den oder die betreffenden Handelsartikel im Sinne des Gesetzes ,,wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden1'". Sollte in der Folge wegen gesetzwidrigen Aufnehmens von Bestellungen Klage gegen ihn erhoben werden, so entscheidet das Gericht, dem er für seine Auslegung des Gesetzes verantwortlich ist.

II. Abteilung.

Industrie.

I. Allgemeines.

a. Betreffend die F ö r d e r u n g des A r b e i t s n a c h weises und der Massnahmen gegen Arbeitsl o s i g k e i t d u r c h d e n B u n d ( s . d e n letztjährigen G e schäftsbericht) arbeitete das Departement den Entwurf zu einer Botschaft an die Bundesversammlung und zu zwei Bundesbeschlüssen aus. Die Vorlage kann, begleitet von den Expertengutachten, den Räten im laufenden Jahre zugehen.

b. In Sachen einer Eingabe des technischen Vereins in Winterthur, vom 16. November 1905, betreffend allfällig an den Reinheitsgrad der im Handel vorkommenden ve r d i c h -

242

t e t e n o d e r v e r f l ü s s i g t e n G a s e zu stellende amtliche Anforderungen, beschloss der Bundesrat am 11. Dezember 1905, auf Antrag des Eisenbahndepartements, die Akten dem Industriedepartement zur weitern Untersuchung und Antragstellung zu überweisen. Es sollte nach dem erwähnten Beschlüsse durch diese weitere Prüfung festgestellt werden, ob vom eidgenössischen oder kantonalen Boden aus Vorkehren getroffen werden könnten und zu treffen seien, um für die Herstellung der komprimierten oder verflüssigten Gase bessere Garantien für fachgemässe Ausführung der Fabrikation und für möglichste Vermeidung der Gefahren, welche sich beim Gebrauch dieser Produkte ergeben können, zu schaffen.

Das Industriedepartement lud zunächst den Regierungsrat des Kantons Zürich zur Vernehmlassung in der Angelegenheit ein. Die Antwort, datiert vom 1. Februar 1906, lautete dahin, die Katastrophe am Technikum in Winterthur beweise mit aller Deutlichkeit, dass mit dem Verkehr in komprimierten oder verflüssigten Gasen Gefahren für Leben und Gut der damit beschäftigten und anderer Personen verbunden seien, deren Verhütung kaum anders, als durch ein Eingreifen der Bundesbehörden zu bewirken sei. Durch kantonale Vorschriften lasse sich die Sache nicht wohl ordnen, indem dadurch eine zu grosse Vielgestaltigkeit kantonaler Erlasse geschaffen und der Verkehr mit den in Frage kommenden Produkten, allzusehr erschwert würde. Es lasse sich vielleicht eine Kontrolle, ähnlich derjenigen über die Dampfkessel und Starkstromanlagen, einführen, welche Kontrolle z. B. durch die Institution der Kantonschemiker ausgeübt werden könnte. Dem Wunsche des Departements um Angabe der Firmen, von denen die durch die Explosion in Winterthur betroffene Flasche, sowie deren Inhalt, bezogen wurden, .kam die Kantonsregierung in ihrem Antwortschreiben ebenfalls nach : das Gas lieferten GreÜer & Weber in Wetzikon, der Behälter stammte vom Sauerstoff- und Waeserstoffwerk Luzern (A. Gmür).

Die eidgenössischen Fabrikinspektoren äusserten sich am 21. März folgendermassen : -Die Angelegenheit ist in unserer Konferenz vom 15. März geprüft worden. Dabei haben wir uns zunächst gefragt, ob der Bundesrat überhaupt kompetent sei, Vorschriften über den Reinheitsgrad fraglicher Gase zu erlassen, und wir sind zum Schlüsse gelangt, die Kompetenz sei allerdings vorhanden, da die Sicherheit der mit der Fabrikation beschäftigten Personen ebenfalls

243

in hohem Masse gefährdet sei. Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken bilden die Basis für allenfalls zu erlassende Vorschriften.

Eine weitere Frage, die wir erörtert haben, war diejenige nach dem Bedürfnis, denn wir mussten uns mit dem Eisenbahndepartement sagen, dass es sich -- glücklicherweise -- nur um einen einzelnen Fall handle, der zu der Eingabe Veranlassung gegeben habe. Überdies ist die Fabrik in Wetzikon mit ihren mangelhaften Betriebseinrichtungen eingestellt worden, so dass zurzeit nur zwei Werke bestehen, die sich mit der Erzeugung komprimierter Gase befassen, das Sauerstoff- und Wasserstoffwerk von A. Gmür in Luzern, und dasjenige der Akkurnulatoreni'abrik Örlikon, welch' letzteres nur für den eigenen Bedarf arbeitet. In Luzern sind zwei Kompressoren vorhanden, und es findet dort, nach frühern Erhebungen, täglich eine analytische Untersuchung des Produktes statt ; die Fabrik liefert beispielsweise Sauerstoff für medizinische Zwecke von 99,95 % Reinheit. Örlikon soll bei seiner Fabrikation ebenfalls sehr sorgfältig vorgehen, so dass die Gefahr auf ein Minimum reduziert erscheint.

Dennoch möchten wir dem Vorschlag des technischen Vereins Winterthur das Wort reden, und, da angesichts der immer häufigeren Verwendung verdichteter Gase in der Industrie die Möglichkeit des Entstehens neuer Fabriken sehr nahe liegt, und die Möglichkeit der Wiederholung ähnlicher Katastrophen wie derjenigen in Winterthur nicht ausgeschlossen erscheint, die Einrichtung einer besondern Kontrolle über die Fabrikation befürworten.

Dagegen dürfte es sich empfehlen, nicht allgemein verbindliche Vorschriften aufzustellen, sondern je nach den Einrichtungen der Fabrik und dem von ihr beobachteten Verfahren die erforderlichen Anordnungen zu treffen."

Das Industriedepartement schloss sich den Ausführungen des Fabrikinspektorates an. Es ist namentlich zu betonen, dass eine verfassungsmässige und gesetzgeberische Grundlage fehlt, soweit es sich um den Schutz des Konsumenten seitens des Bundes handelt, dass aber das Fabrikgesetz in Artikel 2 und 3 die Handhabe bietet, um den bei der Herstellung solcher Gase ebenfalls gefährdeten Fabrikarbeiter zu schützen, womit indirekt auch dem Abnehmer eine bessere Garantie geboten wird. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat durch den Erlass des Regulativs über die periodische Prüfung der Behälter

244

für den Transport verdichteter oder verflüssigter Gase, vom 7. Dezember 1896 (Bundesbl. IV, 1158), bereits weitgehende Schutzvorkehren, allerdings von einem ändern Gesichtspunkte aus, getroffen hat, die gewiss von grossem Werte sind.

Das Industriedepartement schlug vor, in den noch in Frage kommenden zwei Fabriken durch die vom Inspektorenkollegium vorgeschlagenen Experten oder einen derselben, unter Mitwirkung des Inspektorats selbst, die zur Aufstellung der daherigen Schutzvorschriften nötige Untersuchung vornehmen zu lassen.

Der Bundesrat stimmte der Auffassung des Departements zu (3. April), und es wurde dementsprechend das Nötige vorgesorgt.

c. Vom 17.--26. September fand in Bern die d i p l o m a t i s c h e K o n f e r e n z f ü r A r b e i t e r s c h u t z statt.

Sie führte zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen, unterzeichnet durch die Bevollmächtigten von 14 Staaten, eines internationalen Übereinkommens betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie, unterzeichnet durch die Bevollmächtigten von 7 Staaten.

Hinsichtlich der von uns an die Staaten erlassenen Rundschreiben vom 14. Juni und 4. September, der Protokolle der Konferenz und der Vertragstexte verweisen wir auf die Separatbeilage zum Bundesblatte vom 7. November, hinsichtlich unseres Rundschreibens vom 23. Oktober auf Bundesblatt V, 175.

In bezug auf das letztere erhielten wir seitens des Auswärtigen Amtes in Berlin die Antwort, die kaiserliche Regierung begrüsse den Abschluss der beiden Abkommen gleichfalls mit besonderer Genugtuung, und teile unsere Hoffnung, dass sie nicht nur einen unmittelbaren Fortschritt, sondern auch die weitere Entwicklung des Arbeiterschutzes auf internationalem Wege anbahnen werden.

II. Bandesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1906 wurden dem Gesetze neu u n t e r s t e l l t und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen : 578 Etablissemente mit 7177 Arbeitern.

245

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : 229 Etablissemente mit ursprünglich 3183 Arbeitern.

Der Bestand der am 31. Dezember 1906 dem Gesetze unterstellten Etablissemente beläuft sich auf 6988 mit etwa, 281,000 Arbeitern.

F i r m a ä n d e r u n g e n wurden eingetragen : 460.

Indem wir auf die unter Ziffer V enthaltenen Mitteilungen verweisen, erwähnen wir hier folgende Verfügungen : a. Ein Nachbar des Betriebs einer O b s t - und W e i n b a u g e n o s s e n s c h a f t warf die Frage auf, ob dieser nicht dem Fabrikgesetze zu unterstellen sei. Das Departement verneinte die Frage, und zwar aus folgenden Gründen : 1. Es besteht der Grundsatz, dass Betriebe landwirtschaftlicher Natur vom Fabrikgesetze nicht zu erfassen seien. Mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ist häufig die ebenfalls im grossen Massstab unternommene Mostbereitung direkt verbunden ; auch die Verwendung von Maschinen und von motorischer Kraft kommt immer mehr vor. Nichtsdestoweniger ist gemäss jenem Grundsatz die Unterstellung unter das Fabrikgesete ausgeschlossen, und es rechtfertigt sich nicht, die Genossenschaft anders zu behandeln, bloss weil sie keinen eigenen, rein landwirtschaftlichen Betrieb hat. Übrigens muss auch ihrem Unternehmen wenigstens die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Hülfsbetriebes zugeschrieben werden.

2. Die Bestimmungen des Fabrikgesetzes betreffend die Arbeitszeit Hessen sich gar nicht durchführen, weil für die ausserordentlich kurze Betriebszeit das für die Ablösung erforderliche Personal nicht aufzubringen wäre.

3. Die Störung der Nachtruhe könnte sowieso nicht vermieden werden, denn es müsste im Hinblick auf die Natur des Betriebes ohne weiteres Nachtarbeit bewilligt werden. (11. Dezember.)

b. Eine Kantonsregierung stellte bei uns das Begehren, es sei die im Jahre 1888 erfolgte Unterstellung des dortigea Z e u g h a u s e s unter das Fabrikgesetz aufzuheben. Wir lehnten dasselbe aus folgenden Gründen ab : Seit Jahren sind die Zeughäuser der Kantone Zürich, Bern, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Tessin, Waadt, Genf, das eidgenössische Kriegsdepot in Thun, sowie die eidgenössischen Werkstätten für Waffen-, Pulver-, Munitions- und Wagenfabrikation

246

u. s. w. dem Fabrikgesetze unterstellt ; die Zeughäuser deshalb, weil sich dort grössere oder kleinere gewerbliche Betriebe (Werkstätten) befinden. Es geht nicht wohl an, diese Werkstätten vom ganzen Zeughausbetriebe zu trennen, weil wenigstens ein Teil der Leute bald in den Werkstätten, bald in den Magazinen zu tun haben. Für die Unterstellung dieser Betriebe galten stets die gleichen Normen, wie für diejenige privater Betriebe, und es wäre ebenso unverständlich, wie ungerechtfertigt, die industriellen Anstalten des Bundes und der Kantone in bezug auf ihr Verhältnis zum Fabrikgesetz anders zu behandeln, als solche von Privaten.

Wäre die Durchführung der Fabrikgesetzgebung wirklich unmöglich oder auch nur erschwert, so hätte sich dieser Umstand schon längst, und auch in ändern Kantonen, geltend machen müssen. Von keiner ändern Seite ist man aber in diesem Sinne vorstellig geworden, und das eidgenössische Militärdepartement erklärt ausdrücklich, dass ihm keine Übelstände bekannt seien, die bisher aus der Anwendung jener Gesetzgebung entstanden wären. Auch das Samstagarbeitsgesetz speziell ist in allen ändern Zeughäusern und Kriegswerkstätten ohne Anstand zur Einführung gelangt ; das eidgenössische Kriegsdepot Thun schliesst schon seit Jahren am Samstagabend um 5 Uhr.

Es ist zuzugeben, dass, wie ja auch in Privatbetrieben, Fälle vorkommen, wo die normale Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann. Es darf aber diesen Fällen nicht die Bedeutung beigemessen werden, die der Staatsrat anführt. Die Einrückungsund Entlassungslage der Einheiten sind in der Regel lang zum voraus bekannt, und es kann also gemäss Artikel 11 oder 13 des Fabrikgesetzes und Artikel 5, Absatz l, des Samstagsarbeitsgesetzes die nötige Bewilligung eingeholt werden, wenn eine Abweichung von der normalen Arbeitszeit in Aussicht zu nehmen ist. Die Bedürfnisse einer Mobilmachung im Kriegsfall können hier füglich ausser acht gelassen werden. Tritt dieser Fall ein, dann wird für die Militäranstalten nicht die Fabrikgesetzgebung, sondern die zwingende Notwendigkeit gebieten.

Es ist noch beizufügen, dass die vom Staatsrat gewünschte Massnahme für die Zeughausarbeiter den Entzug der aus der Haftpflichtgesetzgebung resultierenden Vorteile zur Folge hätte.

Für diese Konsequenz dürfte die Bundesbehörde die Verantwortung nicht übernehmen. (10. April.) ·

247

c. Der Inhaber einer Z e m e n t - und G i p s w a r e n î a b r i k ersuchte um deren Streichung von der Fabrikliste.

Unser Entscheid erfolgte in verneinendem Sinne, in Erwägung: Die fragliche Zement- und Gipswarenfabrik ist am 26. Januar 1898 mit einer Arbeiterzahl von 12 Personen dem Fabrikgesetze unterstellt worden. Seither wurde die Gipswarenîabrikation eingestellt. Die von der kantonalen Behörde am 7. November 1905, also zu einer Zeit, wo die Bautätigkeit gewöhnlich zurückgeht, angehobene Untersuchung ergab, dass im Fabrikgebäude 5 und unmittelbar daneben 3 Arbeiter -- Handlanger -- beschäftigt waren, die ersteren mit der eigentlichen Zementwarenfabrikation und die letztern mit der Zubereitung von Sand und Kies für diese Fabrikation. Zu derselben Zeit waren ausserdem in der dem Petenten gehörenden, angrenzenden K i e s g r u b e 4 weitere Arbeiter, ebenfalls Handlanger, tätig. Dieselben sind, wie die Erdarbeiter in den Lehmgruben der Ziegeleien und die Grubenarbeiter von Zement- und Kalkfabriken, bei der Berechnung der Arbeiterzahl mit in Betracht zu ziehen, da sie das für die Fabrikation erforderliche Rohmaterial gewinnen, und das Gesetz keinen Unterschied zwischen Handlangern und Arbeitern kennt. Wenn auch die Leute gewöhnlich nur bei Regenwetter in der Grube beschäftigt sind, so ist ihre Mitwirkung bei der Fabrikation immerhin eine regelmässig wiederkehrende.

Der Betrieb des genannten Etablissementes weist den unverkennbaren Charakter einer Fabrik auf. Wie die kantonale Behörde auch erfuhr, nahm die Arbeiterzahl seit der Untersuchung vom 7. November 1905 um l Arbeiter -- Zementer -- zu, so dass gegenwärtig 9 Arbeiter gleichzeitig und ständig in Verwendung kommen. Es ist alsdann mit Rücksicht auf die im kommenden Frühjahr eintretende regere Bautätigkeit zu erwarten, dass das Arbeitspersonal eher zu- als abnehmen wird.

Wenn der Petent im ferneren in seiner Eingabe auf den Entscheid des Industriedepartements vom 2. April 1894 (Kommentar S. 43) hinweist, worin gesagt ist, dass man die Unterstellung von Hülfsbetrieben nicht für tunlich halte, so lange die Hauptbetriebe nicht unterstellbar seien, und ihre Nebenbetriebe nur für eigenen, nicht für fremden Bedarf arbeiten, so ist zu bemerken, dass die in dem erwähnten Entscheide angeführten Etablissemente solche sind, die einen ganz eigenartigen Charakter aufweisen und bei denen die Durchführung des Fabrikgesetzes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder ganz

248

unmöglich wäre,. Es ist in dieser Hinsicht in Erinnerung zu bringen, dass die Bundesbehörde zu wiederholten Malen erklärte, es seien die Hotels, die Lehrwerkstätten u. s. w. der Fabrik- und Haftpüichtgesetzgebung nicht unterstellt. Zugegeben, der Gesuchsteller fabriziere Zementwaren ausschlicsslich für sein Baugeschäft, so ist er eben doch mit seiner Fabrikation in letzter Linie für Drittpersonen tätig. Auf der Fabrikliste figurieren beispielsweise eine Anzahl Säge-Etablissemente, welche die Hülfsbetriebe zu den dem Fabrikgesetze nicht unterstellten Baugeschäften bilden. Das fragliche Zementwarengeschäft gehört in dieselbe Kategorie, und es geht nicht an, bei ihm eine Ausnahme zu machen. (26. Januar.)

d. Drei B r e n n m a t e r i a l i e n g e s c h ä f t e rekurrierten gegen die seitens der kantonalen Behörde verfügte Unterstellung unter das Gesetz, zwei davon, obschon sie auf dem üblichen Fragenschema die Frage der Unterstellung bejaht hatte».

Wir verfügten Abweisung, in Anbetracht : Da die in den Geschäften der Rekurrenten bestchendea Betriebsverhältnisse gleichartig sind, können die drei Rekurse zusammen behandelt werden.

Gemäss den von den Firmainhabern ausgefüllten FragenSchemas beträgt die Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeiter bei Motorbetrieb 6--20, 15--30 und 4--10. Die zur Unterstellung unter das Gesetz erforderlichen Requisite sind bei allen 3 Etablissementen vorhanden.

Es ist ausdrücklich zu bemerken, dass nicht nur die im geschlossenen Räume und an den Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigten Arbeiter, sondern auch die sogenannten Platzarbeiter mit Einschluss der Fuhrleute bei der Berechnung der Arbeiterzahl in Betracht fallen (vgl. Bundesratsentscheide vom 17. Februar 1893 und 26. Mai 1899, Kommentar S. 40 und 63).

Das Gesetz macht auch zwischen regelmässigen Arbeitern und Taglöhnern keinen Unterschied. Verschiedene Vorentscheide des Bundesrates sprechen für die seit Jahren ausgeübte Unterstellungspraxis betreffend die Brennmaterialiengeschäfte (s. u. a.

Rekursentscheid vom 14. September 1895, Kommentar S. 48).

Eine grössere Anzahl ähnlicher Betriebe, wie die in Frage stehenden, sind in die Fabrikliste eingetragen, die meisten sind kleineren Umfanges, so dass es nur recht und billig wäre, diese ebenfalls von der Liste zu streichen, wenn man sich gegenüber den drei Rekurrenten willfährig zeigen wollte.

