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Kreisschreiben des

Bundesrates au sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 15. April 1951 über die Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung (Notenbank) (Vom 12, Januar 1951)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehien uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über die Revision des Artikals 89 der Bundesverfassung betieffend die Notenbank (Freigeldinitiative) auf Sonntag, den 15. April 1951, und, wo nötig, auf den Vortag, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsem Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Ansehlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und SO. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. F. l, 116, sowie die Kraisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 8. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 187, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gsmeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

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Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

In Ausser Betracht Betracht fallende Stimm- Eingelangte Stimmzettel fallende berechtigte Stimmzettel Stimmzettel leere ungültige

.

Entwurf der Initianten

Gegenentwurf

Ja

Ja

Nein

Nein

Abs lutesMehr-

.*) Stimmzettel, die beide Fragen bejahen, sind ungültig.

Für die Berechnung des absoluten Mehrs sowie des Abstimmungsergebnisses überhaupt verweisen wir nachdrücklich auf den Bericht des Bundesrates vom 19. September 1920 (Bundesblatt 1920, Bd. IV, Seite 279 und folgende).

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzettel zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichs beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen weiden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmemahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden. an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 12. Januar

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1951 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 15. April 1951 über die Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung (Notenbank) (Vom 12. Januar 1951)

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18.01.1951

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