249

In materieller Hinsicht wird von. den Rekurrenten als Hauptgrund gegen die Unterstellung geltend gemacht, ihre Geschäfte seien nur Handels- und keine Fabrikationsgeschäfte, und es bilden die Räume, in denen sich der maschinelle Betrieb vollziehe, nur einen kleinen Teil des Gesamtetablisse»entes.

Beides trifft zu, das erstere jedoch nur teilweise, und bezüglich der schon unterstellten Betriebe in ganz demselben Masse, wie bei denjenigen der Rekurrenten. Mit dem Handel mit Brennmaterialien ist bei allen ausnahmslos eine gewisse produktive Tätigkeit verbunden, nämlich die Herstellung von Brennholz. Mit dieser Arbeit sind aber nicht ausschliesslich die Arbeiter an den Sägen und Spaltmaschinen betätigt, sondern auch die Fuhrleute, die das Holz aus dem Walde oder ron der Bahn herbei- und in verkleinertem Zustande wieder zu den Abnehmern führen ; ferner die Taglo'hner, die das Holz zu den Maschinen tragen, wenn dies nicht auch die Fuhrleute besorgen, was ebenfalls vorkommt, und die das Kleinholz wieder wegtragen, aufschichten und aufladen. Weil alle diese Arbeiter mehr oder weniger häufig mit den Gefahren des Maschinenbetriebes in Berührung kommen, so hat man die Holzspaltereien den Holzsägereien von jeher gleichgestellt, und demgemäss bei Erörterung der Unterstellungsfrage die Platzarbeiter, Handlanger und Fuhrleute mitgezählt.

Erfahrungsgemäss lassen sich au/ch die verschiedenen Arbeiterkategorien nicht auseinanderhalten. Denn, wenn der eine Arbeiter abwesend ist, tritt der nächste beste an seine Stelle.

Überhaupt kann bei Holzspaltereien nicht von gelernten Arbeitern gesprochen werden ; im Unterschied zu den Sägereiarbeitern sind sie samt und sonders als Handlanger zu betrachten, und deshalb erhöht sich auch das Unfalirisiko ganz bedeutend.

Auch hinsichtlich des Verhältnisses von Maschinenraum und Lagerraum ist eine Analogie mit den Sägereien vorhanden, denn auch in den letzteren bildet der Sägeraum meist nur einen Bruchteil des gesamten, den Geschäftszwecken dienenden Raumes. Übrigens sind die dem Fabrikgesetze unterstellten Sägereien in der Mehrzahl Handelsgeschäfte und unterscheiden sich in dieser Hinsicht von den Holzspaltereien nur dadurch, dass sie nicht gespaltenes Holz, sondern nur Schnittwaren verkaufen. Manche treiben aber auch noch Handel mit Rohholz, das keinerlei Bearbeitung erfährt, so wenig wie die Kohlen, die die Besitzer der Holzspaltereien ebenfalls verkau-

250

îen. Trotzdem hat niemand daran gedacht, die handeltreibenden Sägereigeschäfte deshalb von der Fabrikliste zu streichen.

Es sind somit die nämlichen Gründe, die früher dazu geführt haben, die Holzspaltereien bezüglich ihrer Stellung zum Fabrikgesetze gleich zu behandeln, wie die Holzsägereien, heute noch in unverminderter Weise vorhanden. (3. April.)

e. In Vollziehung unseres Beschlusses vom 2. Juni 1905 (s. den letztjährigen Geschäftsbericht), wurde vom berichterstattenden Departement in Verbindung mit dem Eisenbahndepartement das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, vom 19. Dezember 1902, auf 66 W e r k s t ä t t e n und K r a f t z e n t r a l e n von E i s e n b a h n - und D a m p f s c h i f f a h r t s u n t e r n e h m u n g e n , die in allen übrigen Beziehungen unter dem Fabrikgesetz stehen, als anwendbar erklärt hinsichtlich der Arbeits- und Buhezeit des Personals. Aus der Untersuchung der Betriebsverhältnisse in sämtlichen derartigen Betrieben resultiert die gleichzeitige Neuunterstellung von 44 solcher unter das Fabrikgesetz, indem bei ihnen die allgemein geltenden Regeln für diese Unterstellung zutrafen.

Bei diesem Anlass fügen wir, im Hinblick auf die Verhandlung des Ständerates betreffend den letzten Geschäftsbericht, bei, dass in bezug auf die Werkstätten der S. B. B. die im Fabrikgesetz vorgesehenen Befugnisse der Kantonsregierungen unangetastet blieben und effektiv auch ausgeübt wurden.

Die der kantonalen Genehmigung der Fabrikordnungen vorangehende Verhandlung der Generaldirektion mit dem berichterstattenden Departemente bezweckte nur, eine einheitliche Fabrikordnung für die in verschiedenen Kantonen gelegenen Werkstätten zu ermöglichen, bezw. vor der Vorlage an die Kantonsregierungen gemeinsame Vorschläge der Fabrikinspektorate einzuholen und damit eine nachherige Beanstandung in den einzelnen Inspektionskreisen zu vermeiden. Worin der gerügte direkte Verkehr der Werkstätten der S. B. B. mit dem genannten Departement bestanden habe, ist diesem nicht bekannt. Für die Werkstätten dieser Verwaltung handelte die Generaldirektion ; seitens der übrigen findet ein direkter Verkehr, z. B. hinsichtlich der Unterstellungsfrage, in dem Masse statt, wie er jedem Fabrikinhaber gestattet ist.

Das Gesuch einer Dampfschiffverwaltung, die mit dem Bau eines neuen Dampfbootes auf der Werfte beschäftigten Ar-

251 beiter der Maschinenfabrik, gleich wie die Arbeiter der Werfte, als dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1902 unterstellt zu betrachten, wurde vom Departement abgelehnt, mit der Begründung : Der Bundesratsbeschluss vom 1. März 1901 (bezw.

2, Juni 1905) hatte zum Zweck, nicht etwa allgemein die Arbeitszeit der in solchen Betrieben beschäftigten Personen zu verlängern, sondern die Möglichkeit zu schaffen, sie nach Bedarf den Anforderungen des Eisenbahn- oder Dampfbootbetriebes anzupassen. Die vom Personal der Maschinenfabrik auf der Werfte ausgeführten Arbeiten berühren keineswegs Verrichtungen, die im Interesse des Betriebes etwa von Seiten der eigentlichen Werftarbeiter unternommen werden, sondern es handelt sich eben um den Bau eines Dampfbootes, der mit dem Schiffsverkehr in keiner Beziehung steht. Von der Notwendigkeit, eine andere, als die vom Fabrikgesetz vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten, ist keine Rede. Sollte die rechtzeitige Fertigstellung des Schiffes durch unvorhergesehene Umstände verzögert werden, so mag die den Bau ausführende Firma bei der kantonalen Behörde die Bewilligung zu Überzeitarbeit nachsuchen. (3. März.)

2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbeit; Änderung der Normalarbeitszeit Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen Bedingungen wurde, nach jeweiliger Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, bewilligt die Vornahme von a. Nachtarbeit (Art. 13): 11 Werken der Metall-, Maschinen- und Elektrizitätsbranche, 4 Zeitungsdruckereien, 2 chemischen Fabriken, 2 Marmorsägen, l Steinfabrik, l Asphaltwerk, l Schokoladefabrik, l Fettwarenfabrik ; b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14) : 2 Glashütten, 2 Kühlanlagen, 2 metallurgischen Werken, l Cai cium carbidfabrik, 1 chemischen Fabrik, l Fettraffinerie, l Viscosefabrik, l Fabrik von Isoliermaterial, l Imprägnieranstalt ;

252 e. Sonntagsarbeit (Art. 14):

l Feilenfabrik, l Kühlanlage, l Backsteinfabrik, l Biskuitfabrik ; d. IMfsarbeit

(Art. 12):

l Gerberei ; e. scliichtemveiser Arbeit über Mittag : 4 Zeitungsdruckereien, l polygraphischen Institut, l Schlichterei, l Filzfabrik, l Metallspänefabrik, l Munitionsfabrik.

Obschon das Departement es mit der Erteilung dieser Bewilligungen sehr genau nimmt und den Ansprüchen der Fabrikinhaber häufig entgegentritt, hat deren Zahl sich gegenüber dem Vorjahre vermehrt. Diese Erscheinung dürfte einerseits eine zufällige, anderseits darauf zurückzuführen sein, dass die Industrie eine bedeutende Entwicklung aufweist), die Zahl der dem Gesetz unterstellten Betriebe stets wächst, und kleinere Abweichungen von der normalen Arbeitszeit ohne Erlaubnis immer weniger geduldet werden. Dies .erklärt auch, dass manche Bewilligungen nur einen oder einzelne Arbeiter (Überwachungsdienst), sowie bloss einzelne Stunden umfassen.

Abgesehen von denjenigen Etablissementen, die unter die allgemeinen Beschlüsse betreffend Nacht-, Sonntags- und Hülfsarbeit fallen, sind nur 266 (1901 : 178 -=· ungefähr 3 %), also 3,8 % der Gesamtzahl, im Besitze derartiger Bewilligungen.

Auf die Anfrage einer kantonalen Behörde betreffend die Vornahme v o n S p e d i t i o n s a r b e i t e n i n B i e r b r a u e r e i e n nach 12 Uhr mittags an Sonntagen teilte das Departement mit, dass die Kantonsregierungen den Bierbrauereien eine weitere Ausnahme, als sie das Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. Dezember 1905 vorsieht, gemäss Artikel 14 des Gesetzes an Sonn- und Festtagen gestatten dürfen, jedoch nur im einzelnen Notfalle, also nicht generell. (9. März.)

Den Rekurs einer Buchdruckerei gegen die vom berichterstattenden Departement verfügte Abweisung ihres Gesuches um Bewilligung eines d r e i z e h n s t ü n d i g e n d u r c h g e h e n d e n T a g e s b e t r i e b e s d e r Setzmaschine lehnten 'wir ab, in Erwägung :

253

Das Industriedepartement gestattete der Buchdruckerei, bei der Erstellung einer Tageszeitung die Mittagspause für jeden an der Setzmaschine beschäftigten Arbeiter ablösungsweise derart einzurichten, dass der Gang dieser Maschine ununterbrochen fortdauern kann. An diese Bewilligung wurde u. a. die Bedingung geknüpft, dass die gesamte Arbeitszeit an der Setzmaschine täglich 11 Stunden, bezw. 9 Stunden an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen, nicht überschreiten dürfe. Da die Petenten eine weitergehende Bewilligung, d. h. einen durchgehenden Tagesbetrieb von 13 Stunden wünschten, aber nicht erlangen konnten, rekurrieren sie nun gegen die erwähnte Verfügung des Departements.

Die genannte Firma wurde wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass nach bisheriger Praxis der von ihr gewünschte dreizehnstündige Tagesbetrieb nicht in diesem Umfange bewilligt werden könne, indem nicht nur die Arbeitszeit eines einzelnen Arbeiters, sondern auch diejenige des Betriebes als solchen sich innert der Grenzen von Artikel 11 des Fabrikgesetzes bewegen müsse. So hat der Bundesrat mehrmals die wechselweise Anordnung der Pausen, insofern sie eine Verlängerung der Betriebsdauer über 11 Stunden täglich hinaus zur Folge hatte, als unzulässig erklärt und bestimmt, dass die Pausen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet werden dürfen, wenn sie regelmässig und gleichzeitig von sämtlichen Arbeitern eingehalten werden (Kommentar S. 190, Ziffer l, und S. 195, Ziffer 5 und 6).

Es sind bereits eine Anzahl Buchdruckereien im Besitze der Bewilligung zum ununterbrochenen Tagesbetrieb der Setzmaschine, unter der Bedingung, dass die elfstündige Betriebsdauer nicht überschritten werde. Die Bewilligungen wurden jeweilen erteilt, um die rechtzeitige Fertigstellung einer Zeitung zu ermöglichen. Durch Einsetzung einer über die Mittagszeit arbeitenden Schicht ist auch bei der rekurrierenden Buchdruckerei dem Bedürfnis der rechtzeitigen Spedition der betreffenden Zeitung Rechnung getragen. Da diese um 4 Uhr nachmittags erscheint, ist die Überschreitung der elfstündigen Betriebszeit keine Notwendigkeit. Die Rekurrenten scheinen überhaupt mehr auf ökonomische Gründe abzustellen, die aber für die Bundesbehörde nicht ausschlaggebend sind. Übrigens wäre die Bundesbehörde nach Massgabe von Artikel 11, Absatz 4, des Fabrikgesetzes gar nicht befugt, eine Verlängerung Bundcsblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

17

254

der Betriebszeit über die gesetzliche Grenze hinaus zu bewilligen.

Mit Recht bemerken die eidgenössischen Fabrikinspektoren, dass es nicht angehe, ^heute, nach bald SOjähriger Anwendung des Fabrikgesetzes und zu einer Zeit, wo alles dahin tendiert, die Arbeitszeit noch mehr, als bisher, zu verkürzen, von der stets geübten Praxis abzuweichen, und in die, durch eine Anzahl Rekursentscheide des Bundesrates sanktionierte, grundsätzliche Auffassung von der Anwendbarkeit von Artikel 11 dea Fabrikgesetzes Bresche zu legen". (9. Juni.)

Entsprechend dieser Auffassung erhoben wir in Sachen einer ändern Zeitungsdruckerei, die, entgegen dem Wortlaut der Bewilligung zum durchgehenden Betrieb über Mittag, eine zwölfstündige Arbeitszeit hatte, beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das die Verzeigten von Schuld und Strafe freigesprochen hatte, K a s s a t i o n s b e s c h w e r d e .

Diese wurde am 11. Dezember abgewiesen ; von der uns noch nicht bekannten Begründung des Kassationshofes wird es abhängen, ob und inwieweit die Verlängerung des Elfstundentages vermittelst schichtenweisen Betriebes in der Industrie uns neue Schwierigkeiten bereite.

3. Verschiedenes.

a. Ein Fabrikinhaber führte gegen die Kantonsregierung Beschwerde, weil sie in der Fabrikordnung die E n t l a s s u n g eines Arbeiters ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen g ä n z l i c h e n F e r n b l e i b e n s von der Arbeit oder wegen v o r ü b e r g e h e n d e r E n t f e r n u n g von derselben nur nach vorausgegangener Verwarnung, bezw.

im Wiederholungsfalle, zulassen wollte, während der Fabrikant diese Beschränkung nicht gelten lassen wollte.

Das Departement entschied : Wenn der Arbeitgeber in seiner Fabrikordnung den Passus aufnimmt, dass der Arbeiter sofort entlassen werden könne, sofern er sich unerlaubterweise während der Arbeitszeit entfernt oder gänzlich fernbleibt, so geht er offenbar zu weit.

Hierseits kann nämlich ein solcher Tatbestand nicht als ein regelmässig zutreffender Entlassungsgrund im Sinne -des Gesetzes angesehen werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er schicke keinen Arbeiter wegen einmaligen Wegblei-

255

bens fort, ist ohne Bedeutung, wenn er das Recht hierzu in der Fabrikordnung doch sanktioniert haben will.

Es besteht kein Zweifel, und auch Artikel 8, Absatz l, 2. Satz, des Fabrikgesetzes lässt diese Auffassung zu, dass die behördliche Genehmigung einer Fabrikordnung nicht nur verweigert, bezw. deren Abänderung verlangt werden kann, wenn sie gegen den Buchstaben des Gesetzes verstösst, sondern auch, wenn sie gewisse Unbilligkeiten enthält. Eine solche Unbilligkeit muss in der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Bestimmung betreffend Entlassung des Arbeiters in den genannten Fällen erblickt werden. Die von der kantonalen Behörde verfügte Abänderung der Bestimmung ist demnach eine berechtigte. (11. August.)

fe. Unser Kreisschreiben an die Kantonsregierungen betreffend M i t t e i l u n g der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten U r t e i l'e , vom 14. September, s. Bundesbl. IV, 566.

c. In Sachen unserer K a s s a t i o n s b e s c h w e r d e gegen R. Endtner verweisen wir auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai (Entscheidungen, Bd. XXXII, 1. Teil, S. 351).

d. F a b r i k i n s p e k t o r a t. Die Zahl der von den 9 inspizierenden Beamten vorgenommenen Fabrikbesuche betrug 7773 (1905 : 7482).

4. Revision des Fabrikgesetzes.

Das Departement nahm eine ,,Zusammenstellung der Vorschläge der Kantonsregierungen" vor, die gedruckt vorliegt.

Ferner ging von verschiedenen Seiten (schweizerischer Handels- und Industrieverein, kaufmännisches Direktorium St. Gallen, Zürcher Handelskammer, Aargauische Handelskammer, schweizerischer Arbeiterbund, schweizerischer Gewerbeverein, schweizerischer elektrotechnischer Verein, schweizerische Gesellschaft für Sonntagsfeier, evangelisch-soziale Arbeitervereine der Schweiz, Union féministe u. s. w.) ein reichhaltiges Material betreffend die Revisionsangelegenheit ein.

Um zu den eingereichten Vorschlägen, vorgängig den Beratungen der Expertenkommission, Stellung zu nehmen, behandelte das Departement dieselben mit den Fabrikinspektoren im Oktober in einer Reihe von Sitzungen. Die Arbeit konnte nicht

256

zu Ende geführt werden ; sie wird jedoch ohne Verzug wieder aufgenommen, und es soll hernach die Expertenkommission einberufen werden.

Für diese Kommission verlangte der Zentralverband der christlich-sozialen Arbeiterorganisationen der Schweiz mit Eingabe vom 2. Mai eine viergliedrige Vertretung. Das Departement antwortete am 4. Mai, dass es sich im allgemeinen an die Vorschläge der allgemeinen Interessenverbände halten werde, da sonst die Ansprüche der einzelnen Gruppen und damit die Zahl der Kommissionsmitglieder ins Ungemessene sich ausdehnen würden.

III. Bandesgesetz betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken.

a. Nach Anhörung von Kantonsregierung und Fabrikinspektorat wurden auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen B e w i l l i g u n g e n für Verlängerung der ordentlichen Samstagsarbeitszeit erteilt : je l Zeitungsdruckerei, Seidenfärberei (für das Trocknen), Calciumcarbidfabrik, Kehrrichtverbrennungsanstalt, Seifen- und Kerzenfabrik (für das Einlagern des mit dem letzten Schiff ankommenden Rohfetts), Tabakfabrik.

12 Begehren wurden abgelehnt, worunter dasjenige einer Maschinenfabrik betreffend die Abgabe der Werkzeuge bei Arbeitsschluss.

b. Betreffend den Vollzug des Gesetzes erliessen wir am 28. Dezember ein K r e i s s c h r e i b e n an die Kantonsregierungen (Bundesbl. VI, 686). Es war von vorneherein anzunehmen, dass mit demjenigen vom 20. Dezember 1905 ein, wenn auch bloss vorläufiger, Abschluss hinsichtlich der Einführung des Gesetzes nicht erreicht sei. Immerhin war die Zahl und Bedeutung der seither eingegangenen Begehren allgemeiner Art und keine so erhebliche, wie erwartet werden mochte.

Es ist uns nicht bekannt, auf welchen Gründen der uns im Ständerat gemachte Vorwurf zu laxer Handhabung des Gesetzes beruht. Einer solchen sind wir uns keineswegs bewusst; wir bekommen übrigens auch den gegenteiligen Vorwurf zu hören. Zu den widerstreitenden Interessen, die sich aus dem Arbeiterschutz und den Bedürfnissen der Industrie ergeben, gesellt sich noch die Lohnfrage. Es wurde, auch aus Arbeiter-

257

kreisen, bei uns nachdrücklich mit dem Lohnausfall (für die sechste Nachtschicht, die zehnte Stunde u. s. w.) argumentiert, und sogar in Streitfällen telegraphisch unsere Intervention angerufen ; das Gesetz gestattet uns jedoch nicht, dieses Moment zu berücksichtigen. Jener ersterwähnte Vorwurf veranlasst uns immerhin, an dieser Stelle über unsere Tätigkeit etwas eingehend zu berichten.

c. Eine Kantonsregierung erteilte einer Buchdruckerei die Überzeitbewilligung ,,für 14 Tage", die auf verschiedene Zeiten des Jahres fielen, und stützte sich hierbei auf Artikel 5, Absatz l, des Gesetzes. Das berichterstattende Departement erklärte ihr : ,,Dieser Auffassung liegt ein Irrtum zu Grunde, denn die in Absatz l genannten Bewilligungen dürfen die Dauer von zwei Wochen, d. h. von 14 a u f e i n a n d e r f o l g e n den T a g e n , nicht übersteigen. Artikel 5, Absatz 2, wäre aus dem Grunde nicht anwendbar, weil es sich nicht um den Druck von ,,Tageszeitungen", d. h. von täglich erscheinenden Zeitungen, handelt (Ziffer III des Kreisschreibens des Bundesrates vom 20. Dezember 1905). Es bleibt somit nichts anderes übrig, als im Sinne von Artikel 5, Absatz l, von Fall zu Fall zu entscheiden." (14. Februar.)

d. Zu mehrfachen Auseinandersetzungen gaben die R e i n i g u n g s a r b e i t e n Anlass. Es seien folgende Verfügungen des Departements erwähnt : 1. Holzplatzarbeiter sind nicht als Hülfsarbeiter im Sinne von Artikel 12 des Fabrikgesetzes anzusehen, und durch sie auszuführende Arbeiten des Reinigens und Aufräumens an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen müssen in der neunstündigen Arbeitszeit inbegriffen sein. (29. März.)

2. Die in einer Spenglerei durch Handlanger nach Schluss der gesetzlichen Samstagsarbeit vorgenommenen Reinigungsarbeiten sind unzulässig. Die Bestimmung von Artikel l des Gesetzes lässt keine abweichende Interpretation zu. Es ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 14. November 1902 zu verweisen. Der Referent im Ständerate bestätigte diese ausdrücklich, und man war sich überhaupt in den gesetzgebenden Räten vollständig klar darüber, dass wegen der Reinigungsarbeiten eine Reihe von Betrieben vor 5 Uhr schliessen müssen. Übrigens kommt natürlich die Gesetzesbestimmung nicht bloss erwachsenen, sondern auch ju-

258

gendlichen Arbeitern (Lehrlingen u. s. w.) zu gute, die häufig solche Arbeiten verrichten müssen und des Schutzes besonders bedürftig sind.

Es ist dem Departement bekannt, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung vielerorts Anstoss erregt. Dieser Umstand kann aber für die mit dem Vollzug betrauten Behörden nicht massgebend sein, und die Interessenten sollten in Erwägung ziehen, dass der Gesetzgeber einen wirklichen Fortschritt in Sachen des Arbeiterschutzes herbeiführen wollte, dass jedoch dieser Fortschritt keineswegs ungebührliche Anforderungen stellt.

Keine Geltung hat das Gesetz auf dasjenige Personal allgemeiner Baugeschäfte, das nicht unter dem Fabrikgesetz steht(10. November.)

3. Die Bestimmung von Artikel l betreffend das Reinigen ist für das ganze, dem Fabrikgesetz unterstellte Personal eines Betriebes massgebend. (13. November.)

e. Gemäss Ziffer II, lit. d, des Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905 wird für B r e n n h o l z g e s c h ä f t e der Detailvertrieb allgemein als Hülfsarbeit erklärt, in dem Sinne, dass auf ihn an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen Artikel l des Gesetzes nicht anwendbar ist. Das Departement stellte, fest : unter dem Detailbetrieb ist, im Hinblick auf die Natur solcher Geschäfte, unzweifelhaft die Magazin- und Speditionsarbeit verstanden ; ausgeschlossen bleibt der Maschinenbetrieb. (14. November.)

f. Die Bewilligungen im Sinne von Artikel 5, Absatz 2 und 3, des Gesetzes dürfen für ,,eine längere Z e i t d a u e r " , als eine solche von 2 Wochen (Absatz 1), erteilt werden. Das Departement sprach sich dahin aus, dass somit eine kantonale Bewilligung nur auf eine bestimmte, nicht eine unbestimmte Zeit lauten dürfe, bezw. regelmässig zu erneuern sei ; da eine Frist nirgends bestimmt sei, stehe es einstweilen der kantonalen Behörde zu, deren Dauer im einzelnen Falle festzusetzen.

(16. Januar.)

Anlässlich des Gesuches einer Buchdruckerei erklärte das Departement, dass es der Kantonsregierung gewiss zukomme, den in Ziffer III, lit. f, des Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905 genannten Geschäften gegebenenfalls Bewilligungen zu erteilen, die sich auf einen erheblich längern Zeitraum, als

259

nur auf einen solchen von 4 Wochen, erstrecken ; andernfalls müsste die Bewilligung, bei regelmässiger Fortdauer des Bedürfnisses, in kurzen Zwischenräumen erneuert und damit für beide Teile zur lästigen Formalität werden. (5. Mai.)

g. Ein kantonaler Arbeitersekretär stellte das Gesuch, es möchte mit bezug auf das Bundesgesetz betreffend die Samstagsarbeit der kontinuierliche Betrieb in den P a p i e r f a b r i k e n , speziell in einer solchen des betreffenden Kantons, behandelt werden, wie derjenige in den Getreidemühlen (verkürzte Nachtschicht bis 2 Uhr nachts, im Anschluss an eine neunstündige, abends 5 Uhr zu beendigende Tagschicht). Es wurde mit ändern Worten gewünscht, der Bundesrat möchte a,uf seinen Beschluss vom 20. Dezember 1905 zurückkommen, womit den Papierfabriken die Fortführung des Betriebes bis Sonntag morgen in bisheriger Weise gestattet wird.

Das Gesuch wurde von uns abschlägig beschieden, in Erwägung: Die Frage der Nachtarbeit in den in Betracht fallenden Betrieben ist schon wiederholt erwogen worden, und am liebsten hätte man die Samstagnachtarbeit ganz beseitigt. Es muss aber heute noch anerkannt werden, dass die technischen Verhältnisse der Papierfabriken dies nicht gestatten, und eine Ausnahme rechtfertigen. Streitig ist nur der zeitliche Umfang dieser Ausnahme.

Die bezügliche Bestimmung im Kreisschreiben vom 20. Dezember 1905 steht durchaus auf dem Boden des Gesetzes vom 1. April gleichen Jahres. Dieses spricht einerseits von absolutem Arbeitsschluss Samstag abends 5 Uhr, anderseits von Nachtarbeit nach Massgabe von Artikel 13 des Fabrikgesetzes. Darunter ist die Arbeit bis Sonntag morgen verstanden.

Den Mittelweg einer verkürzten Nachtschicht kennt das Gesetz nicht. Er wurde für die Mühlen angenommen, weil er bereits als Kompromiss zwischen Arbeitern und einzelnen Betriebsinhabern geboten war. Die grosse Mehrzahl der Kantonsregierungen war auf Seite der Prinzipale gestanden, die in der Hauptsache den bisherigen Modus beibehalten wollten. Auf den zum Beschluss erhobenen Vorschlag vereinigten sich bereits viele Interessenten ; es war vorauszusehen, dass durch dessen Annahme Friede einkehren und störende Ungleichheiten in der Betriebsweise vermieden werden. Wäre der Vorschlag nicht akzeptiert und Arbeitsschluss Samstag abends 5 Uhr verlangt worden, würden alle Prinzipale und ein grosser Teil der Ar-

260

beiter dagegen aufgetreten sein. In der Tat mehren sich stets in ändern Betrieben die Klagen von Arbeitern, denen durch Entzug der Nachtschicht am Samstag auch ein Taglohn per Woche verloren geht.

Aus dem Vorgehen gegenüber den Getreidemühlen folgt nun nicht, dass die Nachtarbeit in ändern Betrieben in gleicher Weise geregelt werden müsse. Wo sie als unbegründet erachtet wurde, ist ihre gänzliche Abschaffung (in der Samstagnacht) ausgesprochen worden ; wo ihre Berechtigung anerkannt werden musste, wurde sie in herkömmlicher Weise auch weiterhin bewilligt. Die Beschränkung der Eisenwalzwerke (bis 4 Uhr Sonntag morgens) ist von den Fabrikanten anerboten und daher selbstverständlich auch angenommen worden.

Es empfiehlt sich, auf die getroffene Regelung jetzt nicht zurückzukommen, weder für die ganze Branche der Papierfabrikation, noch für das einzelne Etablissement speziell. Für dieses wieder eine Ausnahme gegenüber den ändern Papierfabriken zu schaffen, ginge durchaus nicht an. Auch aus materiellen Gründen erscheint eine Wiedererwägung zurzeit nicht als geboten. Die technischen Verhältnisse einer Papierfabrik sind denn doch ganz andere, viel kompliziertere, als diejenigen einer Getreidemühle. Eine solche kann man nach Belieben abstellen und wieder anlaufen lassen, ohne dass Material oder Produkt Schaden nehmen ; in einer Papierfabrik ist das unmöglich.

Hier spielen auch chemische Prozesse mit. Das bis auf einen gewissen Punkt vorgearbeitete Rohmeterial erträgt nur eine beschränkte Lagerung, teils weil es durch Gährung alteriert wird, teils weil es in einen Zustand übergeht, der die Wiederholunggewisser Prozeduren nötig machen würde. (6. April.)

h. Ein I n s t a l l a t i o n s g e s c h ä f t verlangte, es sei ihm auf Grund von Artikel 5, Absatz 2, des Gesetzes zu ermöglichen, an den Samstagen von 5--7 Uhr abends einen Arbeiter für Reparaturen an Gas- und Wasserleitungen zu beschäftigen. Wir hatten in unserm Beschluss vom 20. Dezember 1905 diesen Industriezweig nicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Liste gesetzt, sondern im Gegenteil ein analoges Begehren (betreffend Reparaturen an elektrischen Installationen) abgewiesen.

Das vorliegende wurde vom Departement ebenfalls abgelehnt, in Anbetracht : Derartige Geschäfte gibt es in der Schweiz eine recht ansehnliche Zahl, und doch haben nur die Inhaber von zweien ein Gesuch gestellt. Daraus geht schon hervor, dass

2(51 man sich ohne Ausnahme behelfen kann, · wenn man ernstlich will. Die vorzunehmenden Reparaturen können verschiedener Art sein. Es kann sich um Fälle handeln, wo Gefahr im Verzug liegt, dann stellen sie sich als Notarbeiten dar und müssen so rasch als möglich besorgt werden (vgl. Bericht des Bundesrates vom 3. Juni 1891, Kommentar S. 210). Da ist nun nicht einzusehen, was es einem Geschäft nützen soll, einen Mann von 5--7 Uhr am Samstag abend zur Verfügung zu halten, denn derartige Fälle können jederzeit, bei Tag-und Nacht, natürlich auch an ändern Tagen, ausser dem Samstag, eintreten. Der Betriebsinhaber wird sich für solche Fälle leicht mit einem seiner Arbeiter dahin verständigen können, dass er ihn zu Hause oder an einem zu vereinbarenden Orte rufen kann. Aber es kann sich auch nur um Reparaturen an Hahnen, Gaslampen u. s. w. handeln, die man zwar gern noch am Samstag abend besorgen liesse, die sich aber ohne irgendwelche Gefahr auf den Montag verschieben lassen, oder zu deren Vornahme eventuell nach Artikel 5, Absatz l, die Bewilligung nachgesucht werden kann. Die Begrenzung der Ausnahme auf die Zeit bis 7 Uhr abends scheint darauf hinzudeuten, dass der Gesuchsteller eher Reparaturen dieser Art im Auge hat. Es liegt aber kein zwingendes Erfordernis vor, hierfür eine generelle Bewilligung zu erteilen, d. h. dem Bundesrat eine Ergänzung des Verzeichnisses nach Artikel 5, Absatz 2, zu beantragen.

(31. März.)

IV. Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

Die Zahl der Firmen, die im Besitze der B e w i l l i g u n g zur F a b r i k a t i o n von überall entzündbaren Hölzchen sind, betrug 18, nahm also um eine zu, indem ein früher betriebenes Geschäft (Gebrüder Schmid in Schwarzenburg) die Konzession erlangte.

Die Bewilligung zur Einfuhr und zur Verwendung von gelbem P h o s p h o r erteilten wir im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes einer Fabrik von Phosphorkupfer.

Wegen Ü b e r t r e t u n g des Verbotes der Einfuhr von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor gingen seitens der Zollverwaltung 5 Anzeigen ein, die dem Bundesanwalt behufs Einlei-

262

tung des Strafverfahrens zugestellt wurden. Die Zahl dieser Anzeigen ist neuerdings zurückgegangen, welcher Umstand vielleicht auf die Verhängung empfindlicher Strafen durch die Gerichte zurückzuführen ist. Das Urteil einer kantonalen Polizeikammer schien dem Departement unzutreffende Erwägungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 18. September 1849 und der Qualifikation des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 als Fiskalgesetz zu enthalten ; zweifelhaft war auch, ob die für das betreffende Vergehen ausgesprochene Kumulation von Gefängnisstrafe und Geldbusse dem letztgenannten Gesetze entspreche. Die Kammer erhielt von den Bedenken durch die Bundesanwaltschaft Kenntnis und verdankte die Mitteilung.

Wir haben nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass nennenswerte Quantitäten von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor aus dem Ausland zum Vertrieb gelangen, oder dass solche Hölzchen etwa im Inland hergestellt werden. Dabei ist zu bemerken, dass der oft penetrante Geruch und das Aussehen der phosphorfreien Hölzchen leicht zu Täuschung Nichtkundiger führt, namentlich wenn diese geschwefelt und mit Lack oder derartigem überzogen sind.

Y. Bnndesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Massgabe von Artikel 14 des. Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Artikel 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde von uns die U n t e r s t e l l u n g unter die Haftpflicht bejaht für 28, verneint für 15 Betriebe. Die Zahl dieser Entscheide war, im Vergleich zu frühern Jahren, eine aussergewöhnlich hohe.

Allgemeines Interesse dürften folgende Verfügungen bieten : a. Die Einwohnergemeinde Baden errichtete in der Limmat eine neue B a d a n s t a l t . Die betreffenden Arbeiten gehören zu denjenigen, die in Artikel 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes näher bezeichnet sind. Einzelne jener Arbeiten wurden von der Gemeindeverwaltung einigen Akkordanten übergeben, andere in Regie betrieben. Zu den letztern waren zu zählen : Weganlage, Baggerung, Uferschutz, nachträglich beschlossene Verankerungsarbeiten, Betonklötze ; dass speziell die

263 Ausbaggerungsarbeiten in Regie ausgeführt wurden, geht auch aus dem Amtsbericht der Bauverwaltung der Stadt Baden, vom 14. Februar 1905, hervor. Laut Schreiben der städtischen Bauverwaltung an die Staatsanwaltschaft, vom 7. August 1906, waren bei den eigentlichen Baggerungsarbeiten allein durchschnittlich 9,7 Arbeiter beschäftigt, Inbegriffen die bei dortigen Bauunternehmern ,,vorübergehend entlehnten". Jenes Schreiben spricht ausdrücklich von Regiearbeiten. Für die in Regie betriebenen Arbeiten ist die Gemeinde nach Massgabe von Artikel 2, Absatz 2, des erwähnten Bundesgesetzes der Haftpflicht unterstellt ; die Voraussetzung betreffend die Arbeiterzahl ist erfüllt.

Die Haftbarkeit der Gemeinde besteht aber auch nach Artikel 2, Absatz 1. Sie ist im vorliegenden Falle als Unternehmerin des ganzen Baues zu betrachten, indem sie, gemäss Festsetzung des Regierungsrates, durch ihren Bauverwalter die Aufsicht ausübte und die Oberleitung in ihrer Hand behielt. Es ist in dieser Hinsicht zu verweisen auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Egger contra Scholter (Entscheide XVIII, 908 ff.) und besonders auf den Entscheid des Bundesrates in Sachen Jäckli contra Rohner (Bundesbl. 1898, IV, 399).

Mombelli verunglückte bei Grabarbeiten durch die Explosion von Dynamit. Er war für jene Arbeiten seitens des städtischen Bauamtes beim Akkordant Meier ,,entlehnt" worden. Es ist Sache des Richters, gegebenenfalls zu entscheiden, in wessen Dienst der Verletzte zur kritischen Zeit gestanden habe. Aus der von Math. Brunner, Büchsenmacher in Brugg, dem Stadtbauamt Baden gestellten und für einen Totalbetrag von Fr. 900 bezahlten Rechnung ist laut Feststellung des Regierungsrates ersichtlich, dass vom 3.--12. Januar 1905 Sprengstoffe im Betrag von Fr. 388. 15 für die Baggerungsarbeiten geliefert wurden. Dieser Gebrauch von Sprengstoffen für die von der Gemeinde in Regie ausgeführten Arbeiten muss, abgesehen von der stattgefundenen Verwendung von Mineurs, als ein gewerbsmässiger bezeichnet werden. Die Haftpflicht der Gemeinde besteht also auch gemäss Artikel l, Ziffer l, des Ausdehnungsgesetzes, und zwar ohne Rücksicht auf die Arbeiterzahl.

(14. September.)

b. A. Schmid in Kreuzungen übernahm die Lieferung und Fuhrung des Ausfüllmaterials zu einem Strassenstück ; er besorgte die Fuhren zur Entfernung des Aushubmaterials, das

264

einem Erdhügel (mit Kiesgrube) entnommen wurde (,,Ausbeutung von G r u b e n " , Artikel l, Ziffer 2, lit. d, des Gesetzes von 1887). Zu den Arbeitern sind auch die F u h r l e u t e zu rechnen, die das Material weggeführt haben. (9. Oktober.)

c. K. Dudler betreibt die Ladung und teilweise die direkte Gewinnung von Kies beim Ausfluss des Rheins in den Bodensee, und führt das Material seinen Abnehmern auf Schiffen zu.

Dass das Beladen der Schiffe als zum Begriff ,, S c h i f f s v e r k e h r " (Artikel l des Gesetzes von 1887) gehörend erachtet werden muss, ergibt sich aus der ratio legis, sowie aus der bisherigen konstanten Praxis des Bundesrates. Die Arbeiter beim K i e s w e r f e n sind mitzuzählen, weil dieses eine Zurichtung des zu ladenden Materials ist und mit dem übrigen Gewerbe in unmittelbarem Zusammenhang steht. (9. Oktober.)

d. Die Société anonyme de l'office de publicité internationale Morel, Reymond & Cie. in Neuenburg beschäftigt sich ausschliesslich mit dem Reklamewesen und mit dem A n b r i n gen von R e k l a m e t a f e l n an Gebäuden, Mauern u. s. w., zu welch letzterm Zweck sie eine grössere Anzahl Arbeiter verwendet. In ihrer Werkstätte sind im Maximum nur 4 Arbeiter beschäftigt ; von deren Unterstellung unter das Fabrikgesetz kann daher nicht die Rede sein. .Aber auch das erweiterte Haftpflichtgesetz trifft nicht zu, weil die Betriebsweise sich in keine der in Artikel l genannten Kategorien einreihen lässt. Die Gesellschaft ist vielmehr einem Handelsgeschäft ähnlich, sie lässt die Affichentafeln in fertigem Zustand vom Ausland kommen, und es kann das Befestigen derselben nicht mit dem Bauhandwerk oder mit Installationen technischer Natur verglichen werden. Wir verneinten also die Frage der Haftpflicht. (5. Oktober.)

e. Der Gipser- und Malermeister A. Giobbe in St. Immer hatte sich bei der Versicherungsgesellschaft ,,Le Soleil" in Paris gegen die Folgen der Haftpflicht versichert. Die Gesellschaft bestritt trotzdem die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes von 1887 auf das Geschäft des Giobbe, bezw. sie rief unsern Entscheid darüber an, ob dieser zur Zeit des dem N. Canonica zugestossenen Unfalles jenem Gesetze unterstellt gewesen sei. Die bei der kantonalen Behörde eingezogene Erkundigung ergab, dass A. Giobbe gemäss Deposition vor dem Gemeindepräsidenten die Haftpflicht gegenüber dem Verunfallten gar nicht bestritt.

Gestützt auf diese Tatsache erklärten wir, keinen Grund zu

265

haben, uns im vorliegenden Falle über die Haftpflicht auszusprechen, da wir gemäss Artikel 10 des 1887er und Artikel 14 des 1881er Gesetzes nur im Zweifelsîalle zu entscheiden haben.

Mit der Anerkennung der Haftpflicht seitens des Betriebsunternehmers sei der Z w e i f e l s f a l l ausgeschlossen. (25. Mai.)

f. E. Unternährer besitzt in Escholzmatt eine kleine Säge und eine Schreinerwerkstätte und beschäftigt dabei dauernd 3 Arbeiter. Dieser Betrieb kann für sich allein dem Fabrikgesetz, bezw. der Fabrikhaftpflicht nicht unterstellt werden.

Nebenbei führte aber Unternährer verschiedene Bauten aus, zu denen jeweilen das Holz auf seiner Säge bearbeitet wurde. Die beim Bau beschäftigten Z i m m e r l e u t e , die jeweilen auf dem neben der Säge liegenden Platze das Holz zum Bau zurüsten, müssen zu den Arbeitern der Säge und der Schreinerei hinzugezählt werden, da die verschiedenen Arbeitskategorien nur Teile eines Betriebes der Holzbearbeitung bilden. Damit ergab sich eine regelmässige Wiederkehr der Zahl von mehr als 5 Arbeitern und die Anwendbarkeit der Fabrikhaftpflicht.

(10. August.)

g. Das Departement war im Falle, zu erklären, dass die Haftpflichtgesetzgebung auf K ä s e r e i e n nicht anwendbar sei, weil diese als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörend angesehen werden müssen. (4. April.)

VI. Kranken- und Unfallversicherung.

Wir verweisen auf unsere B o t s c h a f t zu dem E n t w u r f e i n e s B u n d e s g e s e t z e s b e t r e f f e n d die K r a n k e n - und U n f a l l v e r s i c h e r u n g , vom 10. Dezember (BundesbJ, VI, 229).

Was die S t a t i s t i k der g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s c h a f t e n in der S c h w e i z betrifft, ist zu bemerken, dass ihr Tabellenteil, der nunmehr 2006 Gesellschaften umfasst, beendigt und zur Hälfte gedruckt ist. Wie weit die Statistik Ende Juni vorgeschritten war, ergibt sich aus deren Verwertung in der genannten Botschaft. Die versicherungstechnischen Untersuchungen, welche die Wiederaufnahme der Versicherungsgesetzgebung erforderte (Zahl der Versicherten, Durchschnittslohn, Durchschnittsprämiensatz, finanzielle Belastung des Bundes u. s. w.), beschäftigten den Mathematiker und

266 zeitweise auch sein HüJfspersonal längere Zeit ; trotzdem wird voraussichtlich die Statistik in der ersten Hälfte des Jahres 1907 fertiggestellt, sein.

D e m Gesuche d e s V e r e i n s d e r T e x t i l a r b e i ter u n d - a r b e i t e r i n n e n von Winterthur und Umgebung um Bewilligung eines jährlichen Bundesbeitrages an die Wöchnerinnenkasse konnten wir nicht entsprechen. Nachdem ein neuer Gesetzesentwurf über die Kranken- und Unfallversicherung vor dem Abschluss war, wobei die Bestrebungen des gesuchstellenden Vereins weitgehende Berücksichtigung gefunden hatten, war es geboten, einstweilen von Subventionen an vereinzelte Verbände abzusehen. Rücksichten der Billigkeit gegenüber ändern Kasssn sprachen gegen eine solche Beitragsbewilligung seitens des Bundes, wie denn auch, um die künftige Lösung der Frage nicht zu präjudizieren, schon früher ein ähnliches Gesuch abgewiesen wurde (s. Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1904). Zudem war zu bemerken, dass für derartige Zwecke kein Kredit zur Verfügung stehe, und eine gesetzliche Grundlage auch nicht vorhanden sei. (19. Oktober.)

Die Monographie von Rechtsanwalt A. Pfleghart in Zürich : Das Verhältnis der Hausindustrie zur Kranken- und Unfallversicherung, II. Teil : Die U h r e n i n d u s t r i e , ging im Juni ein.

YII. Bnndesbescklass betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichljahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus einer zur Disposition der Bundesversammlung beim Departement aufliegenden tabellarischen Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n (die Angaben für das Jahr 1906 sind noch unvollständig und folgen im nächsten Bericht) werden durch folgende Zahlen veranschaulicht:

267

Jahr.

1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

43

86 98 110 118 125 132 139 156 177 185 203 216 212 226 242 250 270 298 301 318 327

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

438,234. 65 811,872.16 958,569. 70 1,024,462. 84 1,202,512. 29 1,390.702. 29 1,399^986. 67 1,522,431.10 1,750,021. 99 1,764,069. 52 1,994,389. 68 2,203,133. 29 2,696,197. 79 2,608,270. 06 2,759,366. 11

304,674. 65 517,895.38 594,045. 64 636,751. 62 724,824. 01 814,696. 77 773,614. 30 851,567. 67 954,299. 70 981,137.12 1,118,392.43 1,265,635. 66 1,472,707.42 1,511,166. 47 1,599,127.47

42,609. 88 151,940. 22 200,375. 25 219,044. 68 284,257. 75 321,364. -- 341,542. 25 363,757. -- 403,771. -- 447,476. -- 470,399. -- 567,752. -- 632,957. -- 673,902. -- 712,285. -- 786,229. -- 831,999.-- 912,167.-- 980,077. -- 1,079,974. 20 1,083,496. -- 1,100,133. -- 12,607,508.23

2,838,717. 99 1,634,315. 43 2,884,874. 42 1,694,654.54 3,198,143. 80 1,925,422. 57 3,547,241. 30 2,097,690. 20 3,889,845. 13 2,261,239. 22 3,943.327. 73 2,253,536. 18 4,008^144. 67 2,285,528. 27 48,834,515. 18 28,272,922. 72

Zur Deckung der Ausgaben dienen ausser den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus.

Für Besuch von Schulen.

Kauton.

Stlpenfüllt».

FUr Studienreisen.

5 7 1 2

850 1,850 150 350

1 3

150 2,950

Fr.

o 7

'150 970

1

130

1

2

Zusammen

1

200

1

190

19 10

5,775 1,075

3 1

200 90

1 2 5

500 900 2,700

1

400

58 17,640

] 3 1 3 3 1

Fr.

50 120 50 235 210 80

2

70

1 2 1 1 9 1

100 180 50 75 360 90

Fr.

4

1000

Betrag.

16 5 5

Fr.

1.200 315 500

1

90

9 3 1 1

770 300 100 60

8 2 3

800 180 300

5

400

59

5,015

75

. .

. . .

FortLehrerbildungskurs bildungskurs am Gewerbe- «Ir Handfertigkeit museum in Ölten.

Aarau.

Betrag. Sliptn- Betrag. Sliptn- Betrag. Slipen- Betrag. StipiliJlalen.

dlultn.

diilto.

diiltD.

Fr.

Zürich Bern Luzern Schwyz Glartis Zug Freiburg Solothurn .

.

Baselstadt Baselland Appenzell A.-RL Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Aargau Thurgau .

Tessin Waadt Neuenburg

Instruktionskurs am Technikum Winterthur.

16 2,315

6

835

1835

29

1670

Rekapitulation.

Supinfluten.

Betrag.

Fr.

28 22 7 6 4 2 4 13 4 2 4 1 31 22 4 1 2 11

3,550 3,255

700 715 300 230 3,025

1,675 500 200 430 50 6,850

1,705 390 500 900 3,500

168 28,475

269 3. Besondere Unternehmungen.

Bundesbeiträge erhielten : ·a. 24 F a c h k u r s e in verschiedenen Kantonen Fr. 3,999 i>. der Verband s c h w e i z e r i s c h e r H e i z e r und M a s c h i n i s t e n für Kurse und Wandervorträge in den Sektionen ,, 1,630 v. der F o r t b i l d u n g s k u r s für Handwerkerschullehrer am Gewerbemuseum in Aarau - ,, 517 4. der Kanton St. Gallen für sein W a n d e r lehrerinstitut ., 1,980 .e. der schweizerische Gewerbeverein für die Lehrlingsprüfungen ,, 18,000 /. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine Z e i t s c h r i f t ,, 2,300 (j. der Handfertigkeitsunterricht an den L e h r e r s e m i n a r i e n Hofwil (Fr. 500), Pruntrut (Fr. 400), Lausanne (Fr. 500) ,, 1,400 Ji. der schweizerische Verein zur Förderung des H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t s für Knaben . ,, 1,600 Fr. 31,426 4. Verschiedenes.

Im E x p e r t e n k o l l e g i u m wurde der zurückgetretene Herr J. G. Hürlimann ersetzt durch Herrn Alfred Schubiger, Fabrikant in Uznach.

Ein kantonales Erziehungsdepartement brachte in Erfahrung,
Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

18

270 YIII. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus einer zur Disposition der Bundesversammlung beim Departement aufliegenden tabellarischen Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n (die Angaben für das Jahr 1906 sind noch unvollständig und folgen im nächsten Berieht) werden durch folgende Zahlen veranschaulicht:

Jahr.

18961 1897/ 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

114

Gesamtausgaben.

Fr.

479,216. 35

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Fr.

196,457. 72

Bundesbeiträge.

Fr.

84,087. --

236,615. 35 524,155. 91 108,766. -- 336,927. 76 158,157.-723,450. 74 180 732,431. 58 355,425. 72 164,306. -- 188 ' 886,515. 06 415,926. 89 181,762.-- 435,897. 25 200,747. -- 214 968,795. 30 451,621. 10 211,550. 65 240 975,262.10 495,524. 18 236,674. 275 1,057,230. 23 553,956. 62 263,804. -300 1,198,626. 69 7,495,683. 96 3,478,352. 59 1,609,853. 65

124 153

Zur Deckung der Ausgaben dienen ausser den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 19 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von Fr. 3490.

Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die nachstehend verzeichneten Bundesbeiträse:

271

a. der Bildungskurs für Arbeitslehrerinnen Zürich

in Fr.

5,000

b. die Zuschneide- und Nähkurse des Frauenarbeitsschulvereins von Nidau

.n

153

c. die Zuschneide- und Nähkurse der Gemeinnützigen Gesellschaft Biel

.,

140

d. die Kochkurse der Kochschulkommission in Meiringen

.,

325

e. der Ferienkurs für Lehrerinnen an weiblichen Fortbildungsschulen in Bern

,,

800

f. der Nähkurs für Töchter des allgemeinen Arbeitervereins Perlen und Umgebung . .

.,

35

g. die drei Koch- und Haushaltungskurse für Lehrerinnen in Aarau

.n

1,340

h. die kantonalen waadtländischen Fachkurse für Schneiderinnen u n d Weissnäherinnen . . .

,,,

4,379

i. der Fortbildungskurs für Lehrerinnen an Haushaltungs- und Nähschulen in St. Maurice . .

,,

400

Fr. 12,572 Hinsichtlich unseres Beschlusses vom 3. Juli betreffend die Veranstaltungen für berufliche Bildung, die auf k o n f e s s i o n e l l e r G r u n d l a g e beruhen, verweisen wir auf Bundesblatt IV, 219.

Der im September bei den Räten anhängig gemachte Rekurs bildet den Gegenstand unseres Berichts vom 22. Januar 1907 (Bundesblatt I, 335).

Wir waren veranlasst, folgende Entscheidung zu treffen : 1. Die Subventionierimg o b l i g a t o r i s c h e r T ö c h t e r f o r t b i l d u n g s s c h u l e n seitens des Bundes erfolgt aus>schliesslich auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts, unter der Voraussetzung, dass jene Schulen beruflich, nicht allgemein bildenden Charakter haben.

2. Dem Thurgauischen Regierungsrat wird auf seine Eingabe vom 5./12. Oktober geantwortet: die nach seinem Gesetzesentwurf geplante obligatorische Töchterfortbildungsschule

272 kann grundsätzlich, wie bisher die freiwillige, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 seitens des Bundes subventioniert werden, in der Meinung, dass dw neue Schule im Sinne der vom Industriedepartement am 10. September 1903 formulierten Voraussetzungen (siehe Geschäftsbericht 1903) aussehliesslich einen beruflich bildenden Charakter haben werde, und unter der Bedingung, dass ein Anspruch auf Subventionierung nach Massgabe der Vollziehungsverordnung vom 17. Januar 1906 ( P r i m a r s c h u l s u b v e n t i o n ) für die nämliche Schule ausgeschlossen sei. (31. Dezember.)

ILE. Abteilung.

Landwirtschaft.

1. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Neben ebenso hohen kantonalen Stipendien kamen im Berichtsjahre an Schüler der landwirtschaftlichen Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums, die sich zu Landwirtschaftslehrern oder Kulturtechnikern ausbilden wollen, als eidgenössische Stipendien folgende Beträge zur Auszahlung:

273 Schulerstipendien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Kanton.

1.

2 3.

4 5.

6.

7.

8.

Zürich Bern .

Luzern Glarus Solothurn Thurgau St. Gallen Waadt

2 6 2 1 1 1 5 1 19 (1905 : 14

600 1300 650 150 600 400 1275 500 5475 4225)

Im fernem wurden für drei Reisestipendien (Bern 2, Wallis 1) aus dem Kredite pro 1906 Fr. 535. 20 ausgerichtet.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Aus dem von Ihnen bewilligten Kredite sind diesen Schulen pro 1906 folgende ßundesbei träge ausgerichtet worden: Kantonale Auslagen.

Anstalten.

1.

2.

3.

4.

Zürich, Strickhof .

Bern, Riitti . . .

Wallis, Ecône . .

Neueuburg, Cernier

(1906:

Schuler- Lehrkräfte. Lehrmittel.

zahl.

Fr.

Fr.

41 62 25 34

Total Fr.

beitrag.

Fr.

17,350.34 1649.66 19,000.-- 9,500.-- 23,857.75 5102.25 28,960.-- 14,480.-- 17,080.-- 500.-- 17,580.-- 8,790.-- 30,859.15 746.37 31,605.52 15,802.76

162

97,145.52

48,572.76

157

99,556.78 49,778.39)

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Unterrichtskosten dieser Schule bezifferten sich pro 1906 aul Fr. 26,749. 10 (1905 : Fr. 26,080. -- ), wovon Fr. 26,052. 50 auf Lehrkräfte und Fr. 696. 60 auf Lehrmittel entfallen; der Bundesbeitrag, entsprechend der Hälfte dieser Kosten, belief sich demnach' auf Fr. 13,374. 55.

Die Schule zählte 62 Schüler (1905: 47).

274

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Die von Ihnen hierfür bewilligten Kredite sind in den nachstehend angegebenen Beträgen zur Auszahlung gelangt: Anstalten.

Kantonale Auslagen.

'tbüler- Lehrkräfte. Lehrmittel.

Total.

iül.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Strickhof und Winterthur-Zürich . . . . 45 2. Rütti-Bern 89 3. Langenthal-Bern . . 35 4. Pruntrut-Bern . . . 25 5. Sursee-Luzern . . . 90 6. Freiburg 40 7. Custerhof-St. Gallen . 42 8. Plantahof-Graubünden . 55 9. Brugg-Aargau . . .116 . 10. Frauenfeld-Thurgau . 66 11. Lausanne- Waadt . . 44 12. Genf 17

(1905:

10,349.16 15,044.40 3,796.-- 6,259.-- 17,573.95 17025 -- 15,421.70 17,897.75 20,200.-- 12,982.50 15,055.05 7 860 --

981.16 4041.85 1763.05 860.75 3713.40 101688 2541.18 2842.84 3673.56 3522.21 2065.18

10,330.32 19,08625 5,559.05 7,119.75 21,287.35 1804188 17,962.88 20,740.59 23,873.56 16,504.71 17,120.23 7 860

Bundestaeitrag.

Fr.

5,665.16 954312 2,779.25 3,559.87 10,643.67 902094 8,981.44 10,370.30 11,936.78 8,252.35 8,560.11 3 930 --

664

186,486.57 93,243.26

636

172,380.6086,190.29)

5. Landwirtschaftliche Wanden/ertrage und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Den Kantonen, die pro 1906 Auslagen für die Abhaltunglandwirtschaftlicher Waadervorträge und Spezialkurse, für Käsereiund Stalluntersuchungen, AJpinspektionen, sowie für Wiesendüngungsversuche gemacht haben, sind diese Auslagen, soweit sie Lehrkräfte und Lehrmittel betreffen, wie bisher zur Hälfte vergütet worden.

Die kantonalen Auslagen, sowie die an diese verabfolgten Bundesbeiträge beliefen sich auf nachstehend zusammengestellte Beträge :

Kantonale Auslagen.

Kantone.

Vorträffp Käserei- und Voitrage stalluntcrund Kurse. suchungen Fr.

i. Zürich .

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

. . . . . . .

6,681. 05 Bern . . . . . . . . 17.792. 35 Luzern . . . . . . . . 1^676. 55 Sohwyjä . . . .

1,065. -- Nidwalden Glarus . . . .

-- Freiburg . . . .

5,199. 15 Solothurn .

. . . . 4,796.

Baselland .

-- Schaffhausen .

. . . .

802. 90 St. Gallen . . . . . . . 7.722. 90 Graubünden .

1^284. 55 Aargau . . . . . . . . 6,076. 10 Tessin . . . . . . . . 10,635. 05 Waadt . . . . . . . . 1,729. 70 Wallis . . . . . . . .

1,633. 90 -- Neuenburg . . . . . .

Genf . . . . . . . . 7,053. 40 Total : 74,148. 60

Fr.

160.-- 3,200. -- 231. 20 -- -- 850. 60 -- -- 486. 55 -- 250.-- 1,040. 55 -- -- -- 6,218. 90

A

'i=k- S:

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

7,088 .80 3,544 .40 20,992 .35 10,496 .17 1,907 .75 953 .87 532 .50 1,065 . -- -- 22 . 50 11. 25 851. 50 425 .75 590. 50 6,202 .15 152. 40 3,101 .07 4,7'96 2,398 84 .05 -- 168. 10 168 . 10 832 .90 416 .45 -- 30. -- 4,563. -- -- 916. 55 · 9,126 . -- 689 .52 -- 94. 50 1,379. 05 -- 620. -- 3,473.05 6,946 .10 5,317 .52 10,635 .05 1,433 2,866 95. 75 979 .60 -- 325. 30 1,959 .20 100.60 -- 201. 30 201.20 -- _ 3,526 .70 7,053 .40 838. 65 2,886. 90 84,093.05 42,046 .50 (1905 : 81,376. 15 40,688. 02) Fr.

-- -- . -- --

Fr 247. 75 _ _ 22. 50 261.

-

276 Vom 12.--17. Februar 1906 fand an der landwirtschaftlichen Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums ein Zyklus, von 31 Vorträgen für praktische Landwirte statt, der 120 Teilnehmer zählte. Die Auslagen betrugen Fr. 1854. 56.

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsanstalten.

Diesen Anstalten ist auch pro 1906 die Hälfte ihrer für das Unterrichts- und Versuchswesen gemachten Auslagen und zwar in nachstehend angegebenen Beträgen vergütet worden: Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte. Lehrmittel. Versuchswesen.

Fr.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

1. Obst-, Wem- u.

Gartenbauschule Wädenswil . . 16,636.30 636.94 -- 17,273.24 2. Lausanne . .

36,933.90 36,933.90 3. Auvernier . . 16,325.-- 1,013.29 9,677.54 27,015.83 4. Lenzburg-Aarau 145.50 145.50 5. Zürich . . .

608.12 608.12 6. Twann-Bern 6,000.-- 6,000.-- 87,976.59 (1905: 96,060.09

Bundasbeitrag.

Fr.

8,636.62 18,466.95 13,507.91 72.75 304.06 3,000.-- 43,988.29 48,030.03)

Ad 1. Der Obst- und Weinbaukurs' 1905/06 zählte 7, der Gartenbaukurs 10 Schüler.

Ad 2. Im Früjahr 1906 wurden 677,350 m. amerikanischen Rebholzes zur Pfropfung verwendet, wovon zirka 145,000 m. aus kantonalen Rebschulen kamen. Die Station beabsichtigt, diese letztern so viel wie möglich zu entwickeln. Sie vermehrt auch die Anzahl ihrer Musterversuchsrebberge.

.Die Untersuchungen über den Kalkgehalt der Böden sind nunmehr zum Abschlüsse gelangt.

Versuche mit widerstandsfähigen direkt produzierenden Reben sind im Gange.

Mit gutem Erfolge wurden zur Bekämpfung des Springwicklers arsensaure Salze, gegen die Akariose 4 % Lysollösungen verwendet.

Die Ergebnisse der Versuche und Untersuchungen gelangen jeweilen in der ,,Chronique agricole" und in Tagesblättern zur Veröffentli chung.

277

Ad 3. Die Anstalt in Auvernier hat wie bisher für die Rekonstitution der Rebberge gearbeitet. Es hat sich gezeigt, dass für die dortigen Verhältnisse viele Unterlagen eliminiert werden könnten und dass die folgenden vier Unterlagen für alle Neuenburger Rebberge genügen: 1.

2.

3.

4.

Mourvèdre X Rupestris 1202 (bis 60% Kalk), Aramon X Rupestris l (bis 40 % Kalk), Riparia X Rupestris 3309 (bis 35% Kalk), Solonis X Riparia 1616 (bis 25 % Kalk).

Ausgedehntere Versuche sind auch mit Berlandieri-Hybriden eingeleitet worden.

Ad 4. Die in Lenzburg, Seengen, Klingnau, Ennetbaden, Schinznach, Brugg, Effingen, Villigen und Mägden bestehenden Versuchsfelder im Umfange von total 48.? Aren wiesen meistens gute Resultate auf.

Im Hinblick auf das Auftreten der Reblaus in Remigen wird die Anlage neuer Versuchsfelder beabsichtigt.

Ad 5. Zn den bisherigen Versuchsparzellen ist eine neue in der Gemeinde Pfungen hinzugekommen. Die in das Jahr 1902 zurückdatierenden Anpflanzungen von Versuchsreben in Regensberg und Dielsdorf haben bis jetzt den weitgehendsten Erwartungen entsprochen.

Ad 6. Im Frühjahr 1,906 konnten 29,245 gepfropfte Reben abgegeben werden.

Die Versuchsparzellen haben sich auf 483 vermehrt (1905 : 349).

7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Die Tätigkeit der verschiedenen Anstalten nahm in gleicher Weise ihren Fortgang wie in den vorhergehenden Jahren. Nachstehende Zusammenstellung, deren Zahlen den Monatsberichten und Monatsrechnungen entstammen, gibt hierüber Auskunft.

278 Versuche.

A «n*n14-A

Anstalten.

,,""l"; *««»«"on.

suchungen.

EinAuf den Feldern.

Im In tr (Zahl der Pwzellen.) Garten. Töpfen. ^^ '

O.UI

UVU

COlUVlUt

a. Zentralverwaltimg und Gutsbetriebe Liebefeld u. Mont-Calme b. AgrikulturcJiemisehe Anstalten: I.Zürich 2. Bern 3. Lausanne c. Samenuntersuchungsanstalten : 1. Zürich 2. Lausanne d. Milch/ioirtschafuiche Versuchsanstalt e. BaJcteriologisches Laboratorium

1.111

J.U

--

--

1141 1347 1001

-- -- -

,-.

--

--

55,855.25

-- 5956 497 7192 -- 2770

65,202.51 71,614.72 23,104.86

400 15,578 1158 9480 1550 9868 163 419

55,561.81 24,192.15

-- 28

-- --

-- --

9 18

18,908.60 19,382.37

Total 333,822.27 1905: 308,990. 89

Ad a. Die Zahl der Firmen, die ihren Verkauf von Düngraitteln, Futtermitteln und Rebenschutzmitteln der Kontrolle der Anstalten unterstellen, beträgt 117 ; Kontrollfirmen für Sämereien gibt es 63.

Infolge der Korrektion der Strasse Bern-Köniz mussten die Grenzen der Liegenschaft Liebefeld reguliert und mit der Gemeinde Köniz ein Landaustausch vorgenommen werden.

Die Versuchskäserei ist gegenwärtig in vollem Betrieb, und es haben infolge des Milchankaufes und des Käseverkaufes sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen eine ganz bedeutende Steigerung erfahren.

Ad 6, 2. Die Zahl der zur Untersuchung eingesandten Proben setzt sich zusammen wie folgt : Düngmittel 2556, Futtermittel 283, Grasproben von den Feldversuchen 2987, andere Grasproben 32, Verschiedenes 98.

Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Produkte umfassen eine Gesamtlieferung von 16,700,123 kg., und zwar : Düngmittel 15,332,713 kg., Futtermittel 1,354,910 kg., Verschiedenes (Kupfervitriol) 12,500 kg.

Die Versuchsfelder liegen in den Kantonen Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell, Graubünden, Glarus, Schwyz, Zug, Unterwaiden und Tessin.

279

Ad o, 2. Die untersuchten Proben zerfallen in 3285 Düngmittel, 1075 Futtermittel, 2547 Grasproben von Feldversuchen, 8 Bodenproben und 26 verschiedene Objekte. Die Kontrolluntersuchungen erstreckten sich über eine Gesamtlieferung von 35,859,461 kg., und zwar : 25,047,536 kg. Düngmittel und 10,811,925 kg. Futtermittel.

Die Versuchsfelder befinden sich in den Kantonen Bern, Aargau, Solothurn, Baselstadt und Baselland.

Ad o, 3. Die erhaltenen und untersuchten Proben bestehen aus 434 Düngmitteln, 111 Futtermitteln, 56 Rebenschutzmitteln, 317 Bodenproben, 1760 Grasproben von Feldversuchen und 92 verschiedenen Objekten.

Die Kontrolluntersuchungen umfassen eine Totallieferung von 3,976,200 kg., und zwar : 3,367,300 kg. Düngmittel, 550,000 kg. Futtermittel und 58,900 kg. Verschiedenes (Rebenschutzmittel).

Die Versuchsfelder sind auf die Kantone Waadt, Genf, Wallis, Freiburg und Neuenburg verteilt. Ausserdem werden in den Kantonen Waadt, Wallis und Gent Versuche mit Rebendünguug gemacht.

Ad c, 1. Unter der angegebenen Zahl von Einsendungen sind 1769 auf Grund von Kontrollverträgen eingesandte Proben ; die übrigen betreffen Einsendungen von den 155 Firmen, mit denen die Anstalt SpezialVerträge abgeschlossen hat. Ausser der Samenkontrolle wurden zahlreiche Futterbauversuche auf den verschiedenen Versuchsfeldern ausgeführt. Im Verein mit der- Versuchsanstalt für Obst- und Weinbau in Wädenswü wurde der Pflanzenschutz in der deutschen Schweiz organisiert. Auskunftserteilungen über Pflanzenschutz wurden 91, über Futterund Feldbau 252 besorgt. Pflanzensammlungen gelangten 85 und Samensammlungen 56 zur Abgabe. Die Anstalt leidet in wachsendem Masse unter den ungenügenden Raumverhältnissen der gegenwärtigen Lokalitäten und wünscht die baldige Lösung der Frage eines Neubaues lebhaft herbei.

Ad c, 2. Die Tätigkeit der Anstalt wendet sich immer mehr dem Gebiete der Samenzucht zu. So ist die Zahl der Zuchtversuche und Untersuchungen auf 35,444 gestiegen gegen-

280

über 18,131 im Jahre 1905 ; anderseits ist die Zahl der Kontrolluntersuchungen von 1476 auf 1311 zurückgegangen. Unter der Leitung der Anstalt befassen sich 28 Landwirte mit der Samenzucht von Hafer, Korn, Roggen und Weizen. Ausserdem wird an der Verbesserung von 8 Klee-, 6 Esparsette- und 3 Luzernearten inländischer Herkunft gearbeitet. An die Tabakpflanzer des Broyetales wurden Tabakkreuzungen abgegeben.

Die Anstalt beschäftigt sich auch mit dem Bau und der Verbesserung der Kartoffel. Zahlreiche Anfragen über Samenzucht, über Neuanpflanzung von Wiesen, sowie über deren Pflege und ihre Schädlinge wurden beantwortet. Der Vorstand der Anstalt hat einen Spezialkurs und verschiedene Vorträge über die Verbesserung der Kulturpflanzen abgehalten.

Ad d. Die Anstalt hat ihre Studien und praktischen Versuche über die Emmentalerkäsefabrikation fortgesetzt unter besonderer Berücksichtigung folgender Fragen : Milchsäuregärung im Emmentalerkäse, Einfluss des Fettgehaltes der Milch, Einfluss des Salzens, Einfluss von Fabrikationsfehlern (Überhitzen einzelner Teile der Milch beim Vorwärmen, ungleich-massige Abkühlung während des Ausdickens der Milch, ungleichmässige Verteilung der Käsemasse im Yärb u. s. w.).

Der Verband der Fleckviehzuchtgenossenschaften sendet monatlich 160 bis 200 Milchproben ein, die in gleicher Weise wie in den Vorjahren untersucht werden. Der Verband der Braunviehzuchtgenossenschaften hingegen hat die Einsendungen vom 1. April an eingestellt. Ausserdem wurden für mehrere Käsereien verschiedene Untersuchungen von Milch und Milchprodukten ausgeführt.

Da die Versuche gezeigt haben, dass die Einrichtung der Käserei grosse Mängel auf weist, wünscht die Anstalt eine Änderung in der Aufstellung des Dampfkessels und eine Umgestaltung der Käsekeller.

Herr Dr. Jensen, Vorstand der Anstalt, wurde als Professor an das Polytechnikum in Kopenhagen, seiner Vaterstadt, berufen. Die Leitung der Anstalt wird daher seit dem 1. August vom I. Assistenten, Herrn Dr. Steinegger, besorgt.

Ad e. Die Arbeiten betreffend die milchwirtschaftliche Bakteriologie hatten die Fortsetzung der im letztjährigen Bericht erwähnten Versuche zum Zweck und erstreckten sich hauptsächlich auf die Propionsäuregärung im Emmentalerkäsev

281

auf die Buttersäuregärung im Schabziger und die nachträglichen Blähungen im Bmmentalerkäse. Bei den Versuchen mit Labmägen und Lab ist es gelungen, Reinkulturen zu gewinnen, die in den Käsereien die Herstellung eines normalen Labes, ein Haupterfordernis für die Erzielung eines guten Käses, erleichtern. Das Laboratorium versendet diese Reinkulturen in Flaschen an alle Käsereien, die solche verlangen, und es haben die im Laufe des Jahres in mehreren Kantonen vorgenommenen praktischen Versuche ein sehr günstiges Resultat ergeben.

Die Untersuchungen über die Sauerkrautfabrikation und das Einmachen von Weissrüben unter Verwendung von Reinkulturen wurden fortgesetzt.

Ausserdem wurden auf dem Gute des Asyls Pontareuse bei Boudry und auf dem Liebefeld an Wicken- und Inkarnatkleepflanzungen Impfversuche mit Knöllchenbakterien ausgeführt. Infolge der Trockenheit des letzten Sommers hat sich aber die Vegetation nicht unter normalen Bedingungen vollzogen und sind daher die Ergebnisse nicht derart, dass allgemein gültige Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können. Die Versuche werden im Jahre 1907 fortgesetzt.

Der Hinschied des Vorstandes des Laboratoriums, Herrn Dr. E. von Freudenreich, der am 28. August starb, war ein grosser Verlust nicht nur für die landwirtschaftlichen/ Versuchsund Unlersuchungsanstalten, sondern für die bakteriologische Wissenschaft überhaupt, die an ihm einen ihrer ersten Forscher verloren hat.

Die Leitung des Laboratoriums wird bis auf weiteres vom I. Assistenten, Herrn J. Hohl, besorgt.

Die wissenschaftlichen Arbeiten, sowie die Jahresberichte der verschiedenen Anstalten werden im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz veröffentlicht.

Die Ausgaben der Anstalten setzen sich aus folgenden Betrügen zusammen:

1.

2.

3.

4.

5.

Zentralverwaltung Liebefeld Fr.

Zürich Fr.

Agrikulturchemische Anstalten Bern Lausanne Fr.

Fr.

Samenuntersuchungsanstalten Zürich Lausanne Fr.

Fr.

MilchwirtBakterioschaftliche Ver- logisches suchsanstait Laboratorium Fr.

Fr.

Total Fr.

Besoldungen 12,795. -- 42,340. -- 31,175. 85 15,425.-- 37,185. 25 8,910. -- 8,671. 65 15,897. -- 172,399. 75 Bureaukosten . 1,367. 20 594. 12 3,707. 57 1,367. 20 696. 20 2,337. 70 471.75 393. 22 10,934. 33 Mobiliar . . . 4,807. 58 1,734. 15 5,226. 93 854. 05 1,337. 16 1,414. 11 1,255. 15 1,422. 14 18,051. 27 Betriebskosten . 35,215. 45 20,279. 11 32,874. 87 6,171.69 13,187. 38 12,500. 84 8,505. 05 1,665. 01 130,399. 40 Verschiedenes . 1,670. 02 -- 60.-- 144. 45 -- 5. -- 5.-- 2,037. 52 153. 05 Total 55,855. 25 65,202. 51 71,614. 72 23,104. 86 55,561. 81 24,192. 15 18,908. 60 19,382. 37 333,822. 27

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen geigenüber : .1. Gebühren v. Einzeluntersuchungen -- 2,424. -- 1,162. 89 564. - - 2,566. 25 ""' 2. Gebühren laut -- -- -- Kontrollverträgen . 18,852. 15 3. Gebühren laut -- Spezialverträgen 562. 70 154.-- 31.-- 21,385. 61 4. Verschiedenes .

519.05 13.05 356. 50 1,799. 94 40.25 5. Gutsbetrieb -- -- -- Liebefeld . . . 29,999. 60 -- 6. Gutsbetrieb Mont-Calme . .

-- -- -- -- 845. 20 Total 49,891. 20 3,505. 75 1,175. 94 951. 50 25,751. 80 Untersuchungsgebühren und Verschiedenes Gutsbetrieb Liebefeld u nrl Vflrsnr .

ihskäserei Mont- Calme n

104. 90

17.--

27.--

6,866. 04

--

--

--

18,852. 15

536. 70 210.--

-- --

--

--

-- 851. 60

17: --

-- 177. 90

--

Fr. 51,504.

29,999.

845 Total Fr. 82,349.

1',

VJ^St/.

--

29,999. 60

--

845. 20 82,349. 69

204. 90 89 60 20 69

1905: Fr. 59,576. 79

22,670. 01 3,116.69

283 8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

Pro 1906 hatte die Anstalt folgende Ausgaben : 1. Besoldungen Fr. 35,825. -- 2. .Bureaukosten und Drucksachen ,, 1,208. 21 3. Mobiliar, Apparate, Bibliothek . . . . ,, 3,818. 80 4. Betriebskosten ,, 33,641. 43 5. Verschiedenes ,, 1,169. 30 6. Landankauf ,, 12,012. 90 Fr. 87,675. 64 (1905: Fr. 79,992. 02) 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Untersuchungsgebühren, Hefeabgabe . . Fr. 1,742. 20 Betrieb des Anstaltsgutes 12,449. 65 fl Kurzzeitige Kurse .(1 1,745. 35 Mietzinse für Dienstwohnungen . . . . .n 1,940. -- Rückvergütung der Konkordatskantone . ,, 1,500. -- Verschiedenes ,, 19. 60 Fr. 19,396. 80 (1905: Fr. 18,158. 29)

In der pflanzenphysiologischen und -pathologischen Abteilung sind eine Reihe früher eingeleiteter Versuche fortgesetzt worden.

Die bakteriologische und gärungstedänische Abteilung untersuchte die neben der Hefe in den Obst- und Traubensäften vorkommenden und bei deren Gärung und Entwicklung mitwirkenden Organismen, unter denen namentlich gewissen Milchsäurebakterien eine grosse Bedeutung zukommt.

Die Abgabe reingezüchteter Hefe dehnte sich im Berichtsjahre auf 847 Flaschen aus.

Die chemische Abteilung untersuchte die Vorgänge bei der Abnahme des Gerbstoffs im Birnenbrei, die Stickstofformen in Obst- und Traubensäften, den Einfluss des Kochsalzes auf die Haltbarkeit der Bordeauxhrühe, verschiedene Pflanzenschutzmittel und Kellereigeheimmittel.

284

Die technische Abteilung für Weinbau und Weinbehandlung setzte eine Reihe bereits früher begonnener Versuche fort, ebenso die technische Abteilung für Obstbau und Obstverwertuug. Letzterer wurden in 214 Sendungen 891 Obstsorten zur Bestimmung eingeschickt. Die zum Verkauf bei ihr angemeldete Obstmenge betrug 127,250 q.

An der Versuchsanstalt wurden im Berichtsjahr 8 Kurse abgehalten, die im ganzen 390 Teilnehmer zählten.

Ein einlässlicher Tätigkeitsbericht der Anstalt über die Jahre 1905 und 1906 wird voraussichtlich im landwirtschaftlichen Jahrbuch pro 1907 veröffentlicht werden.

9. Molkereischulen.

Die diesen Schulen zugesicherten Bundesbeiträge sind pro 1906 in folgenden Beträgen zur Auszahlung gelangt: Kantonale Auslagen.

Anstalten;

Schülerzahl 1. Rütti-Bern . .

28 2. Pérolles-Freiburg 19 3. Moudon-Waadt.

27

Lehrkräfte.

Fr.

Lehrmittel.

Fr.

Total.

Fr.

22,245. 30 3,153. 59 25,398. 89 16,730. -- 631. 96 17,361. 96 10,377. -- 233. 50 10,610. 50

Bundesbeitrag.

Fr.

12,699. 44 8,000. -- 5,305. 25

Gesamttotal 53,371.35 26,004.69 (1905: 51,411. 70 25,340.59)

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtresultate.

An der im Juni 1906 in Paris abgehaltenen Pferdeausstellung wurden für das eidgenössische Hengstendepot fünf Hengste angekauft, von denen vier der Norfolk-bretonischen Rasse und einer der Percheron-Rasse angehören. Die Ankaufskosten betrugen :

285 a. Ankaufspreis der fünf Hengste . . .

b. Transportkosten, Kreditbrief, Zins, Kommissionsspesen

Fr. 29,500. --

Total

Fr. 31,269. 60

1,769. 60

n

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1906, laut den eingelangten Belegscheintalons gedeckt 5846 Stuten und zwar von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 32 Hengsten . . . 2102 Stuten oder per Hengst 66 Stuten l Vollblutnenast . 14 ,, ,, ,, ,, 14 ,,

sft.'sEsr^sssifffi (ICS eidg. Depots

7iwrsc.lila.TOa Ö ~ ~ -- --O

'

1906: 1905:

3ßS9

* ""

4 Eselhengsten . .

78

))



J)

))

,,

,,

,,

,,

AR iv

20

Î)

,,

zusam. von 113 Hengsten . . . 5846 Stuten oder per Hengst 52Stuten ,, ,, 130 ,, . . .6327 ,, ,, ,, ,, 49 ,,

Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Auf 6327 an die Besitzer von im Jahre 1905 belegten Stuten abgesandte Anfragen sind 5785 Antworten .eingegangen.

Von den Eigentümern der übrigen Stuten waren trotz wiederholter Anfragen keine Nachrichten erhältlich.

Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild : Von den belegten Stuten

haben verworfen

Ì

Hengstfohl en (inkl. Mehrgeburten) .

Stutfohlen (inkl. Mehrgeburten) . .

Geschlecht nicht angegeben . . .

I

als trächtig als nicht trächtig ohne Angabe sind nicht trächtig geworden ist keine Nachricht eingelangt

1412 1629 65 236 63 49 23 2308 556

Es sind somit von den 5762 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 3405 oder 60 % trächtig geworden, 2357 oder 40 % unträchtig geblieben ; 24,0% haben Hengstfohlen, 28,3 % Stutfohlen geworfen.

ßundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

19

286 2. Eidgenössisches Hengsten- und Fohlendepot.

a. Zuchthengste.

Das Hengstendepot enthielt zu Anfang des Jahres: Vollblut- Halbblut- Hengste des Eselhengste, hengste. Zugschlages, hengste.

l

48

25

4

Im Berichtsjahre wurden : aus Frankreich importiert . . .

aus dem Hengstfohlendepot übernommen

--

--

5

--

--

4

l

--

Zusammen

l

52

31

4

Davon gingen ab : durch Kastration -- l l -- durch Abschlachten wegen hohem Alter -- 2 2 -- durch Tod -- 2 l -- so dass das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält l 47 27 4 total 79 Hengste mit einer Schatzungssumme von Fr. 297,000.

Die Hengste waren während der Deckperiode 1906 auf folgende Deckstationen verteilt: Biglen, Delsberg, Glovelier, Langnau, Les ßreuleux, Malleray, Meiringen, Pruntrut, Riggisberg, Schönbühl, Sumiswald, Tramelandessus, Wimmis, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz, Samen, Freiburg, Fehren, Lüsslingen, Önsingen, Liestal. Buchs, Ebnat. Gossau, Marbach, Oberriet, Landquart, Bremgarten, Weinfelden, Aigle, Avenches, Bière, CMteau-d'Oex, Moudon, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Sitten, Turtmann, . Areuse und La Chaux-du-Milieu.

b. Drei- bis fünfjährige Bestand bei Beginn des Jahres

Fohlen vmA kastrierte Hengste.

56 Fohlen 6 kastrierte Hengste

Zusammen 62 Pferde mit einem Schatzungswerte von Fr. 52,500 Zuwachs : Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot 49 ,, Üebernahme eines kastrierten Hengstes aus dem Hengstendepot l ,, Total 112 Pferde Abgang : An Private abgegeben 38 ,, Bestand auf 31. Dezember 1906 =

74 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 57,350.

Für die verkauften dreijährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 1028, für die vier- und mehrjährigen ein Durchschnittspreis von Fr. 1326 erzielt.

c. Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres . . . . . . 96 Fohlen mit einem Schätzungswerte von Fr. 49,410 Zuwachs -während des Jahres: Ankauf an den Pferdeprämiierungen im Herbst 1906 65 ,, zum Preise von ,, 21,550 oder per Fohlen Fr. 332.

Total ___^___ 161 Fohlen

ig ^

K?

OD

Abgang während des Jahres: Durch Abgabe an das Hengstendepot . .

5 Fohlen Durch Kastration und Abgabe an das Fohlendepot . .

49 ,, Durch Tod 2 ,, Total

°°

56 Fohlen

Bestand auf Ende des Berichtsjahres 105 Hengstfohlen mit einem Inventarwerte von Fr. 49,230.

d. Betriébsreclmung.

Ausgaben : Verwaltungskosten Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes

Fr. 17,604. 80 ,, 256,328. 53 ,, 57,886. 65 ,, 6,523. 51 ,, 9,012. 50 Total

Einnahmen : Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes

Fr. 347,355. 99 Fr.

., ,, ,,

37,126.

40,635.

8,350.

4,942.

-- -- -- 65

Total Übertrag

,,

91,053. 65

Fr.

91,053. 65

Übertrag Hierzu Inventarvermehrung : Bestand Ende 1906 ,, ,, 1905

Fr. 91,053. 65

Fr. 529,391. -- ,, 517,361. 10 ,,

12,029. 90

Zusammen

Fr. 103,083. 55

Betriebsdefizit pro 1906

Fr. 244,272. 44

Der Gesundheitszustand der Pferde war im Berichtsjahre ein befriedigender.

Nebst den Fohlen der Depots wurden gesommert vom 8. Mai bis Mitte September 182 Rinder, sowie von Mitte April bis Oktober 29 Regiepferde.

Trotz des sehr trockenen Sommers konnten auf den Weiden des Depots 463 Wagen Heu geerntet werden.

Wie in den Vorjahren, wurden auch im Berichtsjahre wieder zwei Kurse für angehende junge Pferdezüchter abgehalten. Der erste Kurs war von 7, der zweite von 5 Personen besucht.

tvS OD CO

290

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

In Abweichung vom bisherigen Verfahren wurden die Stutfohlenprämiierungen nicht mehr im Frühjahr abgehalten, sondern in den Herbst verlegt. Sie fanden im Berner Jura im August, in den andern Landesteilen in den Monaten September und Oktober statt. Es hatte dies den Vorteil, dass gleichzeitig mit diesen Prämiierungen die Prämiierung der Pferdezuchtgenossenschaften, die Musterung der zur Anerkennung angemeldeten Zuchthengste und der Ankauf von Hengstfohlen für das eidgenössische Hengstfohlendepot vorgenommen werden konnten.

Die Zahl der an den Einzelprämiierungen vorgeführten und der prämiierten Pferde ging bedeutend zurück, weil zahlreiche Züchter mit ihren Stuten und Fohlen an den Genossenschaftsprämiierungen konkurrierten.

Das Ergebnis der Schauen ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich : Kantone.

Prämiierte Stutfohlen und Zuchtstuten 2--3jährig.

3--5jährig.

Total.

Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämien- Anzahl . Prämienbetrag.

betrag.

betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

1 60 220 2 280 .

1

Zürich . .

8,280 Bern . . . . 138 14 840 Luzern .

4 240 Schwyz .

6 360 Obwalden . .

2 120 Nidwaiden . .

1 . 60 Glarus -- -- Freiburg .

360 6 Solothurn ßaselland 2 120 60 Appenzell A.-Rh,. ~1 9 540 St. Gallen . .

Graubünden 8 480 240 Thurgau . . .

4 Waadt . . .

1,140 19 5 . 300 Neuenburg . .

1906: 220 13,200 1905: 300 18,000

23,760 880 660 1,540 -- --1 220 1 220 440 2 2 440 -- --4 880 440 2 2 440 3,300 15 1 220 153 33,660 277 60,940 108 4 3 7

246 32,040 18 1,720 7 900 13 1,900 2 120 2 280 1 220 800 8 4 560 1 60 13 1,420 10 920 6 680 34 4,440 6 520 373 46,860 577 78,940

Differenz : - 80 - 4,800 -124 - 27,280 -204 - 32,080

291 Von den in frühem Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Stutfohlen und Zuchtstuten.

Kantone.

2--3jährig 3-- SJährig Total ausbezahlt zu Fr. 60.

zu Fr. 220.

pro 1 906.

Anzahl.

Anzahl.

Anzahl.

Betrag.

Zürich . .

. . . .

Bern Luzern Schwyz Obwalden Nidwaiden Olarus Freiburg Solothurn Baselland St. Gallen Graubünden . . . . .

Aargau Thurgau Waadt Wallis Neuenburg

1 141 19 15 6 -- 1 15 5 4 19 6 6 1 42 8 5

1 115 27 18 3 2 2 11 4 1 19 5 2 1 31 5 5

2 256 46 33 9 2 3 26 9 5 38 11 8 2 73 13 10

280 33,760 7,080 4,860 1,020 440 500 3,320 1,180 460 5,320 1,460 800 280 9,340 1,580 1,400

Total

294

252

546

73,080

Davon wurden zugesichert : im Jahre 1903 . . . .

,, 1904 . . . .

T ,, 1905 . . . .

fl

3 1 290

34 108 110

37 109 400

7,660 23,820 41,600

Total

294

252,

546

73,080

Fr.

Von den im Jahre 1903 zuerkannten Prämien für 3 -- 5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 430 prämiierten Stuten haben im Alter von 4:-- 6 Jahren abgefohlt 307 oder 71,4%; davon haben 146 Hengstfohlen und 161 Stutfohlen geworfen.

292

4. Prämiierung von Pferdezuchfgenossenschaften.

Die im Jahre 1905 versuchsweise durchgeführte Prämiierung der Zuchtbeständo der Pferdezuchtgenossenschaften wurde im Berichtsjahre fortgesetzt. Die Prämiierungen fanden im Herbst in Verbindung mit den Stutfohlenprämiierungen statt.

Die Prämiierungsbedingungen blieben die nämlichen wie im Vorjahre. Um jedoch die Genossenschaftsmitglieder nicht ungünstiger zu stellen, als die Nichtgenossenschafter, wurden die mit eidgenössischen Abstammungsnachweisen versehenen dreibis fünfjährigen prämiierungswürdigen Stuten mit Fr. 220 und die 2--3jährigen Fohlen mit Fr. 60 prämiiert. Alle ändern prämiierungswürdigen Stuten und die % bis l K jährigen Stutfohlen erhielten Punktprämien, doch wurde das Prämienminimum für Stuten auf Fr. 20 und für Fohlen auf Fr. 10 festgesetzt, und es wurden alle kleinern Prämien auf diese Beträge erhöht.

An den Prämiierungen beteiligten sich 34 Genossenschaften gegenüber 15 im Vorjahre. Die Zahl der an den Genossenschaftsschauen prämiierten Pferde stieg von 250 im Jahre 1905 auf 1177 im Jahre 1906. Erfahrungsgemäss werden nie alle zugesicherten Prämien bezogen. Wir haben deshalb den Kredit bei der Zusicherung von Prämien um fast Fr. 24,000 überschritten, um die Prämien nicht allzu klein werden zu lassen, in der Annahme, dass der verfügbare Kredit für die Auszahlung der fällig werdenden Prämien ausreichen werde. Wenn indessen die Gründung neuer Pferdezuchtgenossenschaften in der Weise fortschreitet, wie im Berichtsjahre, so wird in Zukunft eine Änderung des Prämiierungsverfahrens oder eine wesentliche Erhöhung des Kredites nicht vermieden werden können.

Über das Ergebnis der Genossenschaftsprämiierung orientiert die nachstehende Aufstellung. Die Ergebnisse der einzelnen Genossenschaften wurden in der Nr. 8 der Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom Jahre 1907 publiziert.

1 | Zahl der Genossenschaften

Total in den Zuchtbestand aufgenommen

Prämiiert Stuten mit Fr. 220

Fohlen mit fr. 60

Mit Punktprämien Total-Prämien Stuten

Stuten

Fohlen

AnFoh- AnBetrag zahl Betrag AnAn- Belen zahl -i zah! Betrag zahl trag

Fr.

Fr.

Genossenschaften für dio Zucht des Reitpt'ertlos : Genossenschaften für die Zuckt des Zugpferdes

15

522 257

79 17,380

75

19

563 250

76 16,720

90 5,400 358

Total

34

1,085 507 155

34,100 || 165 II

Fr.

4,500 332 14,215

Anzahl

Betrag

Fr.

Fr.

91 1,994

577

38,089

76

976

600

31,566

9,900 jj 690 22,685 167 2,970 II

1,177

8,470

69,655

1

294 Von den im Jahre 1905 an den Genossenschaftsprämiie rungen zugesicherten Prämien konnten im Berichtsjahre 89 im Betrage von Fr. 7463 ausbezahlt werden.

5. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

Der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz wurde auch im Berichtsjahre wieder ein Beitrag von Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Zuchtrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferden verabfolgt.

Ferner wurde der landwirtschaftlichen Gesellschaft der Ajoie für die von ihr in Pruntrut abgehaltenen Zuchtrennen eine Subvention von Fr. 300 ausbezahlt.

Die ökonomische und gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Bern erhielt für die im August 1906 in Burgdorf abgehaltene Fohlenausstellung einen Beitrag von Fr. 2000 an die verabfolgten Prämien.

6. Prämiierung von Fohlenweiden.

Für Fohlenweideprämien wurdeii ausbezahlt: Fohlen mit Zahl nachgewiesener Kantone.

der Weiden. Abstammung.

Bern Luzern Schwyz Obwalden .

Zug . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselland .

St. Gallen .

Aargau Thurgau .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Höhe des Bundesbeitrages.

Fr.

. .

. .

.

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

31 2 8 1 1 3 4 1 3 1 1 13 1 1

447 36 109 10 14 63 49 10 82 47 26 211 11 14

16,230. 50 1,426. -- 3,563. 75 380.-- 497.-- 2,247. 50 1,393. 50 320. -- 2,840. 2,162.-- 1,222. -- 6,699. 50 456. 50 633. --

1906: 1905 :

71 69

1129 1084

40,071. 25 39,411.20

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

295

B, Rindviehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1905 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Jahre 1905 zuerkannten eidgenössischen Prämien für Zuchtstiere wurden im Berichtsjahre ausbezahlt : Zugesicherte Beiprämien. Ausbezahlte Beiprämien.

Betrag.

Anzahl.

Anzahl.

Betrag.

Kantone.

Fr.

210 Zürich . . . .

577 Bern . . . .

220 Luzern 35 Uri . . . .

85 Schwyz 33 Obwalden 30 Nidwaiden 28 Glarus . . .

35 Zug . . . .

183 Freiburg .

Solothurn .

220 58 Baselland .

47 Schaff hausen .

47 Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

17 St. Gallen . .

374 Graubünden .

*226 Aargau 142 Thurgau .

141 Tessin . . . .

116 Waadt. . . .

568 Wallis . . . .

165 Neuenburg 154 Genf . . . .

21

Fr.

19,723. -- 46,945. -- 18,647. -- 2,480. -- 11,360. -- 2,451. 30 2,410. -- · 3,325. -- 4,000. -- 16,947. -- 12,750. -- 3,300. -- 2,915. -- 4,030. -- 1,385. -- 40,040. -- * 13,420. -- 13,500. -- 9,603. 50 8,050. -- 39,250. -- 9,430. -- 9,230. -1,195. --

195 510 216 34 81 32 27 27 32 179 217 53 45 44 17 355 '213 129 130 115 514 152 146 12 3475.

(93,. °/o) 3610

279,286. 80

(94,8 »/o)

(95,i «/·)

1905:

3732

296,386. 80

1904:

3807

288,501. 55

18,464.

43,075.

18,379.

2,430.

10,840.

2,389.

2,220.

3,200.

3,693.

16,656.

12,580.

3,110.

2,835.

3,805.

1,385.

38,342.

12,668.

12,408.

8,963.

8,000.

35,700.

8,680.

8,802.

660.

-- -- -- -- -- 80 -- -- 50 -- -- -- -- -- -- 50 -- -- 50 -- -- -- 50 --

(94,2 %)

274,415. --

Die Verbände schweizerischer Braunviehzucht- und FleckViehzuchtgenossenschaften wurden bedacht wie letztes Jahr.

* Zugesichert im Frühjahr 1906.

296 2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1906.

Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Kantone.

Zuchtstierbeiprämien Anzahl.

Betrag.

Fr.

20,044. -- Zürich 229 Bern .

51,530. -- 619 Luzern .

221 19,013. -- 35 Uri 2,480. -- Schwyz 85 11,362. -- 32 2,463. 60 Obwalden Nidwaiden 30 2,410. -- 3^10 -- Glarus 31 Zus .

.

.

35 4?000 -- 194 Freiburg 16,002. 50 203 Solothuri» 12,160. -- Baselland 62 3,815. -- Schaffhausen 56 3,700. -- Appenzell A.-Rh 45 4,030. - Appenzell I.-Rh 17 1,405. -- St. Gallen 378 40,083. -G-raubiinden *226 «13,420. Aargau . . . .

129 13,500. -- Thurgau 141 9,696. -- Tessin 129 9,019. -- Waadt 489 36,550. · -- Wallis 157 9,235 -- Neuenburg 159 9,595. -- Genf 27 1,635 -- 1906: 1905:

3729 3754

Differenz : -- 25 * Ausbezahlt im Herbst 1906.

300,654. 10 297,534. 80 + 3,119. 30

297 3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1906 :

Kantone.

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Fr.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . . . .

Zug . . . .

Baselland . . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Neuenburg Genf . . . .

1906: 1905:

484 3014 157 42 162 41 40 152 25 98 105 183 96 1144 548 116 239 517 1283 245 105 8796 8990

Differenz : -- 194

5,355.

45,385.

3,430.

1,050.

2,440.

665.

1,260.

3,180.

350.

1,040.

1,250.

2,280.

1,025.

16,646.

5,957.

2,000.

3,460.

2,980.

8,082.

2,114.

2,455.

Betrag.

Fr.

-- -- -- -- -- 70 -- -- -- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- 50 -- --

112,405. 70 112,582. 65

250

2003 141 51 83 27 24 70 46 76 40 95 80 769 457 101 129 600 932 240 74

6288 5819

2,995.

30,645.

3,040.

1,275.

1,240.

455.

875.

1,390.

239.

827.

550.

1,260.

892.

10,822.

5,046.

1,436.

2,090.

3,700.

6,452.

2,855.

1,730.

-- -- -- -- -- 10 -- -- 30 50 -- -- 50 50 -- 50 -- -- 50 -- --

79,816. 90 76,454. 60

-- 176. 95 4-469 4-3,362. 30

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1905 zugesicherten Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

eidgenössischen

298 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl Betrag.

Fr.

.

65 10,371. --

Ea ntone.

Zürich

.

. .

Bern . . . .

Luzern .

Uri . . . .

Obwalden .

Zug . . . .

Freiburg Solothurn .

Baselland . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin . . .

Wallis . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

49 18 12 4 2 71 52 7 9 3 141 17 32 31 117

1905 : 630 1904 : 590

19,219.

19,017.

964.

1,330.

325.

15,899.

1,294.

3,318.

1,800.

1,195.

7,418.

11,928.

7,018.

5,346.

18,792.

-- -- -- 63 -- -- -- -- 50 79 -- -- 98 48

125,237. 38 119,630. 99

Ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

64 10,324. -- 49 19,219. --

18 12 4 2 71 48 7 9 3 125 17 30 31 110 600

19,017.

964.

1,330.

320.

15,899.

1,258.

3,318.

1,800.

1,195.

7,347.

11,928.

6,920.

5,346.

18,667.

-- -- 63 50 -- 90 -- -- 50 50 -- -- 98 04

124,856. 05

(95,2 «/,)

(99,7 °/o)

555

119,036. 03

(94,i %)

(99,6 °/o)

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien zugesichert : Kantone.

Zürich .

Bern . .

Luzern .

Uri . .

Obwalden Zug . .

Freiburg

. .

. .

. .

.

. .

Übertrag

Zahl dei prämiierten Zuclittestände.

Gesamtstückzahl der prämiierten Bestände and Familien.

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

67 56 20 11 4 4 73

6,006 5,579 2,060 211 522 261 5,990

10,055. -- 12,338. -- 18,546. -- 964.-- 1,357. 39 975.-- 16,843. 50

1,357. 38 550.-- 17,186. 50

235

20,629

61,078. 89

25,038. 88

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämie*.

Fr.

5,945. --

299 Gesamtstüctzahl der prämiierten Bestände und Familien.

Betvag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

235 59 7 9 3 137 18 32 34 123

20,629

25,038. 88 2,000. -- 1,873. -- 970.--

2,204 2,835

61,078. 89 1,884. -- 2,873. -- 1,800. -- 1,143.-- 8,530. -- 11,928. -- 6,695. -- 4,789. 58 18,980.--

657 630

35,345 32,731

119,701. 47 125,237. 38

54,374. 48 50,087. 60

Differenz : + 27

+ 2,614

-- 5,535. 91

+ 4,286. 88

Kantone.

Übertrag Solothurn . .

Baselland .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell l.-Rh, .

Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin .

Wallis . . .

1906: 1905:

Zahl dei prämiierten Zuchtbestsnde.

866 195 708 221 5,334

1,186 1,167

-- 15,972. 60 1,500.--

-- -- 7,020. --

Die Gesamtsumme der im Jahre 1905 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 532,761. 27 gegenüber Fr. 535,354. 83 im Vorjahre.

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden an 11 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbeträge von Fr. 2780 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Bern l, Solothurn l, St. Gallen 3, Graubünden 3, Tessin 2 und Waadt 1.

C. Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1905 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1906 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder.

I., Kantone.

Auszahlung der im Jahre 1905 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien fUr Zuchteber.

Beiprämien fUr Ziegenböcke.

Beiprämien fUr Widder.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betvag. Anzahl. Betrag.

Fr.

Zürich . . . . 49 1,780. -- 33 Bern 121 2,565. -- 117 88 Luzern . . . . 115 2,820. -- 1 Uri . .

17. 50 1 Schwyz . . . . 22 485.

9 Obwalden . . . 15 460. -- 10 Nidwaiden . . .

7 240. -- 7 Glarus . . . .

8 19B. -- 5 1 Zug 2 30.

Freiburg . . . 60 890. - 45 Solothurn . . . 34 625. -- 31 Baselland . . .

18 275. -- 12 Schaffhausen . . 36 780. -- 29 Appenzell A.-Rh.

440. -- 12 13 Appenzell I.-Rh. . 18 475. -- 13 St. Gallen . . . 61 1,600. -- 46 Graubünden . . 27 21 430. -- Aargau . . . .

10 340. -- 6 Thurgau . . .

17 240. -- 16 Tessin . . . . 28 815. -- 21 Waadt . . . . 64 1,435. -- 50 810. -- 23 Wallis . . . . 27 Neuenburg . . 22 670. -- 19 1906: 775 18,417. 50 615 (79,4%) 1904: 763 18,237. 50 606 (79,4%)

Fr.

Fr.

90 1,220. -- 2,480. -- 164 14 2,365. -- 7 17. 50 225. -- 27 24 340. -- 6 240. -- 120. -- 15 7 20. -- 700. -- 47 580. -- 103 70 190. -- 21 670. -- 415. -- -- 370. -- 17 1,227. 50 113 350. -- 105 228. -- 64 230. -- 38 640. -- -- 92 1,125. -- 670. -- 144 570. -- 5 14,993. -- 1173

1,105.

1,871.

95.

87.

122.

186.

90.

104.

50.

405.

915.

580.

210.

--

133.

1,325.

597.

660.

300.

-- 790.

727.

15.

10,369.

(81,4%)

14,795. -- (81,.%)

1126 10,407.

Fr.

-- 870. -- -- 67 -- 132 1,518. -- -- -- 11 80. -- 50 7 87. 50 12 -- 14 9 40. -- -- 18 139. -- 13 -- 6 90. -- -- .-- 50 12 83. 50 -- -- 1 12. 50 -- 34 305. -- 66 698. -- 12 -- 77 -- -- 59 505. -- -- 20 200. -- -- -- -- -- -- 9.

76. 50 50 -- 83 987. 50 76 50 94 535. -- 210 -- -- 56 588. -- -- 247. 50 -- 31 .-- -- -- -- 73 635. -- 85 50 100 487. 50 228 -- 5 45. -- 8 50 904 8,230. 50 724 (77,!%) (79,4%) 50 925 8,513. -- 625 (82,, %) (81,8 %)

Fr.

Fr.

--

--

--

-- 12 3 11 -- -- -- 55 9 -- --

150. -- 58. -- 101. --

-- -- -- 795. -- 115. --

--

-- -- -- 895. -- 1,237. 50

-- -- -- 445. -- 1,240. -- 85. -- 5 ,121. 50 5,321. 50

-- --

150. -- 11. -- «7. --

-- -- --690. -- 85. --

-- -- -- -- 770. 50

-- -- 65 196 1,155. -- -- -- -- -- -- 392.

-- 50 66 195 1,070. -- 50. -- 5 617 4,461. -- (85,2 »/o) (87,, «/.)

530 4.479. 50 (84,8%) (84,* 7»)

w °

301 H. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1906.

Eidgenössische Prämien fUr Zuchteber.

Anzahl. Betrag.

Kantone.

Eidgenössische Eidgenössische Prämien Prämien fUr Ziegenböcke.

für Widder.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Sehwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug

Freiburg Solothurn . . .

Baselland . : .

Schaffhauseu . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessiu Waadt Wallis Neuenburg . . .

49 113 132 2 16 15 7 7 4

.

.

.

.

.

.

.

.

1906: 1905: Differenz:

46 24 12 39 18 18 72 31 11 19 33 61 29 23

1,920.-- 2,360.-- 3,880.-- 30.-- 380.-- 490.-- 240.-- 215.-- 50. --

725. -- 360.-- 195.-- 810.-- 555. -- 520. -- 2,276.50 430.-- 375.-- 260. -- 975.-- 1,282.50 1,050.-- 500.--

Fr.

102 1,130.-- 178 1,922.-- 12 95.-- 7 87.50 30 164.-- 18 141.-- 6 90. -- 16 95.-- 5

40. --

Fr.

-- -- -- 10 16 14 -- --

-- -- -- 137.50 86.-- 99.50 --

--

--

45 380. -- 61 685. -- 58 870.-- 15 225.-- 61 552.50 -- -- 30 300.-- -- -- -- -- -- -- 15 112. -- -- -- 97 1,190. -- 66 780. -- 113 597.50 268 1497.50 74 625.-- -- -- 45 355. -- -- -- -- -- -- -- 84 665.-- 99 527.50 150 960.-- 266 1617.50 4 25.-- 5 30.--

781 19,879.-- 1150 10,396.50 775 18,417.50 1173 10,369.50 + 6 +1,461.50 --23

820 5685.50 724 5121.50

+27.-- +96 +564.--

An die von den Verbänden schweizerischer Braunviehzucht.genossenschaften und schweizerischer Fleckviehzuehtgenossenschaften in Verbindung mit den Zuchtstiermärkten in Zug und Bern abgehaltenen interkantonalen Zuchtebermärkte wurden Bundesbeiträge in der Höhe von je Fr. 1500 ausgerichtet.

Im fernem wurde an den vom Verband bernischer Ziegenzuchtgenossenschaften in Ostermundigen-Bern abgehaltenen interkantonalen Ziegenmarkt ein Bundesbeitrag von Fr. 500 verabfolgt.

Die von der Bundesversammlung beschlossene Erhöhung des Kredites für die Förderung der Kleinviehzucht soll in erster Linie zur Unterstützung der Kleinviehzuchtgenossenschaften verBundeablatt. 59. Jahrg. Bd. II.

20

302 wendet werden. Solche gibt es zurzeit in 10 Kantonen. Weil über deren Leistungen und Mittel nur unvollständige Auskunft erhältlich war, entschloss man sich, allen Genossenschaften mit dem nämlichen Zuchtobjekt gleich hohe Beiträge zu verabfolgen. Es erhielt demnach jede Schweinezuchtgenossenschaft Fr. 95, jede Ziegenzuchtgenossenschaft und jede Schafzuchtgenossenschaft Fr. 65.

Diese Beiträge wurden zur Beschaffung besten männlichen Zuchtmateriales bestimmt. Über die Verteilung des Kredites gibt die nachstehende Zusammenstellung Aufschluss : · Kantojie Zürich

.

.

Schweinezuchtgenossenschaften zu Fr. 95 .

3

Bern . . . .

Luzern Freiburg . . .

Baselland .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Aargau Thurgau . . .

Total

Ziegenzuchtgenossenschaften zu Fr. 65

Schafzuchtgenossenschaften zu Fr. 65

Total Beitrag Fr.

-- -- -- 1 -- -- -- 5 -- -- 6

2300 1915 570 65 130 190 65 3200 130 130 8695

31 28 --

1 6 --

2 2

1 34 2 2 100

7

19

D. Förderung der Schlachtviehproduktion.

Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 10,000 wurde auf die nachbezeichneten Mastviehausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten und prämiierten Tiere verteilt: Aussteliungsort

.

der

Winterthur Langenthal Sursee Lausanne Total

j^^,,,,.

^"desbeitrag

kg.

Fr.

255,243 167,256 115,451 209,747

3,417 2,238 1,542 2,803

747,697

10,000

303

III. Bodenverbesserungen.

Für Boden- und Alpverbesserungen wurden Bundesbeiträge zugesichert : Kantone

-

Zahl der Projekte.

Bundesbeiträge.

Zürich .

Bern Luzera Uri Schwvz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg : .

Solothurn Baselland Schaff hausen St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau .'

Tessin Waadt . . . . . . . .

Wallis

17 33 9 5 30 3 1 26 2 16 4 8 2 28 29 8 3 25 18 29

Fr.

30,756. 20 40,488. -- 17,383. 30 13,251. 50 22,304. 83 2,868. 55 200. -- 14,108. 25 6.736. 20 37,249. 81 8,206. -- 26,265. -- 11,805. -- 48,695. 17 60,226. -- 64,547. -- 2,549. 55 58,390. -- 83,051. -- 185,471. --

Zusammen

296

734,552. 36

1905 1904

308 214

870,031. 99 424,231. 01

In diesen Summen sind auch Nachsubventionen und Nachträge für alte Projekte inbegriffen.

Von den seinerzeit zugesicherten Bundesbeiträgen konnten im Berichtsjahre an teilweise oder ganz vollendete Unternehmen ausgerichtet werden:

304

Kantone.

Bundesbeitrag.

Fr.

45,214. 45 2,188.30 13,700. -- 7,895.51 3,824. 12 299. 1 6 12,436.60 570. 55 28,099. 44 2,050. -- 38,416.68 5,450. -- 79,080. 02 2,370.-- 100,907. 60 2,432. 43 11,529. 29 60,649.19 48,232.05 15,427.72

Zürich Bern Luzeni Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basellandschaft Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Zusammen

480,773. 11

An die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Zug, Freiburg, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Wallis wurden an die Besoldungen ihrer Kulturtechniker, resp. für kulturtechnische Arbeiten, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F.

XIV, 209), Bundesbeiträge von Fr. 26,297. 22 ausgerichtet.

Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten und für Verschiedenes wurden Fr. 876. 85 verausgabt. Die Gesamtausgaben auf dem Kredit ,,Bodenverbesserungen" betragen Fr. 507,947. 18 IV. Viehseuchenpolizei A. Seuchenverhältnisse im Innern.

1. Über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen während des abgelaufenen Jahres geben die Übersichtstabellen l und II in üblicher Weise Auskunft.

Tabelle I.

Übersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1906.

i.

II.

in.

Ansteckende Rausch MilzLungenseuche. brand. brand.

Tiere.

Ivaiitoii.

o5

3 03

.3" +3

II Es oj

·3 "2

43 ho

:3S

E T3

=>

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden o. d. Wald .

Unterwaiden n. d. Wald . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh S t . Gallen . . . .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Total

i

>

-- --

-- --

--

--

'

Tiere.

S = "2 ·£ ro « ·=

=i §

331 27 13 10 24 5 66 1 55 5

-- --

-- --

3 -- 13 27 64 59 2 1 161 11 3

--

881

v.

VI.

VII.

VIII.

Mani- und Klauenseuche.

Wut.

B(>tz und Ha utwurm.

Stäbchen rotlauf und Schweineseuche.

Schnfräude.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

IV.

Tiere.

·S *3 1 1

t u5

OJ

3

oe

IS

18 215 42 1 10 -- 3 4 22 16 9 2 7 -- 27 5 17 11 5 15 1 7 4 441

oc

,d o> "> c

^ O>

>

"G O

03

O

*CJ

P

iC5

^3

5 9

9 108

-- -- 2 --

61 --

2 -- --

5 -- --

1

1

8 7

3 1

7 1

2

12 21 8

-S J

j s, s -§

1 = 1 5 03 bn

Z3 3

<

r*

>

.0

10 56

i L| | = p 2 _J

-- -- -- -- -- -- ---- -- -- -- -- --

11

1

7 -i : Ì

--

_

29

120 3 85 117 32

12 .

(

33 2

1

543 9

-- 101 2

107

3

1108

210

1318

bjo

-

7

'

Tiere.

.£P 1 :
o5

i 32

| ^3 S)
·73

Êf "g

ÛJ

-- -- -- -- -- -- -- --T

Z3

179 148 .-- -- 1 13 1 1 -- 135 · 6 5 5 56 16 1 13 43 8 16 2 87 14 3

753

=

Tiere.

à -o tu .

-p | § .fcfl 55

1S i1 :>

M

845 829 -- -- -- --

1 -- -- -- --

337 194 -- -- 1 17 1

1 -- 509 17 43 48 -- 143 2 181 132 53 773 10 236

-- 148 12 5 12 57 25 1 22 22 5 54 8 113

18 7

19

1059

3841

4900

-- -- 12 -- -- -- -- -- -- 3

T3

-1 1 11 =>l-g=

i & E 1 >

>to

63 -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- --

4 -- -- -- -- --



|!

-- i 70 | --

-8

--

i|-j

iir

ÌS

--

6

36 | j) !

|

-- i!

23 1

-- --

310 70 !

40

10

549

!

559

l !

l

\j bersiclit

labelle 11.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustier^ in der Schweiz im Jahre 1906.

.

--

II

--

11

19

16

35

3

16

67

7

Februar _..

März

--

--

April Mai

--

--

--

Juni Juli .

--

--

--

August September

--

--

--

Oktober November

--

Dezember

--

Total

Stand im Jahre 1905 .

. .

Vermehrung gegenüber 1905 Verminderung

--

,,

1905

--

-- -- ~-

--

--

32

62

32

50

95

27

i§)

Schafrände.

Tiere.

Tiere.

W

--

--

--

24

| l !

--

30

10

3

255

51

--

1

--

l_

144

30

4

17

5

82

32

7

40

19

34

30

29

224

45

13

31

35

275

49

--

881

441

107

1108

210

--

165

3

--

1

230

38

rt

1

81

2

41

--,

bO

--

128

--

--

f3

S

2

--

--

276

3

·o

64

10

843

Tiere.

s -s *1 II ·X W

Jl

28

--

~~--

3 co

Wnt.

l|

176

--

~

o5

VIII.

-- --

7

1318

--

367

33

4694

1

-- 260

--

--

30

3376

-- 1

--

--

--

--

Tiere.

14

5

2

35

--

--

--

170

3

2

19

123

556

5

80

120

481

3

6

36

186

210

752

68

65

298

1

--

200

72

93

334

61

75

232

1

--

70

32

58

138

22

753

1059

3841

40



icc

| | ä·n tuo -O o

n

13

3

30

53

206

29

58

270

40

71

194

28

64

210

48

69

79

2

--

--

3

2

M>

s ·§

II

79

110

10

519

559

4900 10

S

Verseucht und verdächtig.

II

s M s ~§

vn.

Stäbchenrotlanf und Sclmeineseuche.

Verseucht und verdächtig,

--

4 l

Verseucht und verdächtig.

li 3s -sw>

VI.

Rotz und Hanhmrm.

Herden.

Januar .

1^ il

Tiere.

Kleinvieh.

öS 1 co

Tiere.

1

Mani- und Klanensenclie.

Verdächtig.

Tiere.

jMonat.

v.

1

IV.

Verdächtig.

m.

Grossvieh.

n.

Weiden.

i.

Ansteckende Rausch- MüzLungenseuche. brand. brand.

941

6955

84

-- 188

-- 2055

-- 44

950 -- 391

305 2. Laut den kantonalen Berichten sind folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland zur Anzeige gelangt: Frankreich

Maul- und Klauenseuche . . . .

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche Total

Italien Total Fälle

11 -- 11

4 48 52

15 48 63

3. Im übrigen verweisen wir auf die ,,Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartementsa (Jahrgang VII).

B. Grenzverkehr.

1. An frischem und geräuchertem Fleisch wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgemäss zur Einfuhr zugelassen 5,905,598 kg., somit 352,936 kg. weniger als im Vorjahre.

2. Seitens der Grenztierärzte musste die Zurückweisung folgender Vieh- und Fleischtransporte verfügt werden: Herkunft Ursache.

Frank- Deutsch- Österreich- Italien.

reich, land.

Ungarn.

Maul- und Klauenseuche u n d Verdacht . . . .

3 Räude l Rotz und Hautwurm und Verdacht 6 mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Viehtransporte . . . . 1 9 Ungeniessbarkeit oder Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, krankeEingeweide 1077 mangelnde od. ungenügende Drsprungsscheine für Fleisch 4 zu schmale oder ungereinigte und nicht desinfizierte Viehtransportwagen . .

l Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren 18 Total der Riickweisungsresp. Beanstandungsfälle 1129

g

-- 2

Total.

8 Transporte l

11 23

57

--

33

8

524

1642 Sendungen

77

19

198

298

--

--

977 978 Wagen

3

10

130

172

1858

99

161 Tiere 3198

306

3. Für die Viehseuchenpolizei an der Grenze wurden ausgegeben Fr. 164,262. 45, die erzielten Einnahmen belaufen sich auf Fr. 265,602. 25, so dass Fr. 101,339. 80 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluss eine Höhe von Fr. 2,215,880. 22 erreicht.

Y. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. In der Gemeinde Landeron ist die Anpflanzung bewurzelter amerikanischer Reben, die von der kantonalen Weinbauversuchsstation in Auvernier zu beziehen sind, unter den nämlichen Bedingungen gestattet worden, unter denen die Bewilligung hierfür seinerzeit den westlich von Neuenburg liegenden Gemeinden erteilt worden ist.

b. Im Kanton Tessin ist in dem zwischen der Maggia (Ponte Brolla) und der Verzasca (Brücke zwischen Tenero und Cordola) gelegenen Gebiete der Kampf gegen die Reblaus aulgegeben und die Anlage von Versuchsfeldern mit amerikanischen Reben gestattet worden.

c. Das Zollamt Brig wurde auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Simplons für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung betreffend die Förderung der Landwirtschaft, vom 10. Juli 1894, geöffnet.

Dagegen bleibt die Einfuhr von Tafeltrauben, sowie von Erzeugnissen des Gemüsebaues, die zwischen infizierten Rebpflanzungen gewachsen sind, nach Ortschaften des Kantons Wallis verboten.

d. Die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen, Obstbäumen und allen ändern Vegetabilien ausser der Rebe wurde im Grenzverkehr mit dem Grossherzogtum Baden über den Zollbezugsposten in Riehen gestattet.

2. Beiträge an die pro 1905 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone haben pro 1905 zu deren Bekämpfung folgende Ausgaben gemacht:

307

1.

2.

3.

4.

5.

6 7.

8.

Zürich . . . Fr. 75,581.35 (pro 1904 Fr. 81,018.90) Bern . . . ,, 854. 50 ( ,, ,, .,, -- . --) Aargau . . . ,, 13,356. -- ( ,, ., ., ' -- . --) Thurgau . . ., 31,950. 32 ( ,, ., ,, 24,578.23) Tessin . . . ,, 16,894.15 ( ,, ,, ,, 13,347.15) Waadt 297,668 53 ( , 227,757 91) Neuenburg . ., 93,854. 58 ( ,, .,, ., 67,265. 04) Genf . . . ',, 12,003. 20 ( ,, ,, ,, 6,972. 35) Total Fr. 542,162. 63 (pro 1904 Fr. 420,939.58)

Ein Bundesbeitrag von 50 % ist an folgende Ausgabeposten gewährt worden : Kantone

tfntersuchungsVerEntschädigung und Vertilgungs- für Zerstörung tilgungsarbeiten mittel von Ernten Fr.

Fr, Fr.

Total

n,,,i,in<, beitraT b

Fr.

Fr.

1. Zürich . . 32,230. 60 7,406. 15 5,052. 55 44,689. 30 22,344. 65 2. Bern . .

784.25 59.05 11.20 854.50 427.25 3. Aargau .

3,056. 50 6,128. 85 3,167. 75 12,353. 10 6,176. 55 4. Thurgau . 13,938.21 5,067.40 12,688.06 31,693.67 15,846.84 5. Tessin. . 11,062.75 1,998.80 3,832.60 16,894.15 8,447.07 6. Waadt . . 96,107. 70 96,120. 40 8,971. 20 201,199. 30 100,599. 65 7. Neuenburg 79,768.80 10,859.73 2,146.-- 92,774.53 46,387.27 S.Genf . .

3,905.-- 7,242.55 -- 11,147; 55 5,573.77 Total 240,853. 81 134,882. 93 35,869. 36 411,606. 10 205,803. 05 (1904: 174,241.65 52,646.40 22,869.73 249,757.78 124,878.89)

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1906.

Den kantonalen Berichten entnehmen wir über das Auftreten der Reblaus folgende Angaben: Anzahl der Umgegrabene, Kantone.

infizierten Infektions- infizierten Schwefelkohlenstoff Gemeinden, punkte.

Stöcke, behandelte2 Fläche.

m

1. Zürich 1906 ,, 1905

19 22

408 351

3,476 6,400

16,796 22,133

Zunahme -- Abnahme 3

57 --

-- 2,924

-- 5,337

22 1 21

404 8 396

1,104 ?

?

2. Bern 1906 1 ,, 1905 1 Zunahme --

308

Anzahl der Kantone.

infizierten JnfektionsGemeinden. punkte.

3. Baselland 1906 ,, 1905

umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke. behandelte Fläche.

m2 430 1,192

:l -

4

1

4

430

l 1

9 4

252 2,487

Zunahme -- Abnahme --

5

4. Aargau 1906 ,, 1905

2,235

1,192 37,041 9 v>

9 8

306 211

8,634 7,705

za. 42,000 28,000

Zunahme 1

96

929

za. 14,000

5. Thurgau 1906 ,, 1905

6. Tessinl906(ZoneB) ,, 1905 ,,

5 7

14 33

316 847

4,000 10,160

Abnahme

2

19

531

6,160

7. Waadtl906(exkl.

Coppet) 94 Waadtl905(exkl.

Coppet) 92

2,123

74,882

195,801.

2,168

134,086

399,571

45

59,204

203,770

1 --

1

448

818

Zunahme 1

1

448

818

15 15

7,117 7,905

131,874 161,190

205,107 231,61â

Abnahme --

788

29,316

26,506

Zunahme 2 Abnahme -- 8. Wallis 1906 .,, 1905

9. Neuenburg 1906 ,, 1905

309

Im Kanton B e r n hat sich die Reblaus ausserhalb des Gemeindebezirks Neuenstadt noch nirgends bemerkbar gemacht.

Im Kanton B a s e l l a n i d s c h a f t ist das Vorhandensein der Reblaus im Berichtsjahre erstmals konstatiert worden, und zwar im Rebgelände Rosenberg bei Allschwil. Die Herkunft der Ansteckung konnte nicht sicher festgestellt werden.

Im Kanton W a a d t wurde die Reblaus erstmals vorgefunden in den Gemeinden Vili ars-sous- Champ vent, Corcellessur-Concise, Vallamand (Vully). und Rivaz (Lavaux). Dagegen fand sich in zehn früher angesteckt befundenen Gemeinden der Schädling nicht mehr vor.

Im Bezirk Coppet, wo die Rekonstitution seit 1900 gestattet ist, wurden in 7 Gemeinden 42,131 m2 mit Schwefelkohlenstoff behandelt.

Unter den phylloxerierten Kantonen erscheint im Berichtsjahre ebenfalls erstmals der Kanton W a 11 i s , wo ein Infektionsherd in der Stadtgemeinde Sitten festgestellt wurde. Man vermutet, die Ansteckung sei durch Rebarbeiter vermittelt worden.

Die Abnahme der Infektion im Kanton N e u e n b u r g ist nui- eine scheinbare ; die Zahlen sind zurückgegangen, weil im Zentrum des Neuenburger Rebgeländes das Extinktivverfahren nicht mehr in seiner ganzen Strenge durchgeführt werden konnte. Die grössten Fortschritte hat die Infektion in (Dressier gemacht, wo 6825 m2 zerstört worden sind. Dagegen sind in Landeron keine neuen Infektionsherde aufgefunden worden.

B. Hagelversicherung.

Die von den Kantonen pro 1906 für die Förderung der Hagelversicherung gemachten Auslagen, sowie die ihnen an letztere ausgerichteten Bundesbeiträge ergeben sich aus nachfolgender Zusammenstellung :

Kantone.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Policen. Versicherungssumme.

Fr.

6,326 10,343 4,513 494 248 277 442 1,458 3,576 47 2,733 2,456 244 3,177 10,916 4,625 1,588 29 1,196 455 Total 1906: 55,143 (1905 : 52,223

Zürich . . .

Bern Luzern .

Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaldeu .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn .

Baselstadt .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh, St. Gallen . .

Aargau .

Thurgau Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg Genf . . .

5,216,990 12,901,625 8,199,207 1,021,530 158,800 254,940 1,093,980 1,940,740 2,583,410 97,510 1,666,160 1,854,640 287,030 3,324,180 5,952,720 3,424,020 2,114,120 22,430 1,291,447 948,620 54,354,099 50,407,425

Kantonale Auslagen Prämien.

Fr.

156,570. 20 169,262. 80 113,173. 90 18,022. 10 2,732. -- 4,661. 30 13,307. -- 25,901. 40 28,875. 70 1,753. 90 26,434. 20 38,035. 90 4,301. 10 54,844. 80 109,281. 30 50,635. -- 48,748. 50 959. 10 58,215. 10 44,494. -- 970,209. 30 920,528. 85

Bundesbeitrag.

a. Policeb. an c. T o t a l .

kosten.

Prämien.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

12,493. 60 31,314. 04 43,807. 64 21,903 .82 21,595. 30 37,690. 54 59,285. 84 29,642 .92 10,204. 40 16,976. 02 27,180. 42 13,590.21 929. 60 6,336. 23 3,168 . 11 5,406. 63 462. 20 504 .30 546. 40 1,008. 60 726 .28 520. 30 932. 26 1,452. 56 2,477 .90 963. 70 3,992. 10 4,955. 80 2,716. 20 7,896. 48 3,948 .24 5,180. 28 6,540. 90 5,775.14 12,316. 04 6,158 .02 398 .83 701.56 · 797. 66 96.10 5,322. 70 6,374. 03 7,425. 36 12,748. 06 6,825 .92 4,142. 90 9,508. 95 13,651. 85 860 .46 1,720. 93 430. 60 1,290. 33 7,088. 40 13,560. 46 20,648. 86 10,324 .43 18,990. 40 32,784. 39 51,774. 79 25,887 .39 7,934. -- 12,658. 66 20,592. 66 10,296 .33 8,904 .27 3,184. -- 14,624. 55 17,808. 55 --.-- 191.82 191. 82 95 .91 398. 56 23,285. 40 23,683. 96 11,841.98 9,429 .80 1,062. -- 17,797. 60 18,859. 60 105,075. 86 241,642. 49 346,718. 35 173,359.15 100,471. 57 232,244. 59 332,716. 16 166,358. 08)

co o

C, Viehversicherung, An die Auslagen, die von den Kantonen pro 1905 für die Förderung der Viehversicherung gemacht worden sind, haben dieselben im Berichtsjahr Bundesbeiträge von total Fr. 449,908.12 bezogen. In dieser Summe sind die Beiträge für die Kantone Zürich, Baselstadt, Tessin und Neuenburg nicht inbegriffen, die bereits aus dem Kredit des Vorjahres ausgerichtet werden konnten. Über den Umfang und die Unterstützung der Viehversicherung gibt die nachstehende Zusammenstellung Auskunft: Kautone

Bern . .

Glarus . .< Freiburg .

Solothurn .

Baselland Schaffhaug.

Gvaubünd.

Aargau . .

Thurgau .

Waadt . .

Versicherungssumme

Fr.

?

5,231,375 23,518,653 13,854,925

?

5,439,317 19,539,516 144,210

9

19,374,703

Zürich . . 44,331,400 Baselstadt.

?

Tessin . .

727,539 Neuenburg ?

'

?

Anzahl der Stückzahl Schadenfälle

absolut

ino/oder Ver- per absicherungs- gegangenes summe Stack Vieh

Fr.

143,430') 11,889 57,510 36,829 5,3162) 12,2503) 56,088

2,893

?

1,324

721 147 416 1,339

311

8

60,162 49,961

2,475

98,167") 1,709 3,417 7,479

3,665

547,518

981

67 94 155

339,864. 15 78,721. 52 109,387. 87 72,3'56. 43 13,178. 61 66,912. 50 268,231. 19 861. 40 198,795. 92 "141,626. 70 623,147. 40 12,119.75 9,246. 25 20,933. 65

14,285 1,955,383. 34

') Dazu 1 372 Stück Kle nvieh. ') E £17. U

Kantonaler Beitrag

Schadenvergütung

24 ZÌ igen.

3

?

1,50 0,46 0,52 ?

1,23 1,37 0,57 ?

0,71

1,42

9

1,2, ?

?

Fr.

117 ?

82 100 80 161 200 108 80 144 170 181 98 135 ?

absolut

in'/»derYer- pro versiclitrungs- sichertes somuic Stück Vieh

Fr.

143,744. 40 20,000. -- 46,008. -- 55,828. 05 5,325. 60 16,728. 06 69,738. 51 200.-- 54,005. 50 38,330. -- 449,908. 12 150,565. 46 4,902. -- 1,352. -- 6,537. 37 613,264. 05

?

0,38 0,20 0,40 ?

0,31 0,35 0,14 ?

0,20

Fr.

1. -- 1.68 --.80 1.51 1. -- 1.37 1.25 --.64 --.90 --.76

Bundesbeitrag

Fr.

143,744. 40 20,000. -- 46,008. -- 55,828. 05 5,325. 60 16,728. 06 69,738. 51 200. 54,005. 50 38,330. -- 449,908. 12

0,34 ?

0,18 ?

?

1.53 150,565. 46 4,902. -- 2.87 1,352. -- 0.40 6,537. 37 --.87 1.12 613,264. 95

) Dazu 2351 StückKleinvieh. ·) Dazu 14,530 Stück K leinvieh.

00

312

TI. Landwirtschaftliche Tereine und Genossenschaften.

Die Verwendung der den landwirtschaftlichen Vereinen pro 1906 bewilligten Kredite ergibt sich aus folgender Zusammenstellung der aus Bundesrnitteln gemachten Ausgaben der Vereine : a. Schweigerischer landwirtschaftlicher

\.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Verein.

Wandervorträge und Spezialkurse . . . Fr. 13,470. 90.

Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften ,, 5,866. 51 Samenmärkte 4,085. 75 Förderung des Obstbaues ., 1,467. 94 ,, der Milchwirtschaft 781. 30 ..

,, Schweinezucht ., 900. -- ,, ,, Geflügelzucht ,. 1,217. 20 ,, ., Kaninchenzucht ,, 520. -- ,,, ,, Bienenzucht ,, 1,190. 40 Fr. 29,500. --

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Wandervorträge und Spezialkurse . . . Fr.

Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ,, Förderung der Bienenzucht ,, Förderung der Milchwirtschaft . . . . ,, Prämiierung von Gutswirtschaften ,, ,, ,, Obstgärten und Rebbergen ,, .n ,, Schweineställen in der Broye ,, ,, ,, Kellern im Kt. Waadt . ., Samenmarkt Payerne , Ausstellung Pruntrut , Geräteprobe Colombier , Dienstbotenprämiierung ., Prämiierung von Ställen in Saxon . . . .n Förderung des Tabakbaues , Druckkosten, Medaillen, Inspektionskosten .,

2,179.

2,419.

320.

3,200.

2,450.

3,114.

70 17 -- -- -- 50

200.

560.

200.

1,000.

475.

435.

153.

100.

139.

-- -- -- -- -- -- -- 63

Fr. 17,000. --

313 c. Landwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Verein des Kuntons Tessin.

Wandervorträge und Spezialkurse . . . Fr.

Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften ,.

Förderung des Kastanienbaues ^ Prämiierung von Gutswirtschaften ,, ,, landwirtschaftlicher Maschinen ,, ,, Düngerstätten . . . . ,, r/ Förderung der Bienenzucht ,, ,, ,, Geflügelzucht ,, Prämiierung von Reben ^ Fr.

809.

260.

59.

1,658.

149.

874.

229.

294.

165.

05 09 10 -- 25 50 58 93 50

4,500. --

d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein.

1. Kurse und Vorträge Fr. 3,011. 80 "2. Alpinspektionen und Alpstatistik ,, 5,988. 20 Fr. 9,000. -- e. Schweizerischer Gartenbauverein.

i. Kurse und Vorträge Fr. 2,606. 20 2. Bibliotheken und Sammlungen ,, 2,292. 93 3. Mustergärten und Prämiierungen . . . . ,, 3,100. 87 Fr.

8,000. --

Dem s c h w e i z e r i s c h e n B a u e r n v e r b ä n d e wurde an die Kosten seines Sekretariats, sowie der von letzterem durchgeführten Erhebungen über die Rentabilität"der schweizerischen Landwirtschaft der von Ihnen bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 30,000 ausgerichtet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1906.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1907

Date Data Seite

221-313

Page Pagina Ref. No

10 022 341

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.